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Verwaltungsgericht Arnsberg·6 K 8857/17.A·26.04.2023

Flüchtlingseigenschaft für afghanische Frau wegen westlicher Prägung und Taliban-Verfolgung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen einen BAMF-Bescheid, der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz versagte. Das VG Arnsberg verpflichtete die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil der Klägerin bei Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Verfolgung durch die Taliban droht. Maßgeblich war ihre Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe westlich geprägter afghanischer Frauen (bzw. zugeschriebene Prägung) nach langjährigem Aufenthalt in Deutschland und ihr erkennbar selbstbestimmter Lebensstil. Eine interne Schutzalternative verneinte das Gericht.

Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF-Bescheid teilweise aufgehoben und Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass dem Schutzsuchenden im Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG droht und keine interne Schutzalternative nach § 3e AsylG besteht.

2

Geschlechtsspezifische Maßnahmen und Diskriminierungen können als Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG zu qualifizieren sein, wenn sie in ihrer Art oder Kumulierung eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte erreichen.

3

Afghanische Frauen, deren Identität aufgrund eines längerfristigen Aufenthalts im westlichen Ausland als westlich geprägt angesehen wird, können eine bestimmte soziale Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bilden und bei Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung durch die Taliban i.S.d. § 3c AsylG zu befürchten haben.

4

Bei unverfolgter Ausreise ist die Flüchtlingseigenschaft nur zuzuerkennen, wenn sich die Rückkehrgefährdung nach den konkreten Umständen so verdichtet hat, dass jederzeit mit dem Eintritt der Verfolgung gerechnet werden muss.

5

Wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wird eine im angefochtenen Bescheid enthaltene (negative) Feststellung zum subsidiären Schutz, soweit sie dieselbe Person betrifft, gegenstandslos.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 3 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG§ 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG§ 102 Abs. 1 und 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 1 AsylG

Tenor

Die Ziffern 1 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Oktober 2017 werden – soweit sie die Klägerin betreffen – aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die nach eigenen Angaben am 17. Juni 1989 geborene Klägerin, ihr Ehemann – Herr I.     S.       – sowie die am 1. Februar 2014, 24. September 2015 und 3. Juni 2017 geborenen gemeinsamen Kinder sind afghanische Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben reiste die Klägerin gemeinsam mit ihrem Mann sowie dem ältesten Kind namens B.    N.        S.       am 25. Februar 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 23. März 2015 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragten. Die Asylanträge der in Deutschland nachgeborenen Kinder – T.     und F.     Z.      – galten am 8. Januar 2016 bzw. 30. Juni 2017 als gestellt.

3

In ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 10. Februar 2017 machte die Klägerin im Wesentlichen folgende Angaben: Als sie noch ein Kind gewesen sei, sei sie gemeinsam mit ihrer Familie in den Iran gegangen. Dort habe sie später ihren jetzigen Mann kennengelernt. Sie hätten sich geliebt. Sie und ihre Familie seien aus dem Iran ausgewiesen worden und nach Afghanistan zurückgekehrt. Dort sei sie mit einem älteren Mann namens Hassan verlobt worden, der ihrem Vater viel Geld bezahlt habe. Sie habe diesen Mann nicht geliebt, aber ihre Familie habe gewollt, dass sie ihn heirate. Sie habe deshalb ihren heutigen Mann angerufen, der einige Monate später nach Afghanistan gekommen sei. Sie hätten eine Beziehung gehabt und sie sei schwanger geworden. Als sie dies bemerkt habe, habe sie große Angst bekommen. Sie sei mit ihrem Mann zu dessen Schwester nach Mazar-e Sharif und von dort aus in den Iran gegangen. Von ihrer Zwillingsschwester, die sie sehr unterstützt habe, habe sie am Telefon erfahren, dass die Familie bei der Polizei gewesen sei. Im Iran habe sie aus Angst das Haus nicht verlassen. Sie habe dort – wie ihr Mann – einen Bruder. Den Iran hätten sie sodann verlassen, weil sie nicht das Risiko hätten eingehen können, wieder nach Afghanistan geschickt zu werden. Ihre Familie habe es ihnen nicht verziehen. Es sei ein großes Problem, wenn eine Tochter in Afghanistan aus ihrer Familie fliehe und diese verlasse. Ihre Familie habe rausgefunden, dass sie in den Iran geflüchtet sei. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan oder den Iran fürchte sie, dass sie und ihr Mann von ihrer Familie oder der Familie ihres damaligen Verlobten getötet werden. Außerdem habe sie Angst, dass ihr damaliger Verlobter ihre Kinder töten würde. Ihre Kinder würden, da sie unehelich seien, in Afghanistan als Bastarde bezeichnet.

