Asylklage afghanischer Qizilbash: Ausschluss wegen sicherem Drittstaat, kein Abschiebungsschutz
KI-Zusammenfassung
Die afghanischen Kläger begehrten die Anerkennung als Asylberechtigte sowie Schutz nach § 51 Abs. 1 und hilfsweise § 53 AuslG gegen eine Abschiebungsandrohung nach Afghanistan. Das Gericht verneinte Asyl nach Art. 16a GG wegen Einreise auf dem Landweg aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG). Flüchtlings- und Abschiebungsschutz scheiterten zudem mangels glaubhaften Vortrags zu politischer Verfolgung sowie mangels konkreter individueller Gefahren; eine extreme allgemeine Gefahrenlage für Kabul wurde verneint. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Asylanerkennung sowie Feststellung von Abschiebungsschutz nach §§ 51, 53 AuslG vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG einreist; eine Identifizierung des konkret durchreisten Drittstaats ist dann nicht erforderlich.
Die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG setzt voraus, dass dem Betroffenen im Zielstaat eine erhebliche Gefahr politischer Verfolgung droht; unglaubhafter, widersprüchlicher oder detailarmer Vortrag genügt hierfür nicht.
Nachfluchtgründe begründen Abschiebungsschutz nur, wenn sie substantiiert dargelegt sind und unter den aktuellen Verhältnissen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung begründen.
Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und Abs. 4 AuslG erfordern konkrete Anhaltspunkte für Folter bzw. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Zielstaat; allgemeine Unsicherheiten reichen hierfür nicht aus.
Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann ausnahmsweise aus einer extremen allgemeinen Gefahrenlage folgen, wenn Rückkehrer sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wären; hierfür müssen hinreichend wahrscheinliche Anhaltspunkte bestehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen zu gleichen Teilen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Die Kläger sind eigenen Angaben zufolge afghanische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Qizilbash an. Am 17. Juli 2002 wurden sie bei der Einreise in die Bundesrepublik mit der Bahn von Beamten des Bundesgrenzschutzes aufgegriffen. Anschließend stellten sie ihren Asylantrag. Aufgrund der bei ihrer Anhörung am 23. Juli 2002 gemachten Angaben lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 4. November 2003 den Asylgewährungsantrag ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und drohte die Abschiebung nach Afghanistan an.
Gegen diesen am 7. November 2003 zugestellten Bescheid richtet sich die am 20. November 2003 erhobene Klage mit dem Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. November 2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie - hilfsweise - Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen und des Vorbringens der Kläger im Besonderen wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die Feststellung des Bestehens von Abschiebungshindernissen noch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung, so dass sie durch die ablehnende Entscheidung nicht in ihren Rechten verletzt werden (vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).
Ein Anspruch der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz - GG - kommt in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) schon deshalb nicht in Betracht, weil sie aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG.
Nach Art. 16 a Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG kann sich auf das Asylrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen durch Gesetz zu bestimmenden Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Durch Anlage I zu § 26 a AsylVfG sind Finnland, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, die Schweiz und die Tschechische Republik als sichere Drittstaaten bestimmt worden. Da somit alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft oder aufgrund der Anlage I zu § 26 a AsylVfG sichere Drittstaaten sind, hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht, ohne dass der sichere Drittstaat als solcher noch identifiziert werden müsste.
Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 07. November 1995 - 9 C 73.95 -, DVBl. 1996, 207, und zur Verfassungsgemäßheit der Drittstaatenregelung Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, - 2 BvR 2315/93 -, DVBl. 1996, 753.
Da die Kläger auf dem Landweg und damit zwangsläufig über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik eingereist sind, haben sie den Tatbestand des Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG verwirklicht und sind deshalb von der Asylberechtigung ausgeschlossen.
Die Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, die Beklagte zur Feststellung zu verpflichten, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz - AuslG - vorliegen.
Leben und Freiheit der Kläger sind in Afghanistan nicht aus einem der in § 51 Abs. 1 AuslG aufgeführten Gründe bedroht. Wegen der Kriterien, die für diese Feststellung maßgeblich sind, wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - (BVerfGE 80, 315) verwiesen, in dem unter B I die rechtlichen Maßstäbe für die mit den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfasste politische Verfolgung - wenn auch mit Blick auf die Asylgewährung - dargestellt sind.
