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Verwaltungsgericht Arnsberg·6 K 5268/17.A·26.12.2021

Flüchtlingseigenschaft für ehemaligen afghanischen Polizisten wegen Taliban-Verfolgungsgefahr

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der afghanische Kläger wandte sich gegen den BAMF-Bescheid, der u.a. die Flüchtlingseigenschaft versagt hatte; den Antrag auf Asylanerkennung nahm er zurück. Das VG verpflichtete das BAMF, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil ihm als (ehemaligem) Polizisten bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die Taliban drohe. Die Gefahr werde durch die Rückkehr aus dem westlichen Ausland zusätzlich erhöht, eine interne Schutzalternative bestehe wegen der landesweiten Machtstellung der Taliban und der Lage in Afghanistan nicht. Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot wurden insoweit aufgehoben; im Übrigen wurde das Verfahren nach Rücknahme eingestellt.

Ausgang: Nach teilweiser Klagerücknahme verpflichtet das Gericht das BAMF zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hebt Folgeverfügungen auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass dem Antragsteller im Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG droht und keine interne Schutzmöglichkeit nach § 3e AsylG besteht.

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Für die Prognose der Verfolgungsgefahr ist eine zusammenfassende Würdigung aller Umstände maßgeblich; entscheidend ist, ob aus Sicht eines vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen die Rückkehr unzumutbar ist.

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Personen, die für staatliche Sicherheitsorgane wie Militär oder Polizei tätig waren, können bei Macht- bzw. Gebietskontrolle durch nichtstaatliche Akteure einer erhöhten Verfolgungsgefahr durch diese Akteure ausgesetzt sein.

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Eine Rückkehr aus westlichen Staaten kann die Gefahr einer Verfolgung erhöhen, wenn dadurch die frühere Tätigkeit bekannt wird oder dem Betroffenen eine missbilligte Gesinnung zugeschrieben wird.

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Wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, fehlt es für eine Abschiebungsandrohung und ein damit verknüpftes Einreise- und Aufenthaltsverbot an der rechtlichen Grundlage; entgegenstehende Verfügungen sind aufzuheben.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG§ 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG§ 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 10. Oktober 1980 in Afghanistan geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehöriger und islamisch-sunnitischer Glaubensüberzeugung. Er reiste nach eigenen Angaben am 25. Oktober 2015 über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26. April 2016 einen förmlichen Asylantrag.

3

In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 25. April 2017 gab der Kläger im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Er verfüge über einen Polizeiausweis, einen Waffenschein und verschiedene Zertifikate, aus denen hervorgehe, dass er für das Innenministerium im Bereich Sicherheit gearbeitet habe. Des Weiteren habe er Bilder, die belegten, dass er eine Waffe habe tragen dürfen und als Sicherheitspersonal aufgetreten sei. Der Kläger legte entsprechende Dokumente vor. Weiter erklärte er: Er habe in Kabul mit seiner Mutter, seiner Frau, seinen beiden Söhnen und seinem Bruder mit dessen Familie zusammen gelebt. Nach der Schule habe er eine Ausbildung als Polizist gemacht. Dies sei vor acht bis neun Jahren gewesen und habe in der Polizeiakademie in Kabul, in Bezirk 9, stattgefunden. Als er 2014 an einer Ausbildungsmaßnahme teilgenommen habe, habe es einen Angriff von Taliban auf die Polizeischule gegeben. Er habe geholfen, die Leiche eines getöteten Taliban auf die Straße zu legen. Ein paar Monate danach habe er Drohanrufe erhalten. Nachdem er seien Telefonnummer gewechselt habe, habe er drei Drohbriefe erhalten. Sie hätten dann das Haus verkauft und sein Bruder habe eine andere Wohnung angemietet. Er selbst habe Afghanistan nach dem dritten Drohbrief verlassen.

4

Mit Bescheid vom 22. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls werde er nach Afghanistan oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte es an, der Vortrag des Klägers zu der Bedrohung durch Taliban wirke übertrieben und nicht plausibel.

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Am 26. Mai 2017 hat der Kläger Klage erhoben und hat zunächst die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt. Den Antrag auf Asylanerkennung hat er mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2021 zurückgenommen. Er trägt vor, die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung lägen vor. Ihm stehe kein effektiver interner Schutz zur Verfügung.

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Der Kläger beantragt – schriftsätzlich sinngemäß –,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes (AsylG) i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuzuerkennen,

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hilfsweise

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2017 zu verpflichten, ihn als subsidiär Schutzberechtigten nach § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG anzuerkennen,

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und weiter hilfsweise

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              die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan gegeben sind.

12

Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich –,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist zur Begründung auf die Gründe des Bescheides vom 22. Mai 2021.

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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung sowie durch die Berichterstatterin entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2  der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

18

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO.

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Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Soweit die Beklagte in Ziffer 1 des Bescheides vom 22. Mai 2017 dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt hat, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs.1 Satz 1 AufenthG. Auch die Androhung der Abschiebung nach Afghanistan unter Ziffer 5 des Bescheides und das unter Ziffer 6 des Bescheides verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot sind demzufolge rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen.

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Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 Buchstabe a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2 Buchstabe b). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt jedoch nicht in Betracht, wenn im Herkunftsstaat wirksamer und nicht nur vorübergehender Verfolgungsschutz durch schutzbietende und schutzfähige Akteure i.S.d. § 3d AsylG geboten werden kann, für den Ausländer eine interne Schutzmöglichkeit i.S.d. § 3e AsylG besteht oder Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 oder 3 AsylG bzw. § 3 Abs. 4 letzter Halbsatz AsylG vorliegen.