4

Herr S.       machte bei seiner Anhörung durch das Bundesamt im Wesentlichen geltend: Er stamme aus Mazar-e Sharif. Er habe einige Jahre die Schule besucht. Nachdem sein Vater verstorben sei, sei er im Jahr 2007 in den Iran gegangen, wo er bei seinem Bruder in dessen Plastikverarbeitungsbetreib gearbeitet habe. Dort habe er seine jetzige Frau, die Klägerin, kennengelernt. Sie habe mit ihrer Familie den Iran im Jahr 2012 verlassen und sei nach Afghanistan zurückgekehrt. Sie sei dort verlobt worden. Ca. fünf bis sechs Monate später sei er ebenfalls nach Afghanistan zurückgekehrt. Dort habe er wieder zu ihr Kontakt gehabt, was deren Familie nicht mitbekommen habe, und sie sei schwanger geworden. Daraufhin seien sie für ca. einen Monat zu seinen Verwandten nach Mazar-e Sharif gegangen und noch bevor man äußerlich habe feststellen können, dass sie schwanger sei, nach Dezful, Iran, geflohen. Sie hätten sich dort in der Werkstatt seines Bruders versteckt. Von der Schwangerschaft habe nur die Zwillingsschwester seiner Frau gewusst. Der Verlobte seiner Frau habe nach ihr gesucht und sich auch an die Polizei gewandt. Er sei weder von der Familie seiner Frau noch von ihrem damaligen Verlobten persönlich bedroht worden. Nachdem diese – die Familie seiner Frau und diejenige des Verlobten – erfahren hätten, dass er mit ihr – der Klägerin – abgehauen sei, seien sie sehr oft bei seinem Bruder und seiner Schwester gewesen und hätten diese bedroht. Der damalige Verlobte seiner Frau habe Leute beauftragt, die ihn und seine Frau im Iran finden und nach Afghanistan zurückbringen sollten. Afghanische Landsleute im Iran hätten davon erfahren und ihn gewarnt. Auch die Zwillingsschwester seiner Frau habe ihnen gesagt, dass Leute nach ihnen suchen würden. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er Vergeltung seitens der Familie seiner Frau und der Familie des damaligen Verlobten. Außerdem sei es eine Straftat gewesen, dass er seine Frau entführt und mit ihr den Iran gegangen sei, sodass er auch Maßnahmen seitens der afghanischen Regierung rechnen müsse.

5

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin, ihres Mannes und ihres ältesten Kindes ab (Ziffer 2). Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) nicht vorliegen (Ziffer 4). Ferner stellte es fest, dass in ihren Personen jeweils ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegt (Ziffer 4).

6

Die Asylanträge der nachgeborenen Kinder lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 4. Oktober 2017 ab (Ziffer 2). Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) nicht vorliegen (Ziffer 4). Ferner stellte es fest, dass in ihren Personen jeweils ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegt (Ziffer 4).

7

Gegen die Bescheide hat die Klägerin gemeinsam mit ihrem ihr Mann und ihren Kindern am 19. Oktober 2017 Klage erhoben, soweit ihnen weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist.

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Mit Beschluss vom 27. April 2023 hat das Gericht die Klagebegehren des Herrn S.       sowie diejenigen der gemeinsamen Kinder vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6 K 1488/23.A weiterbearbeitet.

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Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, wegen ihrer außerehelichen Beziehung zu ihrem Mann drohe ihr und ihrer Kernfamilie im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung durch ihre Familie. Zudem stelle sich ihr Verhalten als unerlaubtes Weglaufen von zu Hause und als Widerstand gegen eine ihr drohende Zwangsverheiratung dar. Dass ihr und ihrer Kernfamilie keine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung stehe, habe die Beklagte durch die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG bereits anerkannt.