Vgl. zur Deckungsgleichheit von Verfolgungshandlung, geschütztem Rechtsgut sowie dem politischen Charakter der Verfolgung bei Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. (= Art. 16 a Abs. 1 GG) und § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1992, S. 582; sowie zur Deckungsgleichheit des politischen Charakters bei Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG und bei Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Genfer Konvention (GK): BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DÖV 1994, 479.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, weil sie nicht politisch Verfolgte im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sind.
Den Klägern droht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nach derzeitiger Erkenntnislage, auf die maßgeblich abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 AsylVfG), keine politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG. Die Kammer hat nicht feststellen können, dass die Kläger ihr Heimatland unter dem Druck bereits erlittener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen haben. Gegen eine dahingehende Annahme spricht bereits, dass das klägerische Vorbringen unglaubhaft ist. Der Kläger zu 1., auf dessen Verfolgungsgründe sich die Kläger insgesamt berufen, hat völlig unklare und detailarme Angaben zu der behaupteten Verfolgungsgefahr gemacht. Zudem sind seine Angaben in wesentlichen Punkten widersprüchlich. So hat er keine schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben zur behaupteten Tätigkeit seines Bruders während des Nadjibullah-Regimes gemacht, obwohl er längere Zeit, d.h. sechs Monate, mit ihm auf der Flucht gewesen sein will. Gerade die Tätigkeit seines Bruders soll der Grund für die behauptete Verfolgungsgefahr sein. Deshalb ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger wegen der Tätigkeit seines Bruders besonderen Gefahren ausgesetzt sein soll. Darüber hinaus hat er widersprüchliche Angaben zu den behaupteten Inhaftierungen gemacht. Die Zahl der angeblichen Inhaftierungen schwankte während seiner Anhörung vor dem Bundesamt. Darauf angesprochen, zog sich der Kläger zu 1. zunächst entgegen seinen ursprünglichen Angaben darauf zurück, nur zweimal inhaftiert gewesen zu sein und später - auf erneuten Vorhalt - führte er aus, dass sein Gedächtnis nicht so gut funktioniere". Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen der Ausreise und dem Tod des Bruders als maßgeblicher Grund für die Befürchtung, selbst getötet zu werden, spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Denn der Kläger zu 1. hat bei seiner Befragung erklärt, dass sein Bruder seit etwa drei Jahren tot sei. Dementsprechend müsste der Bruder im Jahr 1999 getötet worden sein, während die Ausreise erst im Juli 2002 erfolgt ist. Zu diesem Zeitpunkt aber war das Regime der Taliban bereits zerschlagen, so dass sich nicht erschließt, warum der Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch eine Verfolgung durch die Taliban befürchtet haben will. Auch die Klägerin zu 2. hat zu den wesentlichen Fluchtgründen nur völlig nichtssagende Angaben gemacht. Auch sie hat ohne nähere Ausführungen und ohne detaillierten Sachvortrag angegeben, dass der Bruder ihres Mannes der Ausreisegrund gewesen sei (wegen des Bruders meines Mannes ausgereist"). Des Weiteren hat die Klägerin zu 2. auch ausweichende und damit unglaubhafte Angaben zur behaupteten Verhaftung ihres Mannes gemacht.
Es ist auch nicht erkennbar und von den Klägern auch nicht entsprechend substantiiert geltend gemacht, dass ihnen beachtliche Nachfluchtgründe zur Seite stehen. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen in Afghanistan drohen den Klägern keine asylrechtsrelevanten Gefahren. Eine von den Taliban ausgehende politische Verfolgung - darauf ist ihr Vorbringen bezogen - ist auch in naher Zukunft schon deshalb ausgeschlossen, weil die Taliban und die von ihnen durchgesetzten Machtstrukturen durch den mit maßgeblicher Hilfe der US-Streitkräfte errungenen militärischen Sieg der Nordallianz als Machtfaktor in Afghanistan verdrängt worden sind.
