§ 60 Abs. 7 AufenthG: Abschiebungsverbot wegen schwerer PTBS nach Aserbaidschan
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte nach Ablehnung früherer Asyl- und Folgeanträge das Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen psychischer Erkrankung. Das Gericht bejahte das Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG aufgrund neuer Gutachten und einer nachträglichen Verschlechterung des Gesundheitszustands. Es stellte ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG fest, weil bei Rückkehr alsbald eine wesentliche bis lebensbedrohliche Verschlechterung drohe. Trotz grundsätzlich möglicher psychiatrischer Behandlung in Aserbaidschan sei der Klägerin wegen der außergewöhnlichen Krankheitsintensität ein Wechsel des Behandlungsumfelds derzeit nicht zumutbar.
Ausgang: Klage erfolgreich; Bescheid aufgehoben und Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG ist eröffnet, wenn neue fachärztliche Gutachten als neue Beweismittel vorgelegt werden oder eine nachträgliche wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eine Änderung der Sachlage zugunsten des Betroffenen darstellt.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben voraus; bei Erkrankungen liegt sie vor, wenn sich der Gesundheitszustand bei Rückkehr wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern würde und der Eintritt alsbald zu erwarten ist.
Für die Feststellung eines gesundheitsbedingten Abschiebungsverbots kommt es maßgeblich auf die krankheitsbedingte Gefahrenprognose an; die fehlende Aufklärbarkeit oder Unglaubhaftigkeit einzelner behaupteter Traumaursachen schließt das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht notwendig aus.
Auch wenn im Zielstaat grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten bestehen, kann eine Abschiebung nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG unzulässig sein, wenn im Einzelfall wegen außergewöhnlicher Krankheitsintensität eine erfolgreiche Fortführung der erforderlichen Therapie nach einem Behandlungsumfeldwechsel nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Eine konkrete Retraumatisierungsgefahr ist für § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht entscheidungserheblich, wenn das Abschiebungsverbot bereits aus der drohenden alsbaldigen wesentlichen Verschlechterung bei Unterbrechung bzw. Umstellung der Therapie folgt.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. August 2007 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Aserbaidschan vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die am 00. 00 0000 geborene Klägerin ist aserbaidschanische Staatsangehörige und Volkszugehörige.
Im März 2004 reiste sie mit ihrem Mann und ihren Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte unter dem Namen T. H. ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Mit Bescheid vom 00. April 2004 lehnte das Bundesamt den Asylgewährungsantrag und den Abschiebungsschutzantrag nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) als unbegründet ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an.
Eine hiergegen gerichtete Klage wies die Kammer mit Urteil vom 16. Juni 2005 - 6 K 1296/04.A - ab. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen lehnte mit Beschluss vom 8. August 2005 - 11 A 2715/05.A - einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab.
Am 00. Oktober 2005 stellte die Klägerin unter dem Namen T. O. einen Asylfolgeantrag. Sie trug erstmals vor, in psychiatrischer Behandlung zu sein und legte hierzu Atteste der E. . med. P. und X. , D. , vom 00. Juni 2005 und 00. August 2005 vor. Darin hieß es, dass die Klägerin sich seit Juli 2004 in psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung befinde. Es liege eine ausgeprägte depressive Symptomatik mit wiederkehrenden Suizidgedanken vor. Die depressive Symptomatik habe schon vor dem Zuzug nach Deutschland bestanden, mehrfache psychiatrische Behandlungen hätten schon im Vorfeld stattgefunden. Im Falle einer Abschiebung sei mit einer zunehmenden akuten Suizidalität zu rechnen.
Mit Bescheid vom 00. November 2005 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Eine hiergegen gerichtete Klage wies die Kammer mit Urteil vom 18. Mai 2006 - 6 K 1723/06.A - als offensichtlich unbegründet ab.