10

Die Klägerin beantragt,

11

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Oktober 2017 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen,

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              und hilfsweise

13

sie als subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes i.V.m. § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes anzuerkennen.

14

Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich –,

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                            die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes.

17

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist mit der Ladungsverfügung auf die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel hingewiesen worden.

18

Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung Gelegenheit erhalten, die Gründe für ihr Schutzersuchen in der Bundesrepublik darzulegen. Wegen der Einzelheiten ihres diesbezüglichen Vorbringens wird auf den Inhalt des Protokolls zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Das Gericht kann trotz des Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen worden ist, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

22

Die Klage ist zulässig und begründet. Soweit die Beklagte der Klägerin in Ziffer 1 des Bescheides vom 2. Oktober 2017 nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, ist der Bescheid in dem tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG.

23

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen.

24

Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 Buchstabe a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2 Buchstabe b). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt jedoch nicht in Betracht, wenn im Herkunftsstaat wirksamer und nicht nur vorübergehender Verfolgungsschutz durch schutzbietende und schutzfähige Akteure i.S.d. § 3d AsylG geboten werden kann, für den Ausländer eine interne Schutzmöglichkeit i.S.d. § 3e AsylG besteht oder Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 oder 3 AsylG bzw. § 3 Abs. 4 letzter Halbsatz AsylG vorliegen.

25

Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 4 erster Halbsatz AsylG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Rechtstellung der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung können nach § 3a Abs. 2 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5), und Handlungen gelten, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss dabei zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.

26

Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).

27

Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Die relevanten Rechtsgutverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

28

Vgl.              Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19, 32.

29

Dieser Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Danach müssen bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller festgestellten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen, denen der Ausländer ausgesetzt gewesen war oder die ihm gedroht hatten.

30

Vgl.              BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, a.a.O., Rn. 32; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 34; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1128/14 -, juris, Rn. 27 f.

31

Der der Prognose zu Grunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung vorliegt. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9) (Qualifikationsrichtlinie II – QRL II) ist allerdings die Tatsache, dass ein Antragsteller in seinem Herkunftsstaat bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.

32

Vgl.              OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 37; VGH BW, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1128/14 -, a.a.O., Rn. 34 m.w.N.

33

Ist der Ausländer demgegenüber unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, ist die Flüchtlingseigenschaft nur dann zuzuerkennen, wenn dem Ausländer zukünftig nach den konkreten Fallumständen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG droht und ihm deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Dies setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit jederzeitigem Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss.

34

Vgl.              BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, juris, Rn. 14.

35

Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung einer Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.

36

Vgl.              OVG NRW, Urteile vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, a.a.O., Rn. 33, und vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35.

37

Ausgehend hiervon steht der Klägerin ungeachtet einer Vorverfolgung jedenfalls deswegen ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, weil ihr im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine geschlechtsspezifische Verfolgung durch die Taliban droht.

38

Die Einzelrichterin geht angesichts der derzeitigen Erkenntnislage davon aus, dass afghanische Frauen, die längere Zeit im westlichen Ausland gelebt haben, in Afghanistan nach den Umständen des Einzelfalls auch ohne eine Vorverfolgung oder Vorschädigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch Akteure i.S.v. § 3c AsylG zumindest in der Form von Menschenrechtsverletzungen oder Diskriminierungen, die in ihrer Kumulierung einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG), ausgesetzt sein können. Insbesondere können ihnen die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) und sonstige Handlungen, die an ihre Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG), drohen.

39

Bereits vor der (erneuten) Machtergreifung der Taliban im Jahr 2021 sahen sich Frauen in Afghanistan – trotz reformierter gesetzlicher Regelungen – erheblichen gesellschaftlichen und sozialen Diskriminierungen ausgesetzt. Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt war (und ist) unabhängig von der Ethnie weit verbreitet; rund 87 % der afghanischen Frauen gaben an, geschlechtsspezifische Gewalt erfahren zu haben.

40

Vgl.              European Union Agency For Asylum (EUAA), Country Guidance: Afghanistan – January 2023 (nachfolgend: Country Guidance), S. 87; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 20. Juli 2022, Stand 20. Juni 2022 (nachfolgend: Lagebericht), S. 15.

41

Die Situation für Frauen hat sich seit der Machtübernahme der Taliban erneut drastisch verschlechtert. Frauen und Mädchen werden gegenüber Männern in vielen Lebensbereichen systematisch benachteiligt.

