Einstweilige Anordnung: Aussetzung der Abschiebung nach Griechenland
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz gegen die für den 24. März 2010 geplante Abschiebung nach Griechenland. Das Verwaltungsgericht bewilligt Prozesskostenhilfe und untersagt vorläufig für sechs Monate die Vollziehung der Abschiebungsanordnung. Entscheidungsgründe: Es bestehen ernstzunehmende Anhaltspunkte für mangelhafte Asylgewährleistungen in Griechenland. Die Maßnahme dient dem effektiven Rechtsschutz und der Vermeidung gemeinschaftsrechtswidriger Nachteile.
Ausgang: Einstweilige Anordnung untersagt die Abschiebung nach Griechenland für sechs Monate; Prozesskostenhilfe wird bewilligt.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebung nach dem Dublin-II-Regime genügen ernstzunehmende Anhaltspunkte, dass der Zielstaat flüchtlingsrechtliche Gewährleistungen nicht auf dem erforderlichen Standard bietet.
Das Verwaltungsgericht kann die Vollziehung einer Abschiebungsanordnung vorläufig außer Vollzug setzen, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und zur Abwendung gemeinschaftsrechtswidriger Nachteile erforderlich ist.
Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO zu bewilligen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (Bedürftigkeit und hinreichende Aussicht auf Erfolg) vorliegen.
Die Kostenentscheidung bei einstweiligen Rechtsschutzmaßnahmen richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.
Tenor
1. Den Antragstellern wird unter Beiordnung des Rechtsanwalts H. aus E. Prozesskostenhilfe bewilligt.
2. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig für die Dauer von sechs Monaten untersagt, eine Abschiebungsanordnung nach Griechenland zu vollziehen.
3. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragsteller vorläufig für die Dauer von sechs Monaten nicht durchgeführt werden darf.
4. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
Den Antragstellern ist antragsgemäß Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts H. zu bewilligen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ff. ZPO).
II.
Das Rechtsschutzbegehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die für den 24. März 2010 beabsichtigte Abschiebung der Antragsteller nach Griechenland hat in dem aus dem Tenor (Nr. 2 und 3) ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die beabsichtigte Abschiebung der Antragsteller nach Griechenland als dem nach Maßgabe der Dublin II-VO zuständigen Staat zur Durchführung des Asylverfahrens ist auch in Ansehung der Regelungen in §§ 34 a, 26 a, 27 a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) außer Vollzug zu setzen, weil dies im Interesse einer effektiven Rechts-schutzgewährung und zur Abwendung von gemeinschaftsrechtswidrigen Nachteilen angezeigt erscheint. Denn in Bezug auf Griechenland liegen ernst zunehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Asylverfahrenspraxis dort nicht an den Standard heranreichen, den der nationale Gesetzgeber bei Einfügung des § 27 a AsylVfG vor dem Hintergrund der gemein-schaftsrechtlichen Vorgaben als gegeben vorausgesetzt hat.
Vgl. dazu im Einzelnen: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 - (DVBl. 2009, 1304) und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 8 B 1433/09.A -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).