Einstweiliger Rechtsschutz gegen Fahrerlaubnisentziehung wegen Amphetaminkonsums abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach positivem Amphetaminbefund. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag ab und bestätigt die sofortige Vollziehung. Die einmalige Einnahme harter Betäubungsmittel (außer Cannabis) schließt nach FeV die Kraftfahreignung aus; ein fünfmonatiger Ablauf begründet kein Überwiegen privaten Interesses. Eine unterbliebene Anhörung beeinträchtigt die gebundene Entscheidung nicht.
Ausgang: Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Fahrerlaubnisentziehung wegen Amphetaminkonsums als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Der einmalige Konsum harter Betäubungsmittel (ausgenommen Cannabis) schließt nach Nr. 9.1 Anlage 4 zur FeV die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus.
Eine unterbliebene vorläufige Anhörung nach § 28 VwVfG führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit einer gebundenen Fahrerlaubnisentscheidung, wenn der Verfahrensverstoß das Ergebnis nicht beeinflussen konnte.
Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung ist das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit vorrangig zu gewichten, wenn die weitere Teilnahme des Betroffenen am Straßenverkehr unkalkulierbare Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter begründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Behörde konkret auf die Gefahren des Fahrens unter Betäubungsmittelwirkung hinweist und damit das öffentliche Interesse überwiegt; die Androhung von Zwangsmitteln zur Aushändigung des Führerscheins ist nach § 47 FeV zulässig.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1982 geborene Antragsteller ist seit dem 19. Januar 2001 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, M und L.
Am 28. März 2009 geriet der Antragsteller in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Bei einer Überprüfung seiner Augen wurde festgestellt, dass die Pupillen leicht geweitet waren und unter Lichteinwirkung mit der Taschenlampe verzögert reagierten. Wegen des Verdachts einer Fahrt unter Drogeneinfluss wurde ein Drogenvortest durchgeführt, der positiv verlief. Eine Blutprobe wurde angeordnet, mit der sich der Antragsteller ausweislich des Polizeiberichts nach Belehrung einverstanden erklärte. Die Blutentnahme erfolgte anschließend durch den diensthabenden Arzt. Die durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität C. untersuchte Blutprobe wies einen Amphetamingehalt von 28,0 ng/ml auf. Das Gutachten vom 15. Juli 2009 führte ferner auf, es sei nachgewiesen, dass der Antragsteller Amphetamin konsumiert habe und zum Vorfallzeitpunkt unter Wirkung dieses berauschenden Mittels gestanden habe. Es könne zumindest eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit i. S. d. § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vorgelegen haben.
Mit Ordnungsverfügung vom 14. August 2009 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, M und L, gab ihm unter Androhung eines Zwangsgeldes die sofortige Abgabe des Führerscheins auf und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung verwies der Antragsgegner darauf, dass der Antragsteller Amphetamin konsumiert habe und deshalb von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen sei.
Am 25. August 2009 hat der Antragsteller Klage (6 K 2454/09) erhoben, über die bislang noch nicht entschieden ist.
Zur Begründung des zugleich gestellten Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes macht der Antragsteller geltend: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht gerechtfertigt. Aufgrund des verstrichenen Zeitraums von fünf Monaten zwischen der Fahrt unter Drogeneinfluss im März 2009 und der Entziehungsverfügung bestehe kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung mehr. Vielmehr müsse ihm Gelegenheit gegeben werden, seine Drogenabstinenz zu belegen. Weiterhin betreibe er ein Reparatur- und Handelsgewerbe im Kfz-Bereich und sei daher auf seine Fahrerlaubnis dringend angewiesen.
Der Antragsteller beantragt - sinngemäß -,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 25. August 2009 - 6 K 2454/09 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. August 2009 hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist er auf den Inhalt seiner Ordnungsverfügung vom 14. August 2009 und merkt ergänzend an, dass vor Erlass des angefochtenen Bescheides zunächst das Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens habe abgewartet werden müssen. Dieses Gutachten sei am 15. Juli 2009 erstellt worden und erst am 11. August 2009 bei ihm eingegangen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 6 K 2454/09 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist insgesamt unbegründet.
Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Antragstellers, vorläufig von den Folgen der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verschont zu bleiben, und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners unter Würdigung des Akteninhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten als offensichtlich rechtmäßig und es sind auch keine Gesichtspunkte vorgetragen oder erkennbar, die gleichwohl eine Aussetzung der Vollziehung gebieten könnten.
Die angefochtene Ordnungsverfügung ist in formeller Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die hier nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - erforderliche, aber gleichwohl unterbliebene Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Entziehungsverfügung führt nicht zu deren formeller Rechtswidrigkeit. Denn dieser Verfahrensverstoß konnte im vorliegenden Fall die gebundene Entscheidung nach § 3 Abs. 1 S. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -, § 46 Abs. 1 S. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - im Ergebnis nicht beeinflussen (vgl. § 46 VwVfG).
Inhaltlich ist die angefochtene Ordnungsverfügung ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe q StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt. Hierbei schließt bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung aus. Dies folgt aus dem Wortlaut sowie aus dem systematischen Zusammenhang der die Fälle von Betäubungsmitteln und ihre Auswirkungen auf die Kraftfahreignung erfassenden und differenzierend bewertenden Nr. 9 der Anlage 4.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 - m. w. N., NWVBl. 2007, 232.
Ausgehend von diesen Vorschriften, die auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und an deren Rechtmäßigkeit auch im übrigen keine Zweifel bestehen, ist der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Denn er hat vor seiner Teilnahme am Straßenverkehr am 28. März 2009 Amphetamin zu sich genommen. Das eingeholte rechtsmedizinische Gutachten des Universitätsklinikums C. vom 15. Juli 2009 ergab, dass der Antragsteller zum Kontrollzeitpunkt unter dem Einfluss des berauschenden Mittels Amphetamin (Amphetamingehalt 28 ng/ml) stand. Da es sich bei Amphetamin um eine sog. harte Droge handelt, schließt - wie dargelegt - der einmalige Konsum die Kraftfahreignung aus.
So ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2008 - 16 B 452/08 - m.w.N.
Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass der Antragsteller über den Konsum hinaus auch unter dem Einfluss von Amphetamin ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Dies steht aufgrund der Polizeikontrolle am 28. März 2009 und des rechtsmedizinischen Gutachtens fest.
Die gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Zunächst führt der bloße Zeitablauf von fünf Monaten zwischen der Fahrt unter Drogeneinfluss und der Entziehungsverfügung nicht dazu, dass von einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung des Antragstellers auszugehen sein könnte. Zudem hat der Antragsgegner schlüssig dargelegt, dass ihm die maßgeblichen Unterlagen erst am 11. August 2009 zugegangen sind und er erst ab diesem Datum die Angelegenheit fahrerlaubnisrechtlich bearbeiten konnte. Die Einschränkungen, die der Antragsteller infolge des Verlustes der Fahrerlaubnis beruflich hinzunehmen hat, führen zu keinem anderen Ergebnis. Angesichts der gesetzgeberischen Vorgaben sind derartige Nachteile regelmäßig hinzunehmen.
Vor diesem Hintergrund muss die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfallen. Mit Blick auf die von der Ordnungsverfügung bekämpfte Gefahrensituation überwiegt das öffentliche Interesse an einem sofortigen Ausschluss des Antragstellers vom motorisierten Straßenverkehr das private Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Beibehaltung seiner Fahrerlaubnis, weil seine weitere Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr mit unkalkulierbaren Risiken für wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist und es deshalb im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht verantwortet werden kann, dass er vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet keinen Rechtmäßigkeitszweifeln. Der Antragsgegner hat nach Maßgabe des § 80 Abs. 3 VwGO einzelfallbezogen auf die Gefahren des Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von Betäubungsmitteln hingewiesen und damit dem öffentlichen Interesse unter Hinweis auf die damit verbundenen Gefahren für die Verkehrsteilnehmer den Vorrang eingeräumt. Dies reicht zur Rechtfertigung der Vollziehungsanordnung aus.
Die unter Fristsetzung erfolgte Anordnung zur Aushändigung des Führerscheins ist nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 und 2 FeV rechtmäßig. Die Zwangsmittelandrohung zur Durchsetzung der Führerscheinabgabepflicht begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Sie entspricht der Rechtslage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes ist mit der Hälfte des in einem entsprechenden Klageverfahren anzunehmenden Betrages (Auffangstreitwert) angemessen festgesetzt.