42

Vgl.              EUAA, Country Guidance, S. 91; Annual report of the UHCR and reports of the Office of the High Commissioner and the Secretary-General, Situation of human rights in Afghanistan - Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Afghanistan, 9. September 2022, (nachfolgend: Report of the Special Rapporteur), S. 3; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan (nachfolgend: Themendossier), 13. Dezember 2022, S. 13; AA, Lagebericht, S. 14.

43

Frauen und Mädchen sind in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt. Am 26. Dezember 2021 wurde die Beförderung von Frauen ohne männliche Begleitperson aus dem Verwandtenkreis (Mahram) per Dekret verboten, wenn sie mehr als 72 km von ihrem Wohnort entfernt sind. In einigen Provinzen bedürfen Frauen in der Öffentlichkeit stets einer männlichen Begleitperson. In manchen Provinzen ist es Frauen nicht erlaubt, Behörden und Gesundheitseinrichtungen ohne männlichen Begleiter aufzusuchen. Flugreisen ohne männlichen Begleiter sind verboten. Anfang Januar 2022 erklärte das von den Taliban eingerichtete Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Laster, sog. „Tugendministerium“, dass Frauen nur wenn es unbedingt notwendig sei und dann in Begleitung eines männlichen Verwandten das Haus verlassen dürften. Mitarbeiter des „Tugendministeriums“ kontrollieren die Einhaltung der Bewegungseinschränkungen und ahnden sie Berichten zu Folge mit Inhaftierungen, körperlichen Übergriffen sowie verbalen Anfeindungen.

44

Vgl.              Report of the Special Rapporteur, S. 4; AA, Lagebericht, S. 14 f., United Nations Asisstance Mission in Afghanistan (UNAMA), Human Rights in Afghanistan, 15. August 2021 - 15. August 2022, July 2022, (nachfolgend: Human Rights in Afghanistan); S. 32 f.

45

Ferner nehmen seit Beginn des Jahres 2022 Dekrete hinsichtlich strikter Geschlechtertrennung zu. In einigen Provinzen haben die Taliban Frauen verboten, Badehäuser zu betreten, obwohl diese für viele Menschen die einzige Möglichkeit darstellen, sich in der kalten Jahreszeit warm zu waschen, und Frauen diese Häuser zudem häufig auch für die nach islamischem Recht vorgeschriebene rituelle Reinigung nutzen. Andernorts, zum Beispiel in Kabul, ist der Besuch von öffentlichen Grünanlagen und Fitnessstudios verboten.

46

Vgl.              EUAA, Country Guidance, S. 86; AA, Lagebericht, S. 14, Spiegel Online, Taliban verbieten Frauen Zugang zu Parks, Fitnessstudios und Freizeitparks, 10. November 2022, abrufbar unter: https://www.spiegel.de/ausland/afghanistan-taliban-verbieten-frauen-zugang-zu-parks-fitnessstudios-und-freizeitparks-a-4e71524c-dc96-4436-80d3-754bd5a38369.

47

Jedenfalls seit dem 7. Mai 2022 gelten zudem strenge Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen in der Öffentlichkeit, die zwar offiziell nur als Empfehlung ausgesprochen wurden, aber gleichwohl gewaltsam – berichtet wird von Auspeitschungen – durchgesetzt werden. Frauen müssen sich demnach mit einer Burqa oder einer schwarzen Abaya nebst Niqab vollständig verschleiern. Gefordert wird zugleich, auf das Tragen bunter Kleidung – wie sie in vielen Regionen Afghanistans Tradition hat – zu verzichten. Der Gesundheitsminister hat die Anweisungen erteilt, dass Frauen, die nicht entsprechend verschleiert sind, medizinische Versorgung versagt werden sollte. Auch Fahrzeugführer wurden angewiesen, Frauen, die ihr Haar nicht bedecken, nicht zu befördern.

48

Vgl.              EUAA, Country Guidance, S. 87; Süddeutsche Zeitung, 16. September 2021, „Ich trage ein traditionelles afghanisches Kleid“, abrufbar unter: https://www.sueddeutsche.de/panorama/afghanistan-frauenrechte-protest-frauen-mode-1.5412194; AA, Lagebericht, S. 14 f., Amnesty International (AI); Death in Slow Motion – Women and Girls under Taliban Rule vom 27. Juli 2022, (nachfolgend: Death in Slow Motion), Seite 37.