Aufgrund der Ergebnisse der Afghanistan-Konferenz der Vereinten Nationen auf dem Petersberg bei Bonn vom 27. November bis 5. Dezember 2001 ist eine Interims- Administration (IA) als Träger der afghanischen Souveränität unter dem Vorsitz des Pashtunen Karzai gebildet worden. Der politische und wirtschaftliche Wiederaufbau Afghanistans mit Hilfe der Internationalen Gemeinschaft soll mit Hilfe des Militär- Technischen Übereinkommens zwischen der International Security Assistance Force - ISAF - und der IA vom 10. Januar 2002 sowie der Tokio-Konferenz (20. - 22. Januar 2002) der so genannten Geberländer in Gang gesetzt und gesichert werden. Im Vordergrund steht dabei die Gewährleistung von Sicherheit für die IA und die afghanische Bevölkerung. Entsprechend den getroffenen Vereinbarungen hat im Juni 2002 die Sonderratsversammlung Emergency Loya Jirga" mit ca. 1600 Delegierten in Kabul stattgefunden. Nach Abschluss der Loya Jirga ist eine 34-köpfige Übergangsregierung für zunächst 18 Monate gebildet worden, in der alle größeren ethnischen Gruppen - wenn auch mit unterschiedlicher Gewichtung - vertreten sind und die aus teils stark miteinander rivalisierenden Fraktionen besteht. Aus der Loya Jirga ist des weiteren ein Übergangsparlament hervorgegangen. Als Staats- und Regierungschef ist der Vorsitzende der IA Hamid Karzai gewählt worden.
Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan (im Folgenden: Lagebericht Afghanistan vom 22. April 2004).
Die aufgrund der Ergebnisse der Loya Jirga gebildete Islamische Übergangsregierung" soll die Wahl einer Regierung durch die afghanische Bevölkerung vorbereiten. Inzwischen ist von der verfassunggebenden Loya Jirga eine Verfassung beschlossen worden, die am 25. Januar 2004 in Kraft getreten ist. Die Verfassung beinhaltet einen umfangsreichen Menschenrechtskatalog, der die Rechte auf Leben, Freiheit, Meinungsäußerung, Versammlung, Vereinigung u.s.w. umfasst. Viele Grundrechte enthalten allerdings Gesetzesvorbehalte. Die konkrete Ausgestaltung der meisten Grundrechte wird davon abhängen, wie weit die einfachgesetzlichen Schranken gehen. Nach Art. 58 der Verfassung genießt die im Jahr 2002 eingerichtete unabhängige afghanische Menschenrechtskonvention verfassungsrechtlichen Status. Diese Kommission nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. Eine nähere Ausgestaltung soll auch hier durch Gesetz erfolgen. Staatsreligion ist nach der Verfassung der Islam. Allerdings wird auch Anhängern anderer Religionen innerhalb der Grenzen der einfachgesetzlichen Bestimmungen Religionsfreiheit eingeräumt. In der Verfassung ist des Weiteren die Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt verankert.
Vgl. Lagebericht Afghanistan vom 22. April 2004.
In Afghanistan fehlt es derzeit allerdings noch an funktionierenden Verwaltungsstrukturen sowie an einem auch nur ansatzweise funktionierenden Justizwesen. Beide Bereiche sind im Aufbau begriffen. Angesichts dessen besteht landesweit noch ein Zustand weitgehender Rechtlosigkeit des Einzelnen, der trotz intensiver internationaler Bemühungen und institutioneller Fortschritte noch nicht überwunden ist. So werden immer wieder Menschenrechtsverletzungen oder landesweite Streitigkeiten um willkürlich besetzte Privatgrundstücke und Wasserquellen bekannt. Eine Strafverfolgung lokaler Machthaber außerhalb Kabuls wegen der von ihnen ausgehenden oder geduldeten Übergriffe ist praktisch nicht möglich. Auf dem Land wird die Richterfunktion in der Regel von lokalen Räten übernommen. Polizei und Armee sind ebenfalls noch im Aufbau begriffen. Dabei spielt der Aufbau einer afghanischen Polizei, in der alle Ethnien gleichberechtigt vertreten sind, eine Schlüsselrolle für die Wiederherstellung der inneren Sicherheit in Afghanistan. Der Aufbau der Polizei findet mit maßgeblicher Unterstützung Deutschlands statt.
Unterstützt wird die Übergangsregierung durch die Entsendung der von den Vereinten Nationen (VN) mandatierten ISAF, deren Aufgabe es ist, die Sicherheit in Kabul und Umgebung bzw. anderen gegebenenfalls zu bestimmenden Regionen zu gewährleisten. Seit dem 11. August 2003 hat die NATO die strategische Führung von ISAF übernommen (gegenwärtig umfasst die Truppenstärke etwa 5500 Soldaten, das deutsche Kontingent beläuft sich auf ca. 1500 Soldaten). Derzeit bemühen sich insbesondere die USA um eine Ausdehnung der Regierungsautorität und der Sicherheitslage in den Provinzen mit besonderem Nachdruck. Damit soll eine Stabilisierung der Sicherheitslage erreicht werden. Der Weltsicherheitsrat hat am 13. Oktober 2003 auf Bitten der afghanischen Regierung und in Abstimmung mit der NATO eine Ausweitung des Mandats der ISAF beschlossen. Diese Mandatserweiterung ermöglichte es unter anderem, das deutsche Aufbauteam in Kunduz unter dem Dach der Schutztruppe zu etablieren. Andere - bislang nicht ISAF- geführte - Aufbauteams befinden sich unter anderem in Gardez, Kandahar, Herat (alle USA), Mazar-e-Sharif (Großbritannien) und Bamiyan (Neuseeland).
Vgl. Lagebericht Afghanistan vom 22. April 2004.
Trotz der geschilderten Bemühungen hat sich die Sicherheitslage für afghanische Staatsangehörige bisher landesweit nicht verbessert, in mancher Beziehung sogar verschlechtert. Im Raum Kabul bleibt sie weiter fragil, auch wenn sie aufgrund der ISAF-Präsenz im regionalen Vergleich zufriedenstellend ist. Sie wurde vom UNHCR seit Mitte 2002 für freiwillige Rückkehrer als ausreichend sicher" bezeichnet.
Vgl. Lagebericht Afghanistan vom 22. April 2004.
Als ausreichend sicher kann die Situation für Bewohner Kabuls bezeichnet werden. Es sind allerdings auch dort immer wieder Auseinandersetzungen wegen besetzten oder entzogenen Grundeigentums bekannt geworden. In Kabul sowie auch außerhalb Kabuls kommt es immer wieder zu bewaffneten Angriffen und Übergriffen mit unterschiedlicher Zielrichtung. So explodierte am 22. November 2003 eine Bombe auf dem Gelände des Interkontinental Hotels in Kabul. Am 15. Dezember 2003 erfolgte ein Raketenangriff auf Kabul, wobei eine Rakete auf dem Gelände des afghanischen Außenministeriums einschlug. Eine weitere Rakete schlug etwa 300 m von der US-amerikanischen Botschaft und des ISAF Hauptquartiers ein. Im Februar 2002 wurden der Minister für Luftverkehr und Tourismus Abdul Rahman und im Juli 2002 der Vizepräsident und Minister für Öffentliche Arbeiten Haji Qadir ermordet. Ein missglückter Bombenanschlag auf Verteidigungsminister Mohammed Fahim am 6. April 2002 in Jalalabad forderte mehrere Menschenleben und Verletzte. Entsprechendes gilt für das gegen Präsident Karzai in Kandahar gerichtete Attentat mittels Schusswaffen vom 5. September 2002. Jedenfalls ein Teil dieser Attentate wird nach bisherigen Erkenntnissen wieder eingesickerten islamischen Kräften der Taliban bzw. Al Qaida sowie dem Milizenführer Hekmatyar zugerechnet.