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Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 4 erster Halbsatz AsylG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Rechtstellung der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung können nach § 3a Abs. 2 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5), und Handlungen gelten, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss dabei zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.

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Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).

24

Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Die relevanten Rechtsgutverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

25

Vgl.              Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013– 10 C 23.12 –, juris.

26

Dieser Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Danach müssen bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller festgestellten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen, denen der Ausländer ausgesetzt gewesen war oder die ihm gedroht hatten.

27

Vgl.              BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, juris.

28

Der der Prognose zugrunde zu liegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung vorliegt (oder ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG drohte). Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. L 337 S. 9 – Qualifikationsrichtlinie II – QRL II) ist allerdings die Tatsache, dass ein Antragsteller in seinem Herkunftsstaat bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

29

Vgl.              OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris; VGH BW, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, a.a.O. (m.w.N.).

30

Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Heimatland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines Schadens entkräften. Wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründeten, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist, wird die Beweiskraft der Vorverfolgung entkräftet. Ob dies der Fall ist, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.

31

Vgl.              OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, a.a.O.

32

Ist der Ausländer demgegenüber unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, ist die Flüchtlingseigenschaft nur dann zuzuerkennen bzw. kann auch subsidiärer Abschiebungsschutz regelmäßig nur dann gewährt werden, wenn ihm zukünftig nach den konkreten Fallumständen eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und ihm deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Dies setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit jederzeitigem Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss.

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Vgl.              BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – 10 C 24.08 –, juris.

34

Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung einer Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.

35

Vgl.              OVG NRW, Urteile vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, a.a.O., und vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen droht dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in oben genanntem Sinne.

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Das Gericht ist aufgrund der von dem Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Ausweise und Dokumente, die seinen Vortrag insoweit bekräftigen, davon überzeugt, dass der Kläger mindestens bis Ende 2014 als Polizist für die Polizei Kabul gearbeitet hat. Dies wurde auch vom Bundesamt nicht in Frage gestellt. Aufgrund dieser Tatsache droht dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts unabhängig davon, ob von einer Vorverfolgung des Klägers auszugehen ist, bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung. Dabei geht die Verfolgungsgefahr von den Taliban aus, die im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls die Herrschaftsgewalt über einen wesentlichen Teil des afghanischen Staatsgebietes innehaben (§ 3 a Nr. 2 AsylG).

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Derzeit besteht nach Auffassung des Gerichts eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass afghanische Staatsbürger, die für die westlichen Streitkräfte sowie das afghanische Militär und die Nationalpolizei gearbeitet haben, von Verfolgungshandlungen der Taliban betroffen sein werden. Zwar hat die Taliban-Führung in öffentlichen Presseerklärungen versichert, Menschenrechte zu wahren und nicht gewaltsam gegen ehemalige Angehörige der Opposition und der Armee vorzugehen. In der Praxis haben sich jedoch Berichte zu Hausdurchsuchungen und Übergriffen – auch unter Anwendung von Gewalt – gegen ebendiese Personengruppen gemehrt.

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Vgl.               etwa EASO, Country Guidance Afghanistan, November 2021, S. 15, 58 f; Deutsche Welle, „Taliban hunting down Afghans on blacklist — report“, 20. August 2021, https://www.dw.com/en/taliban-hunting-down-afghans-on-blacklist-report/a-58914571; BBC: „Afghanistan: Taliban carrying out door-to-doormanhunt, report says“, 20. August 2021, https://www.bbc.com/news/world-asia-58271797; BBC: „'They will kill me': Desperate Afghans seek way out after Taliban takeover“, 21. August 2021, https://www.bbc.com/news/world-asia-58286372, jeweils zuletzt abgerufen am 25. November 2021.

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Die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung wird im Fall des Klägers noch dadurch erhöht, dass ihm als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland nach derzeitigem Erkenntnisstand eine besondere Aufmerksamkeit der Taliban zu Teil würde. In diesem Fall ist es hochwahrscheinlich, dass die vorherige Tätigkeit des Klägers bekannt würde und die Taliban dem Kläger aufgrund dessen und in Anbetracht seines anschließenden Aufenthalts im westlichen Ausland, eine von ihnen missbilligte Gesinnung zuschrieben.

41

Schließlich steht dem Kläger mit Blick darauf, dass die Taliban derzeit die Herrschaftsgewalt über Kabul sowie über fast das gesamte Staatsgebiet innehaben, sowie unter Berücksichtigung der derzeitigen wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan keine interne Schutzalternative i.S.d. § 3e AsylG zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist es dem Kläger nicht zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren.

42

Angesichts des Anspruchs des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind die in dem angefochtenen Bescheid unter den Ziffern 3 und 4 getroffenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, gegenstandslos. Im Hinblick auf die dem Kläger zuzuerkennende Flüchtlingseigenschaft liegen des Weiteren auch die Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides nicht vor. Da der Kläger nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf, fehlt es schließlich auch an einer Rechtsgrundlage für das in Ziffer 6 des Bescheides ausgesprochene befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. § 11 Abs. 1 AufenthG). Die dem entgegenstehenden Regelungen sind daher aufzuheben.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

46

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

48

2.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

49

3.              ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

50

Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.

51

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG).

52

C r a m e r