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Verwaltungsgericht Arnsberg·6 K 140/17.A·02.03.2017

Aufhebung der Einstellung von Asylverfahren wegen unzureichender Ladungsfrist

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wendeten sich gegen die Einstellung ihrer Asylverfahren, nachdem sie einen Anhörungstermin nicht wahrgenommen hatten. Das Gericht prüfte, ob die kurzfristige Zustellung der Ladungen eine ordnungsgemäße Anhörungsladung darstellte. Es hob den Bescheid auf, weil die Zustellung am Vortag/Tag keine angemessene Vorbereitungs- und Anreisezeit gewährte. Folge: auch Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot sind rechtswidrig.

Ausgang: Klage gegen die Einstellung der Asylverfahren als begründet — Bescheid des Bundesamtes aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vermutung des Nichtbetreibens des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 2 AsylG tritt nicht ein, wenn unverzüglich nachgewiesen wird, dass das Versäumnis auf Umständen beruht, auf die der Asylbewerber keinen Einfluss hatte.

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Bei Ladungen zur Anhörung nach § 25 AsylG ist dem Asylbewerber eine angemessene Vorbereitungs- und Reisezeit zu gewährleisten; eine Zustellung am Vortag oder am Tag des Termins genügt in der Regel nicht.

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Eine unwirksame Zustellung kann gemäß § 8 VwZG durch Kenntnis des Adressaten geheilt werden; diese Heilung ersetzt jedoch nicht die erforderliche angemessene Vorlaufzeit für die Anhörung.

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Wird die Einstellung des Asylverfahrens rechtswidrig festgestellt, sind damit verbundene Feststellungen und Maßnahmen (z.B. Abschiebungsandrohung, Einreise- und Aufenthaltsverbote) ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 42 Abs. 1 VwGO§ 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Dezember 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

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Die Kläger reisten eigenen Angaben zufolge am 20. Oktober 2015 in das Bundesgebiet ein und suchten am 17. August 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) um ihre Anerkennung als Asylberechtigte nach.

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Mit Schreiben jeweils vom 23. November 2016 lud das Bundesamt die Kläger zu 1. und 2. für den 8. Dezember 2016, 10.00 Uhr, zur Anhörung nach Bochum. Die Schreiben wurden an die Adresse der Kläger übersandt. Da die Einlegung in einen Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung – so die Angaben des Bediensteten des Postdienstleistungsunternehmens – nicht möglich war, wurde das Schriftstück am 7. Dezember 2016 im Rewe Markt in B.        niedergelegt und die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung bei der Gemeinde B.        abgegeben.

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Mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 stellte das Bundesamt die Asylverfahren der Kläger, da ihre Asylanträge als zurückgenommen gelten, ein (Ziffer 1.). Es stellte ferner fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2.), und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls würden sie nach Afghanistan oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben (Ziffer 3.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Kläger seien ohne genügende Entschuldigung nicht zu dem für den 8. Dezember 2016 vorgesehenen Termin zur persönlichen Anhörung erschienen. Daher werde vermutet, dass sie die Verfahren nicht betrieben, so dass die Asylanträge als zurückgenommen gelten.

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Die Kläger haben am 6. Januar 2017 Klage erhoben und um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Einzelrichterin hat mit Beschluss vom 6. Februar 2017 - 6 L 38/17.A - die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes vom 28. Dezember 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet.

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Zur Begründung der Klage führen die Kläger im Wesentlichen aus, sie hätten den Termin zur Anhörung unverschuldet versäumt, da sie erst am 8. Dezember 2016 über das Sozialamt der Gemeinde B.        von der für denselben Tag vorgesehenen Anhörung Kenntnis erlangt hätten.

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Die Kläger beantragen – schriftsätzlich und sinngemäß –,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Dezember 2016 aufzuheben,

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hilfsweise

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die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Feststellung in Ziffer 2., der Abschiebungsandrohung betreffend Afghanistan in Ziffer 3. sowie der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Dezember 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass bei ihnen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Afghanistans vorliegt.

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Die Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben und keinen Antrag gestellt.