Am 00. September 2006 beantragte die Klägerin ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der zu § 53 AuslG (jetzt: 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -) getroffenen Entscheidung. Hierzu legte sie ein Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L. , Q. , vom 00. August 2006 vor. Darin heißt es: Die Klägerin sei im Jahre 1989 als 15-Jährige von ihrem Onkel vergewaltigt worden. Dies habe sie ihrem Ehemann noch vor der Hochzeit im Jahre 1992 gestanden. Ihr Mann habe sie trotzdem geheiratet. Als ihr Mann im Jahre 2003 politische Schwierigkeiten bekommen habe, sei sie von zwei Polizisten vergewaltigt worden. Aus Verzweiflung habe sie in der Folgezeit mehrfach Suizidversuche unternommen. Sie sei deswegen auch viermal in stationärer Behandlung gewesen. Derzeit sei eine rezidivierende depressive Störung und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren. Die Klägerin bedürfe einer Psychotherapie und einer medikamentösen Behandlung. Bei einer Abschiebung nach Aserbaidschan, dem Land der Täter, käme es zu einer Retraumatisierung und erhöhter Suizidgefahr. Darüber hinaus legte die Klägerin ein Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises D. vom 00. Juni 2007 vor. Darin heißt es: Die Klägerin leide an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome und an einer posttraumatischen Belastungsstörung; außerdem bestehe der Verdacht auf eine dissoziative Störung. Die Klägerin trägt ergänzend vor, sie habe ihre jetzigen Angaben in den vorangegangenen Verfahren aus psychischen Gründen noch nicht machen können.
Mit Bescheid vom 00. August 2007 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab.
Am 00. September 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen legt sie Atteste des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. H1. , I. , vom 00. August 2007 und der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L. , Q. , vom 00. August 2007 sowie einen Untersuchungsbericht des Gesundheitsamtes des Kreises D. vom 00. Oktober 2007 zur Frage ihrer Reisefähigkeit vor. Außerdem legt sie Atteste der M. -Klinik, N. , vom 00. Oktober 2007 und 00. November 2007 vor, wo sie sich nach einem erneuten Suizidversuch (teil)stationär aufgehalten habe. Darin heißt es, dass bei einer Rückkehr der Klägerin nach Aserbaidschan mit einer schweren Retraumatisierung und einer deutlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen sei; eine erfolgversprechende Behandlung ihrer Erkrankung in Aserbaidschan sei deswegen aus ärztlicher Sicht nicht möglich. Schließlich legt die Klägerin Atteste der Diplom-Pschologin E1. , N. , vom 00. August 2008 und der Ärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. O1. und L1. , N. , vom 00. September 2008 vor, in deren ambulanter Behandlung sie sich seit ihrer Entlassung aus der M. -Klinik befinde.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. August 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor: Es werde nicht bestritten, dass die Klägerin psychisch erkrankt sei. Psychische Erkrankungen seien jedoch auch in Aserbaidschan behandelbar. Dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan der Gefahr einer Retraumatisierung ausgesetzt sei, könne nicht angenommen werden. Denn der Vortrag zu den krankheitsauslösenden Ereignissen sei - wie in den vorangegangenen Asylverfahren festgestellt worden sei - insgesamt unglaubhaft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 00. August 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich Aserbaidschan vorliegt.
Zunächst sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der vom Bundesamt zu § 53 AuslG (heute: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) getroffenen Entscheidung gegeben. Die Klägerin hat mit dem Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L. , Q. , vom 00. August 2006 sowie insbesondere dem Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises D. vom 00. Juni 2007 zu der Frage, ob sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide bzw. diese Krankheit ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan entgegenstehe, innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgelegt. Jedenfalls ist mit diesen Gutachten hinreichend dargetan worden, dass nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens und des ersten Folgeverfahrens eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin eingetreten ist und damit - rechtlich gesehen - sich die Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat.