49

Darüber hinaus sind männliche Familienangehörige haftbar und können mit Inhaftierung und Verlust des Arbeitsplatzes bestraft werden, wenn eine Frau die Bekleidungsvorschriften verletzt oder die Bewegungseinschränkungen nicht einhält. Es wird erwartet, dass dies – neben dem repressiven gesellschaftlichen Klima – zu einer weiteren Einschränkung des Bewegungsradius der Frauen führen wird.

50

Vgl.              Report of the Special Rapporteur, S. 4; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation, Version 8, Datum der Veröffentlichung 10. August 2022, (nachfolgend: Länderinformation der Staatendokumentation), S. 141; AA, Lagebericht, S. 15; AI, Death in Slow Motion, S. 37, UNAMA, Human Rights in Afghanistan, S. 32.

51

Auch in das Recht auf Arbeit und Bildung wird erheblich zu Lasten der Frauen und Mädchen eingegriffen. Zwar gestatten die Taliban nach allgemeinen Bekundungen Frauen, im Rahmen ihrer Auslegung der Scharia, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Der Umgang mit berufstätigen Frauen ist landesweit uneinheitlich. Es wird berichtet, dass die (lokalen) Taliban-Führer die Beschäftigung von Frauen nur dann erlauben, wenn die Tätigkeit nicht auch durch einen Mann erledigt werden könne. Im Bildungs- und Gesundheitswesen ist die Beschäftigung von Frauen (wohl allgemein) geduldet. Demgegenüber wurden Rechtsanwältinnen ihre Zulassung entzogen; Richterinnen, Diplomatinnen und Behördenleiterinnen aus dem Dienst entfernt. Journalistinnen und Behördenmitarbeiterinnen wurden aufgefordert, nicht zur Arbeit zu erscheinen und zu kündigen. Laut Internationaler Arbeitsorganisation ist die Erwerbstätigkeit von Frauen seit der Machtübernahme durch die Taliban um 21 % zurückgegangen. Die Mehrheit der Mädchen hat keinen Zugang zu weiterführenden Schulen, lediglich in 9 von 34 Provinzen sind Sekundarschulen teilweise geöffnet. Die Möglichkeit eines Studiums wurde stark eingeschränkt.

52

Vgl.              ACCORD, Themendossier, S. 15; AA, Lagebericht S. 16; Report of the Special Rapporteur, S. 4; UNAMA, Human Rights in Afghanistan, S. 33.

53

Infolge der Umstrukturierung des Gerichtswesens ist der Zugang von Frauen zu den Gerichten mindestens erheblich erschwert. Es sind keine Richterinnen an den Gerichten tätig und die Kammern für die Behandlung von Gewalt gegen Frauen wurden abgeschafft. Mit der Machtübernahme durch die Taliban brach das Netz zur Unterstützung von Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psycho-sozialer Unterstützung, zusammen. Die meisten Schutzeinrichtungen für Frauen, wie Frauenhäuser, wurden geschlossen. Gleichzeitig nimmt die Gewalt gegen Frauen weiter zu.

54

Vgl.              BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, S. 141, AA, Lagebericht, S. 15.

55

Anfang Dezember 2022 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Es enthält auch keine Reglungen zur Durchsetzung des Verbots der Zwangsehe. Angesichts dessen, dass Frauen in vielen Lebenslagen auf eine männliche Begleitperson angewiesen sind, wird erwartet, dass viele Frauen sich gezwungen sehen, zu heiraten. Zwangsverheiratungen sind zudem eine sozial akzeptierte Bewältigungsstrategie in wirtschaftlichen Notlagen und finden in Folge der desaströsen Wirtschaftslage weiter Verbreitung, wobei Mädchen in die Zwangsheirat verkauft werden, um das wirtschaftliche Überleben der Familie zu sichern. Auch deshalb sind Mädchen nach Angaben der Vereinten Nationen zunehmend von Zwangsheirat bedroht.

56

Vgl.              BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, S. 141, 143.