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Die Beteiligten haben mit allgemeiner Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 bzw. mit Schriftsatz vom 9. Februar 2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 16. Februar 2017 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 6 L 38/17.A und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Einzelrichterin entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Klage (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

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Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 erste Alternative VwGO statthafte Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt den Klägern nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Sie haben keine Möglichkeit, ihr mit dem Klagebegehren verfolgtes Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren zu erreichen. Insbesondere stellt der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesamt gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG keine solche Möglichkeit dar. Dies ergibt sich aus der Systematik der Norm. Gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG ist abweichend von Satz 5 das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 2 oder Satz 4 als Folgeantrag zu behandeln, wenn das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Mithin versperrt § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG ein späteres Wiederaufnahmebegehren (wohl) selbst dann, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen sein sollte. In einer solchen Fallgestaltung verstieße es gegen das in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage zu verneinen.

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Vgl.              Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 20. Juli 2016 - 2 BvR 1385/16 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2016, 390; Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Beschluss vom 30. November 2016 - 5 L 1803/16.A. -, juris, m.w.N.

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Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. Dezember 2016 ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Das Bundesamt hat die Asylverfahren der Kläger zu Unrecht nach §§ 32, 33 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 zweite Alternative, Abs. 5 Satz 1 AsylG eingestellt.

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Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gem. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweite Alternative AsylG vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung gilt nach Satz 2 der Vorschrift jedoch nicht, wenn unverzüglich nachgewiesen wird, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Asylbewerber keinen Einfluss hatte.

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Es kann dahinstehen, ob die Zustellung der Ladungen der Kläger zu 1. und 2. zur Anhörung am 8. Dezember 2016, 10.00 Uhr, den Anforderungen des § 3 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i.V.m. § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) genügte, wenn die Mitteilung über die Niederlegung der Schriftstücke bei der Gemeinde abgegeben wurde. Denn selbst für den Fall, dass eine unwirksame Zustellung der Ladungsschreiben vorgelegen hätte, wäre diese Unwirksamkeit mit Kenntnis der Kläger von den Ladungen am 8. Dezember 2016 gemäß § 8 VwZG geheilt worden.

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Da die Anhörung der Kläger zu 1. und 2. jedoch bereits am 8. Dezember 2016 stattfinden sollte, ist weder im Falle der Zustellung der Ladungsschreiben am 7. Dezember 2016 noch bei einer Heilung erst am 8. Dezember 2016 von einer ordnungsgemäßen Ladung zur Anhörung nach § 25 AsylG auszugehen. Unter Beachtung der besonderen Bedeutung der Anhörung für die Darlegung und Begründung des Schutzgesuchs in der Bundesrepublik sowie der Möglichkeit der Nichtberücksichtigung verspäteten Vorbringens nach § 25 Abs. 3 AsylG ist der Schutzsuchende eine angemessene Zeit vor dem Termin zur Anhörung zu laden. Dabei ist neben organisatorischen Aspekten – so war vorliegend eine Fahrt von B.        zur Anhörung in Bochum erforderlich – zu beachten, dass dem Betroffenen auch eine gewisse Vorbereitungszeit – etwa für die Zusammenstellung der für das Asylverfahren bedeutsamen Dokumente oder die Beratung mit einem Verfahrensbevollmächtigten – einzuräumen ist, was weder bei einer am Vortag der Anhörung erfolgenden noch (erst recht) bei einer taggleichen Zustellung der Ladungen gewährleistet ist. Durch die kurzen Zeitspannen bis zum anberaumten Termin zur Anhörung wurde den Klägern vielmehr jegliche Möglichkeit zur Vorbereitung – wenn nicht sogar zur Wahrnehmung – des Anhörungstermins genommen. Dies ist mit der besonderen Stellung der Anhörung im Asylverfahren nicht vereinbar.

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Da somit die Einstellung der Asylverfahren der Kläger zu Unrecht erfolgt ist, sind auch die unter Ziffern 2. bis 4. des Bescheides getroffenen Entscheidungen rechtswidrig und dementsprechend aufzuheben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.