Die Sicherheitslage außerhalb Kabuls wird vor allem durch Kämpfe zwischen militärischen und politischen Rivalen geprägt. Im Nordwesten Afghanistans kommt es immer wieder zu Kämpfen und erheblichen Spannungen in den dortigen Provinzen. Besonders erwähnenswert sind dabei die laufenden Auseinandersetzungen zwischen dem afghanischen Usbekenführer Dostum und seinem tadschikischen Gegenspieler Atta in der Gegend um Mazar-e-Sharif. Im Westen des Landes kommt es vor allem im zwischen Herat und Farah gelegenen Shindand zu Kämpfen zwischen den Gefolgsleuten des Herater Gouverneurs Ismael Khan und des früheren Kandaharer Gouverneurs Gul Agha. Die Stadt Herat, von Ismael Khan autoritär regiert, gilt als weitgehend sicher. Es kommt hier allerdings häufig zu Übergriffen gegen Frauen und vermeintlich Oppositionelle durch die dortigen Sicherheitskräfte. Im Norden kommt es auch immer wieder zu rechtswidrigen Zwangsrekrutierungen. Nach Angaben des Internationalen Komitees für das Rote Kreuz (IKRK) von Oktober 2003 werden diese Zwangsrekrutierungen allerdings seltener und betreffen im Wesentlichen Pashtunen, die in den Norden zurückkehren. Dort stellen Pashtunen eine Minderheit dar. Diese Angaben ergänzt UNHCR im März 2004 dahingehend, dass die wenigen Fälle derartiger Zwangsrekrutierungen von lokalen Kommandeuren zu verantworten seien. Repressionen gegen vermeintlich politisch Andersdenkende werden immer wieder bekannt. Die Opposition gegen Warlords, Drogenbarone, Regionalkommandeure und Milizenführer wird in deren Machtbereich unterdrückt und führt zu oft harten Sanktionen.
Die ethnische Zusammensetzung des Vielvölkerstaates Afghanistan führt auch immer wieder zu ethnischen Auseinandersetzungen. Die größten Volksgruppen stellen die Pashtunen mit ca. 38%, die Tadschiken mit 25%, die Hazara mit 19% und die Usbeken mit ca. 6% der Bevölkerung. Für die traditionell diskriminierten Hazaras hat sich die Situation allerdings insgesamt verbessert, obwohl überbrachte Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen. Besonders die tadschikische, aber auch die usbekische, turkmenische sowie die schiitische Hazara-Minderheit ist an namhafter Stelle in der Übergangsregierung repräsentiert. Die pashtunische Minderheit soll seit dem Ende der Taliban-Herrschaft in mehrheitlich von Tadschiken, Hazara und Usbeken besiedelten Gebieten wiederholt Opfer von Misshandlungen durch Einheiten anderer Volkszugehörigkeit geworden sein. Dies gilt besonders im Nordwesten von Afghanistan. Vor allem aus dem Einflussbereich von Ismael Khan in der Region Herat wird von Einschüchterung und Anwendung von Gewalt berichtet. Die Vorfälle gegen Pashtunen nehmen allerdings an Häufigkeit und Intensität ab. Anhaltspunkte dafür, dass die Hazara- Minderheit landesweit mittelbar oder unmittelbar systematischen Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien, sind nicht erkennbar. Dagegen spricht schon, dass die Hazara durch Repräsentanten in der Übergangsregierung vertreten sind,
vgl. Lagebericht Afghanistan vom 22. April 2004;
Gesicherte Anhaltspunkte dafür, dass die afghanische Übergangsregierung unter Präsident Karzai ehemalige Kommunisten verfolgt, gibt es derzeit nicht. Eine Gefährdung an Leib und Leben hochrangiger früherer Repräsentanten der demokratischen Volkspartei Afghanistans (Parcham-Khalq-Flügel) bzw. herausragender Militärs und Polizeirepräsentanten sowie des Geheimdienstes Khad der kommunistischen Zeit durch Teile der Bevölkerung kann allerdings als mögliche Reaktion auf frühere Menschenrechtsverletzungen nicht ausgeschlossen werden. Es bestehen allerdings Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder in eigener Verantwortung Verfolgung, Repression und auch Tötung ehemaliger Feinde gut heißen. Private Racheakte gegen hochrangige ehemalige Repräsentanten des kommunistischen Systems können nicht ausgeschlossen werden. Einige ehemalige Kommunisten, die sich zur Zeit in Kabul aufhalten, können dies nur deshalb gefahrlos tun, weil sie über entsprechende Netzwerke und Kontakte verfügen. Ohne diese Absicherung wäre der gefahrlose Aufenthalt in der Hauptstadt nicht denkbar.
Vgl. Lagebericht Afghanistan vom 22. April 2004; Danesch, Gutachten für das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth vom 31. Oktober 2002 sowie Gutachten für das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 9. Oktober 2002 und Gutachten für das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 5. August 2002.
Menschenrechtsverletzungen werden immer wieder berichtet. Die größte Gefahr für die Nichtbeachtung der Menschenrechte geht allerdings von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Menschenrechtsverletzer praktisch keinen Einfluss. Sie kann diese Täter weder kontrollieren, noch ihre Taten untersuchen oder sie verurteilen. Wegen des desolaten Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben darüber hinaus Menschenrechtsverletzungen häufig ohne Sanktionen. So sind auch wiederholt aufgetretene Fälle von Folter durch Angehörige der regulären Polizei, Gefängnispersonal, militärische und paramilitärische Kräfte bekannt geworden. Entsprechendes lässt sich auch von den Kräften nach wie vor präsenter Warlords und Milizenführer sagen. Auch Fälle willkürlicher Tötungen sind bekannt geworden. Nach Angaben des IKRK kommen auch Fälle langandauernder Haft ohne Anklage oder Urteil vor. Zum Teil würden die Insassen nicht über Grund und Dauer ihrer Haft informiert. Die Haftbedingungen sind landesweit unzureichend, haben sich jedoch inzwischen nach Angaben des IKRK leicht verbessert. Gefängnisse verfügen nicht über akzeptable hygienische Verhältnisse. Insassen haben keinen oder kaum Zugang zu Waschanlagen, Gesundheitseinrichtungen und Weiterbildungsmöglichkeiten. Von den Gefängnisverwaltungen werden die Insassen nur unzureichend ernährt. Berichte von Einzelfällen der Anwendung von Folter in Gefängnissen liegen vor, wenngleich das IKRK darauf hinweist, dass es keine Anzeichen für systematische Folterungen in Gefängnissen gibt.
Vgl. Lagebericht Afghanistan vom 22. April 2004;
Die Klage bleibt auch mit ihrem Hilfsantrag ohne Erfolg. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass eines der in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse besteht. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 AuslG liegen nicht vor. Irgendwelche Anhaltspunkte für die Annahme, die Kläger könnten in Afghanistan der konkreten Foltergefahr ausgesetzt sein, sind weder dargetan noch sonst erkennbar. Eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)- , die zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG führen könnte, ist ebenfalls nicht festzustellen. In Betracht zu ziehen sind nur Umstände, die sich aus Gefahren ergeben, die in Afghanistan als dem Zielland der Abschiebung drohen. Wie dargelegt ergeben sich aber keine konkreten Gefahren einer unmenschlichen Behandlung in Afghanistan.
Auch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit aus individuellen Gründen (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) ist nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich. Eine extreme allgemeine Gefahrenlage, die jeden einzelnen zurückkehrenden Afghanen gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern und daher in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ein Abschiebungshindernis nach Satz 1 begründen würde,
- vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77=DVBl. 1999, 549; Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 671.98 -, NVwZ 1999, 668 -
ist jedenfalls für den Großraum Kabul nicht gegeben. Angesichts der umfangreich angelaufenen humanitären Hilfslieferungen vor allem der EU und der USA sowie der in Afghanistan wieder tätigen Organisationen UNHCR, WFB sowie des Deutschen und Internationalen Roten Kreuzes ergeben sich im Falle einer Rückkehr des Klägers keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte für die Annahme einer extremen Existenzgefahr im dargelegten Sinn. Nach den vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass die Versorgungslage so gestaltet ist, dass jedenfalls die Gefahr des sicheren Todes oder schwersten Verletzungen nicht angenommen werden kann.
Vgl. dazu im Einzelnen: Lagebericht Afghanistan vom 22. April 2004.
Dementsprechend fehlt es an hinreichend wahrscheinlichen Anhaltspunkten für die Annahme, die Kläger würden im Falle ihrer Rückkehr gewissermaßen sehenden Auges in den Tod geschickt. Gegen eine dahingehende Annahme spricht im Übrigen auch das Lebensalter der Kläger sowie der Umstand, dass sie als Familienverband zurückkehren. Für eine Existenzgefahr mit lebensbedrohlichen Auswirkungen bestehen dementsprechend keine hinreichend wahrscheinlichen Anhaltspunkte.
Rechtsfehler der Abschiebungsandrohung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.