Nach Auswertung der im Laufe des Klageverfahrens vorgelegten weiteren Dokumente, insbesondere des Untersuchungsberichts des Gesundheitsamtes des Kreises D. vom 00. Oktober 2007, der Atteste der M. -Klinik N. vom 00. Oktober 2007 und 00. November 2007 und der Ärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. O1. und L1. , N. , vom 00. September 2008 sowie nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan besteht.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erheblich ist eine Gefahr für Leib oder Leben im Falle von Erkrankungen, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen bei einer Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde; konkret ist die Gefahr, wenn sie alsbald nach der Rückkehr eintreten würde.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, in: BVerwGE 105, 383.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Klägerin leidet - dies ergibt sich aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen klar - an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) von erheblicher Intensität, die u.a. zu mehreren Selbstmordversuchen geführt hat. Worauf diese PTBS im Einzelnen zurückgeht, ist unklar. Dass die PTBS auf eine Vergewaltigung durch Polizisten im Jahre 2003 zurückgehen soll, nimmt die Kammer der Klägerin nicht ab. Denn dieser Vortrag baut auf einer angeblichen politischen Verfolgung des Ehemannes der Klägerin auf. Das entsprechende Vorbringen des Ehemannes hat die Kammer jedoch in dessen Erstverfahren und Folgeverfahren für unglaubhaft erachtet. Auch die angebliche Vergewaltigung der Klägerin im Jahre 1989 durch einen Onkel hält die Kammer für zweifelhaft. Auch wenn die auslösenden Ereignisse für die - nach den vorliegenden Gutachten unzweifelhaft gegebene - PTBS nicht klar zu ermitteln sind, spricht aber doch alles dafür, dass diese Ereignisse bereits in Aserbaidschan und nicht erst in Deutschland stattgefunden haben. Denn die Klägerin hat sich bereits im Juli 2004 - also kurze Zeit nach ihrer Einreise nach Deutschland - in psychiatrische Behandlung begeben und war wohl bereits zuvor in Aserbaidschan in psychiatrischer Behandlung (vgl. die Atteste der E. . med. P. und X. , D. , vom 00. Juni 2005 und 00. August 2005). Es ist weiter davon auszugehen, dass bei der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit alsbald eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eintreten würde. Die Klägerin benötigt und erhält derzeit eine intensive Psychotherapie und auch eine medikamentöse Behandlung. Eine Unterbrechung dieser Behandlung wäre den vorliegenden ärztlichen Gutachten zufolge akut lebensbedrohlich. Zwar ist grundsätzlich eine Behandlung psychiatrischer Erkrankungen auch in Aserbaidschan möglich.
Vgl. Auswärtiges Amt an Bundesamt vom 9. Dezember 2003, Auswärti- ges Amt an VG Greifswald vom 1. Juli 2004, Auswärtiges Amt an VG Berlin vom 13. Oktober 2004.
Im vorliegenden Einzelfall kann die Klägerin auf diese Weiterbehandlungsmöglichkeit in Aserbaidschan jedoch nicht verwiesen werden. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin - wie sie und teilweise die von ihr konsultierten Ärzte vortragen - im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan durch die Konfrontation mit ihrem früheren Lebensumfeld eine Retraumatisierung droht. Gegen eine solche Retraumatisierung spricht, dass die Klägerin bislang nicht glaubhaft dargelegt hat, welches Ereignis genau zu ihrer Traumatisierung geführt hat. Hinzu kommt, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan eine Konfrontation mit ihrem früheren Lebensumfeld durch die Wahl eines neuen Wohnorts vermeiden könnte. Anders als möglicherweise bei Aserbaidschanern (teil)armenischer Herkunft ist im Falle der Klägerin nicht ersichtlich, dass sie landesweit der Gefahr einer Retraumatisierung ausgesetzt wäre. Dass der Klägerin die Weiterbehandlungsmöglichkeiten in Aserbaidschan nicht zuzumuten sind, ist letztlich auf die außergewöhnliche Intensität ihrer Erkrankung zurückzuführen. Die Klägerin bedarf in ihrem gegenwärtigen Zustand zur Überzeugung der Kammer bis auf weiteres einer Weiterführung der Therapie in dem bisherigen "Sicherheitsrahmen" und mit den bisherigen Ärzten und Therapeuten. Die Klägerin ist nicht hinreichend stabilisiert, um einen Wechsel des Behandlungsumfelds zu verkraften. Eine erfolgversprechende Weiterbehandlung ihrer Erkrankung wäre daher in Aserbaidschan - ausnahmsweise - nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.