Afghanistan: Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 AufenthG) für Familie mit minderjährigen Kindern
KI-Zusammenfassung
Die afghanischen Kläger begehrten nach Ablehnung von Asyl, Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Das VG verpflichtete das BAMF festzustellen, dass wegen der humanitären Verhältnisse in Afghanistan und der familiären Situation (fünfköpfige Familie mit drei minderjährigen Kindern) bei Rückkehr eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung droht. Zwar liege keine individuelle Verfolgung vor, die allgemeine Gefahrenlage erreiche aber ausnahmsweise ein hohes, „zwingendes“ Niveau. Soweit weitergehende Anträge zurückgenommen wurden, stellte das Gericht das Verfahren ein; Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot wurden aufgehoben.
Ausgang: Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG stattgegeben; im Übrigen nach Klagerücknahme eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist festzustellen, wenn die Abschiebung wegen Art. 3 EMRK unzulässig ist.
Auch allgemein schlechte humanitäre Verhältnisse können ausnahmsweise eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen, wenn ein hoher Gefährdungsgrad vorliegt und die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind.
Bei der Gefahrenprognose ist regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr der Kernfamilie auszugehen; die Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG) ist einzubeziehen.
Eine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG sowie ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot können keinen Bestand haben, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Zielstaats festzustellen ist.
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Juli 2016 verpflichtet festzustellen, dass in den Personen der Kläger Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes im Hinblick auf Afghanistan vorliegen.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Tatbestand
Die jeweils in E. E1. (Afghanistan) geborenen Kläger zu 1. und 2. sind ebenso wie ihre 2007, 2009 und 2016 ebenfalls dort bzw. in I. geborenen Kinder, die Kläger zu 1. bis 3. – afghanische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und schiitischen Glaubens.
Im Herbst 2015 verließen die Kläger zu 1. bis 4. nach eigenen Angaben ihre Heimat und reisten in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie um Asyl nachsuchten.
Am 00. Juni 2016 wurden die Kläger zu 1. und zu 2. bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden kurz: Bundesamt) angehört. Sie machten im Wesentlichen geltend: Er – der Kläger zu 1. – sei zuvor von den Taliban immer wieder aufgefordert worden, ihnen alles zu erzählen, was sein Nachbar H. (ein Polizist) mache, und von ihnen bedroht worden, weil er das nicht getan habe.
Mit Bescheid vom 00. Juli 2016 erkannte das Bundesamt den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte deren Asylanträge ab (Ziffer 2) und erkannte ihnen den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3). Ferner stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Ziffer 4). Schließlich forderte es die Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf (Ziffer 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
Am 00. August 2016 haben die Kläger Klage erhoben, die sich ursprünglich auch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zur Anerkennung als Asylberechtigte sowie zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus richtete. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben sie insoweit die Klage zurückgenommen. Zur Begründung der im Übrigen aufrecht erhaltenen Klage beziehen sie sich im Wesentlichen auf ihren vorprozessualen Vortrag.
Die Kläger beantragen (noch),
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Juli 2016 zu verpflichten festzustellen, dass in ihren Personen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes im Hinblick auf Afghanistan vorliegen.
Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich –,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten sind mit der Ladung auf die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel hingewiesen worden.
Die Kläger zu 1. und 2. haben im Termin zur mündlichen Verhandlung Gelegenheit erhalten, die Gründe für ihre Ausreise aus Afghanistan und ihr Schutzersuchen in der Bundesrepublik darzulegen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Die im Übrigen aufrechterhaltene und zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Kläger haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan, so dass die gegenteilige Feststellung in Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamts vom 27. Juli 2016 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Infolge dessen ist ferner sowohl die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides aufzuheben als auch das unter Ziffer 6 ausgesprochene befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot, da beide rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zugunsten der Kläger sind Abschiebungsverbote hinsichtlich Afghanistan gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Nach dieser Norm darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Einschlägig ist hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation und der in ihrem Heimatland herrschenden Lebensbedingungen müssten die Kläger befürchten, bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Art. 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu werden.
Zwar besteht hinsichtlich der Kläger keine individuelle, nur ihnen drohende konkrete Gefährdung, sondern vielmehr eine allgemein in Afghanistan für Familien mit minderjährigen Kindern bestehende Gefahrenlage. Gleichwohl führt dies aufgrund der Intensität der im Falle einer Rückkehr zu erwartenden Gefährdungen zu einer Bejahung des Bestehens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
Auch allgemein schlechte humanitäre Verhältnisse können in außergewöhnlichen Fällen zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen, wenn ein hoher Gefährdungsgrad vorliegt und damit die humanitären Gründe gegen die Abschiebung „zwingend" sind.
Vgl. hierzu: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 21. November 2014 - 13a B 14.30284 -, und Beschluss vom 11. Januar 2017 - 13a ZB 16.30878 -, unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, sämtlich zitiert nach juris.
Ein entsprechend hohes Gefährdungsniveau liegt bei den Klägern vor, da die humanitären Verhältnisse in Afghanistan bei ihrer Rückkehr dorthin ein menschenwürdiges Dasein nicht zuließen.
Bei der anzustellenden Beurteilung ist die gesamte klägerische Familie in den Blick zu nehmen. Denn für die Frage, ob eine gemeinsame oder getrennte Rückkehr der Familienangehörigen zugrunde zu legen ist, kommt es auf eine möglichst realitätsnahe, wenngleich notwendigerweise hypothetische Rückkehrsituation an. Dementsprechend ist bei der Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung in den Heimatstaat drohen, unter Einbeziehung der Bedeutung, welche die deutsche Rechtsordnung dem Schutz von Ehe und Familie über Art. 6 des Grundgesetzes (GG) beimisst, regelmäßig – so auch hier – von einer gemeinsamen Rückkehr aller Familienangehörigen auszugehen.