57

Schließlich sind in der Regierung der Taliban keine Frauen vertreten. Es gibt auch keine Mechanismen, die eine Beteiligung von Frauen an politischen Entscheidungen ermöglichten. Das afghanische Ministerium für Frauenangelegenheiten wurde geschlossen. Die Taliban gehen regelmäßig gewaltsam gegen Frauen vor, die gegen die von ihnen etablierten Einschränkungen der politischen und gesellschaftlichen Teilhabe von Frauen demonstrieren

58

Vgl.              Bundesamt, Länderreport 57 Afghanistan, Die Situation von Frauen 1996 - 2023, Stand Februar 2023, S. 14, S. 21 f., abrufbar unter: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2023/laenderreport-57-Afghanistan.pdf;jsessionid=DA11CF32D13457B6A810FC4B50B44ED4.intranet241?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am 9. Mai 2023.

59

Die Klägerin gehört insbesondere nach dem persönlichen Eindruck, den die Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte, sowie ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zu der sozialen Gruppe afghanischer Frauen, deren Identität aufgrund eines mehrjährigen Aufenthalts in Europa westlich geprägt ist (oder denen eine solche Prägung jedenfalls durch die Verfolger zugeschrieben wird).

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Die Klägerin hält sich inzwischen seit mehr als acht Jahren in der Bundesrepublik und damit im westlichen Ausland bei den – aus Sicht der Taliban – „Ungläubigen“ auf. Hier hat sie ihren jüngeren Sohn T.     und ihre Tochter F.     zur Welt gebracht. Ferner lernt die Klägerin engagiert deutsch. Sie besucht zum Zwecke des Spracherwerbs Sprachkurse und ein sog. „Frauencafé“. Zudem hat die Klägerin für die Einzelrichterin in jeder Hinsicht nachvollziehbar und glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass sie bestrebt ist, ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. So verfolgt sie berufliche Ziele und ist – anders als ihr Mann – Inhaberin einer Fahrerlaubnis. Angelegenheiten, die ihre Kinder betreffen, regelt grundsätzlich die Klägerin. So nimmt sie – ohne ihren Mann – etwa an den Elternabenden in der Schule ihrer Kinder teil.

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Hinzu kommt, dass die Klägerin – bereits in Afghanistan – einen deutlich erkennbar von den Verhaltensregeln der Taliban distanzierten Lebensstil gepflegt hat. Dies kommt zum einen darin zum Ausdruck, dass sie sich einer ihr drohenden Zwangsheirat mit einem von ihrer Familie ausgesuchten Mann widersetzt hat, indem sie – gemeinsam mit ihrem Mann – zunächst aus dem elterlichen Haushalt und sodann über den Iran nach Deutschland geflohen ist. Zum anderen findet ihre Ablehnung der von den Taliban angestrebte und durch die diversen Verhaltensregeln für Frauen implementierte patriarchale Gesellschaftsordnung darin Ausdruck, dass die Klägerin eine Familie mit einem von ihr ausgewählten Partner gegründet hat. Vorstehendes haben die Klägerin und ihr Mann bei ihren jeweiligen Anhörungen durch das Bundesamt insoweit übereinstimmend und plausibel geschildert. Angesichts des persönlichen Eindrucks der Einzelrichterin insbesondere von der Klägerin und unter Berücksichtigung ihrer emotionalen Reaktion, welche in keiner Weise gespielt wirkte, auf die Erklärung der Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung hin, dass ein (nochmaliges) Berichten der Geschehnisse in Afghanistan und im Iran nicht erforderlich sei, besteht für die Einzelrichterin kein Anlass, an der Richtigkeit des geschilderten Kerngeschehens zu zweifeln.

62

Vor diesem Hintergrund ist die Einzelrichterin davon überzeugt, dass es der Klägerin nicht zuzumuten ist, sich den von den Taliban in Afghanistan vorgegebenen Verhaltensregeln für Frauen zu unterwerfen und die erheblichen Einschränkungen ihrer Rechte hinzunehmen. Der Klägerin steht auch keine interne Schutzalternative gemäß § 3e AsylG zur Verfügung.

63

Angesichts des Anspruchs der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist die in dem insoweit angefochtenen Bescheid unter der Ziffer 3 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nicht vorliegen, soweit sie die Klägerin betrifft, gegenstandslos.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

65

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

70

2.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3.              ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

72

Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG).