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Verwaltungsgericht Arnsberg·6 K 2997/02·31.07.2002

Klage gegen Heranziehungsbescheid zu Erschließungsbeiträgen: Keine Erschließungseinheit

Öffentliches RechtBaurechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger, Grundstückseigentümer, wenden sich gegen einen Heranziehungsbescheid über Erschließungsbeiträge und fordern Abrechnung als Erschließungseinheit. Streitpunkt ist, ob mehrere selbständige Erschließungsanlagen gemeinsam abzurechnen sind. Das Gericht verneint dies: Erschließungseinheit setzt funktionelle Abhängigkeit der Anlagen voraus und ist nur vor Entstehen der einzelnen Beitragsforderungen möglich. Mangels substantiierten Vortrags bleibt die Klage ohne Erfolg.

Ausgang: Klage gegen Heranziehungsbescheid wegen Erschließungsbeitrag abgewiesen; keine Bildung einer Erschließungseinheit festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bildung einer Erschließungseinheit i.S.v. § 130 Abs. 2 Satz 3 BBauG setzt eine funktionelle Abhängigkeit der einzelnen Erschließungsanlagen voraus; nur ausnahmsweise bilden mehrere Anlagen eine Einheit, wenn sie in ihrer Gesamtheit erst die Erschließung der Grundstücke ermöglichen.

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Mehrere selbständige Erschließungsanlagen, die lediglich von derselben Hauptstraße abzweigen, begründen für sich genommen keine Erschließungseinheit, wenn zwischen ihnen kein über das übliche Maß hinausgehender Funktionszusammenhang besteht.

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Die Zusammenfassung von Erschließungsanlagen zu einer Erschließungseinheit ist nur bis zum Entstehen der jeweiligen Erschließungsbeitragsforderungen möglich; nach Entstehung der einzelnen Forderungen (z. B. durch Widmung) kommt eine nachträgliche gemeinsame Abrechnung nicht in Betracht.

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Derjenigen, der die Ungerechtigkeit oder Fehlerhaftigkeit eines Erschließungsbeitrags geltend macht, obliegt die substantiierte Darlegung von Gründen gegen die Höhe oder Berechnung; unterbleibt ein entsprechender Vortrag, ist der Heranziehungsbescheid insoweit nicht zu beanstanden.

Relevante Normen
§ 127 ff. BauGB§ 130 Abs. 2 Satz 3 BBauG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 159 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G1. , das 402 qm groß ist. Nach dem Bebauungsplan "T. " ist das Grundstück eingeschossig bebaubar.

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Mit Bescheid vom 00.00.0000 zog der Beklagte die Kläger zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 11.617,45 DM heran, worauf er eine Vorausleistung von 8.040,00 DM anrechnete, so daß ein zu zahlender Betrag von 3.577,45 DM verblieb.

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Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch begründeten die Kläger wie folgt: Bei dem Wohngebiet "T. -Nord" mit den Straßen "I. Ring" (ab Haus Nr. ), "T1.----- --straße ", "X.----straße " und "Schumannstraße" handele es sich um eine Erschließungseinheit. "T1.-------straße ", "X.----straße " und "T2.-------straße " seien lediglich durch den "I. Ring" mit dem übrigen Straßennetz der Ortschaft X1. verbunden. Daher müssten die Anlieger dieser Straßen in einem nahezu vergleichbaren Umfang wie die Anlieger des "I. Rings" in Anspruch genommen werden. Die unterschiedliche Belastung von ca. 21,00 DM für die Anlieger der "T1. - und X.----straße " und ca. 29,00 DM für die Anlieger des "I. Ringes" stünden in einem krassen Missverhältnis.

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Mit Bescheid vom 00.00.0000 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger mit folgender Begründung zurück: Die von den Klägern begehrte Zusammenfassung von Erschließungsanlagen zu einer Erschließungseinheit sei erschließungsbeitragsrechtlich nicht möglich, da die einzelnen Erschließungsanlagen nicht untereinander abhängig seien. Mehrere selbständige Erschließungsanlagen, die jeweils von der gleichen "Hauptstraße" abzweigten, bildeten mangels funktioneller Abhängigkeit untereinander keine Erschließungseinheit.

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Daraufhin haben die Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben. Zur Begründung vertiefen sie ihr bisheriges Vorbringen.

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Die Kläger beantragen,

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den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 in Höhe von 1.548,00 DM aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt er den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist, nachdem ein Teil abgetrennt worden ist, unbegründet.

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Rechtsgrundlage der Heranziehung sind die §§ 127 ff. des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2141, berichtigt Bundesgesetzblatt 1998 I Seite 137) in Verbindung mit der rechtsgültigen Satzung der Stadt X1. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt X1. - EBS - vom 19. Juli 1989, zuletzt geändert durch Satzung vom 22. September 1998.

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Entgegen der Auffassung der Kläger ist der I. Ring nicht als Erschließungseinheit mit der X.----straße , T1.-------straße und T2.-------straße abzurechnen. Gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BBauG kann der Erschließungsaufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermittelt werden. Zentrale Bedeutung im Rahmen dieser Vorschrift kommt dem Begriff "(Erschließungs-)Einheit" zu. Von einer solchen Einheit kann nur ausnahmsweise dann die Rede sein, wenn mehrere in der Örtlichkeit tatsächlich vorhandene Anlagen derart von einander abhängen, dass die Grundstücke erst durch die Gesamtheit dieser Anlagen erschlossen werden. Mehrere einzelne Erschließungsanlagen bilden zur Erschließung der Grundstücke eine Erschließungseinheit, wenn sie ein System darstellen, das gekennzeichnet ist durch einen Funktionszusammenhang zwischen den einzelnen Anlagen, der sie mehr als das für das Verhältnis von Erschließungsanlagen untereinander üblicherweise zutrifft, zu einander in Beziehung setzt und insofern von einander abhängig macht. Eine Erschließungseinheit setzt die funktionelle Abhängigkeit selbständiger Erschließungsanlagen unter allen die Erschließungseinheit bildenden Straßen voraus,

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vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 14 Rdnr. 34 ff. m. w. N.

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Das ist vorliegend nicht der Fall, da X.----straße und T1.-------straße und erst recht T2.-------straße zwar vor dem I. Ring, nicht aber von einander abhängig sind.

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Darüber hinaus war auch die Bildung einer Erschließungseinheit nur bis zum Entstehen der Erschließungsbeitragsforderung möglich, da die Erschließungsbeitragsforderung nur einmal entstehen kann. Vorliegend sind die Erschließungsbeitragsforderungen für die einzelnen Erschließungsanlagen jeweils mit der Widmung entstanden. Eine Abrechnung als Erschließungseinheit scheidet damit aus,

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vgl. Driehaus, a.a.O., § 14 Rdnr. 47.

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Gründe die im Übrigen gegen die Höhe der geltend gemachten Erschließungsbeitragsforderung sprechen, sind weder vorgetragen noch nach Abtrennung eines Teils sonst ersichtlich.

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Danach ist die Klage mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO abzuweisen.