Im Ausgangspunkt ist festzustellen, dass Afghanistan nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt ist. Im Human Development Index belegt es – trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte – lediglich den Platz 171 (von insgesamt 187 Plätzen). Rund 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Die wirtschaftliche Entwicklung bleibt geprägt durch eine schwache Investitionstätigkeit. Das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern ist aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und einer schleppenden Regierungsbildung im Jahr 2014 sowie die hierdurch hervorgerufene politische und wirtschaftliche Lähmung des Landes weiter gesunken. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Nach Angaben des afghanischen Statistikamtes war die Arbeitslosenquote im Oktober 2015 auf 40 % gestiegen. Die hohe Arbeitslosigkeit wird durch vielfältige Naturkatastrophen – wie Dürre, Überschwemmungen oder extreme Kälteeinbrüche – noch weiter verstärkt.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016 (Stand September 2016) – im Folgenden kurz: Lagebericht –, S. 21 ff.
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. 1,7 Millionen Afghanen sind von ernsthafter Lebensmittelunsicherheit betroffen. Nur 46 % der Bevölkerung haben Zugang zu Trinkwasser. Ende 2015 waren 8,1 Millionen Menschen bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 27 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Über eine Million Kinder leiden an akuter Mangelernährung. 9,1 % aller Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 23; Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 (im Folgenden: UNHCR-Richtlinien), S. 30 f.
Die medizinische Versorgung leidet trotz durchaus erkennbarer und erheblicher Verbesserungen weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und mangelnder Ausstattung der Kliniken. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung wird darüber hinaus durch direkte Angriffe auf medizinisches Personal und auf Gesundheitseinrichtungen erschwert. Jedoch stellt auch die allgemeine Unsicherheit ein Hindernis für den Zugang zu Gesundheitseinrichtungen dar, insbesondere in Gebieten unter der Kontrolle oder dem Einfluss von regierungsfeindlichen Kräften. Aus Berichten geht hervor, dass 36 % der Bevölkerung keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung haben. Viele Familien können sich die Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitseinrichtungen nicht leisten.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 23 f.; UNHCR, UNHCR-Richtlinien, S. 30 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Afghanistan: Update –
Die aktuelle Sicherheitslage vom 30. September 2016, S. 25.
Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass den Klägern ein menschenwürdiges Dasein in Afghanistan möglich sein würde. Insbesondere würde es ihnen nicht gelingen, ihren notwendigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Es würde insoweit allein dem Kläger zu 1. obliegen, die Familie zu ernähren. Unterstützung hierbei würde er durch seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., aller Voraussicht nach nicht erhalten. Sie hat lediglich die Grundschule bis zur fünften Klasse besucht, keinen Beruf erlernt und ist seit ihrer Eheschließung Hausfrau. Ohnehin wird sie sich derzeit und in absehbarer Zukunft in erster Linie um ihre drei minderjährigen Kinder kümmern müssen. Es dürfte für sie nahezu ausgeschlossen sein, auf dem afghanischen Arbeitsmarkt eine Arbeit zu finden, die ihr zugleich die Betreuung ihrer Kinder ermöglicht. Der Kläger zu 1. ist nach eigenen Angaben zwar bereits beruflich tätig gewesen – als Kfz-Mechaniker, Fahrer und in der Landwirtschaft. Gleichwohl kann nicht unterstellt werden, dass es ihm – zumal als Angehörigem der Volksgruppe der Hazara – ohne Weiteres gelingen würde, nach der Rückkehr nach Afghanistan erneut eine vergleichbare Anstellung zu erhalten oder sich gar eine selbständige berufliche Existenz aufzubauen, die es ihm ermöglichen könnte, den notwendigen Lebensunterhalt der fünfköpfigen Familie sicherzustellen.
Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Kläger berechtigte Hoffnungen auf eine hinreichende finanzielle Unterstützung durch ihre noch in Afghanistan lebenden Familienangehörigen hegen könnten. Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan kann nicht davon ausgegangen werden, dass Personen, jedenfalls soweit sie nicht finanziell außerordentlich gut gestellt sind (für eine solche Annahme fehlt es hier an Anhaltspunkten), in der Lage wären, zurückkehrende Familien, mit denen sie verwandt sind, zu unterstützen – geschweige denn dauerhaft.
Die danach zu unterstellende prekäre finanzielle Lage der Kläger würde die ohnehin in erheblichem Maße bestehenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Lebensmitteln und Trinkwasser sowie beim Zugang zu medizinischer Grundversorgung noch verschärfen. Hiervon wären die drei minderjährigen Kinder der Familie besonders betroffen.
Bei den geschilderten Verhältnissen liegt somit ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung „zwingend“ sind. Für die Kläger besteht – landesweit – die ernsthafte Gefahr, dass ihnen die zur Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse erforderlichen finanziellen Mittel fehlen würden. Da keine Aussicht auf eine zeitnahe Verbesserung der Lage besteht, ist davon auszugehen, dass die Kläger als Familie mit mehreren minderjährigen Kindern Gefahr liefen, einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, die einen Mangel an Respekt für ihre Würde offenbaren würde.
Vgl. BayVGH, Urteil vom 21. November 2014, a.a.O., Rn. 27, unter Verweis auf Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 (M.S.S. ./. Belgien und Griechenland) -, juris.
Da nach alledem die Beklagte zu verpflichten ist, bezüglich der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan festzustellen, liegen auch die Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohung dorthin nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes sowie für das unter Ziffer 6 ausgesprochene befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht vor. Die dem entgegenstehenden Regelungen sind daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.