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Verwaltungsgericht Arnsberg·6 K 1060/04.A·23.02.2005

Feststellung von Abschiebungshindernissen (§26 AsylVfG) – Klage größtenteils abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (afghanischer Staatsangehöriger) nahm seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter zurück und begehrte sodann die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach §60 AufenthG i.V.m. §26 Abs.4 AsylVfG. Das VG Arnsberg stellte das Verfahren insoweit ein und wies die übrige Klage ab. Die Klage war unzulässig, weil das gesetzlich vorgesehene Vorverfahren beim Bundesamt nicht durchgeführt wurde; in der Sache konnten Abschiebungshindernisse nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

Ausgang: Klage insoweit zurückgenommen eingestellt; im Übrigen abgewiesen mangels Vorverfahrens und fehlender Nachweise für Abschiebungshindernisse

Abstrakte Rechtssätze

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Die Geltendmachung eines Feststellungsanspruchs nach §26 Abs.4 AsylVfG n.F. setzt grundsätzlich die vorherige Durchführung des im Gesetz vorgesehenen Vorverfahrens beim Bundesamt voraus; ohne eine solche Antragstellung ist der Klageweg unzulässig.

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§26 Abs.4 AsylVfG n.F., der auf die Absätze 1 bis 3 verweist, macht die vom Stammberechtigten abzuleitende Feststellung eines Abschiebungshindernisses nur auf Antrag zulässig; eine gerichtliche Geltendmachung ersetzt diesen Antrag nicht.

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Für die Anwendbarkeit der neu geschaffenen Anspruchsposition nach §26 Abs.4 AsylVfG kommt es auf das Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Übergangsregelung an; das bloße Vorliegen früherer Asylanträge der Angehörigen begründet keinen rückwirkenden Anwendungsanspruch.

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Zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach §60 Abs.2, 3, 5 und 7 AufenthG gilt, dass der Betroffene ernsthafte, substantielle Anhaltspunkte darlegen muss; liegen solche nicht vor bzw. hat der Kläger die diesbezüglichen Wertungen des Bescheids nicht ernsthaft in Frage gestellt, ist die Klage unbegründet.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 4 AsylVfG§ 60 Abs. 2 AufenthG§ 60 Abs. 3 AufenthG§ 60 Abs. 5 AufenthG

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Der am 6.Mai 1987 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit. Nach seiner Einreise auf dem Luftweg - so sein Vorbringen - am 29.Februar 2004 beantragte er im März 2004 seine Asylanerkennung. Die Eltern des Klägers sind bereits im Juli 2000 in das Bundesgebiet eingereist. Auf deren Asylantrag hin lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 19. Juli 2001 die Asylanerkennung ab, bejahte hin-gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.

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Aufgrund der vom Kläger bei seiner Anhörung am 5. März 2004 gemachten Angaben zu seinem Asylbegehren lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 10. März 2004 die begehrte Asylanerkennung ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG und drohte die Abschiebung nach Afghanistan an.

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Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 30.März 2004 erhobene Klage, zu deren Begründung das Vorbringen bei der Anhörung wiederholt wird.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen, als zunächst die Anerkennung als Asylberechtigter begehrt worden ist.

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Nunmehr beantragt der Kläger,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 00.00.0000 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 4 AsylVfG sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Absätze 2, 3, 5 und 7 AufenthG gegeben sind.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Asylvorgang betreffend den Kläger und den seiner Eltern) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit der Kläger die zunächst auf Asylberechtigung gerichtete Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 VwGO einzustellen.

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Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.

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Soweit der Kläger nach der eindeutigen Formulierung seines Klageantrags nunmehr allein die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 4 AsylVfG begehrt, ist die Klage bereits unzulässig. Dem vom Kläger im vorliegenden Verfahren erstmals geltend gemachten Anspruch aus § 26 Abs. 4 AsylVfG in der ab 1. Januar 2005 anzuwendenden Fassung (Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 - BGBl I Seite 1950 -) i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG steht bereits die mangelnde Durchführung des Vorverfahrens entgegen. Ob der Anspruch überhaupt auf sogenannte „Altfälle", d.h. auf Verfahren mit einer positiven Feststellung zu § 51 AuslG alte Fassung, anwendbar ist, kann dahinstehen. Die Geltendmachung des Anspruchs im Klagewege setzt jedenfalls die vorherige Durchführung des Vorverfahrens voraus. Daran fehlt es hier.

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Nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG n.F., der ausdrücklich auf die Absätze 1 bis 3 der Norm verweist, ist eine vom Stammberechtigten - hier den Eltern des Klägers - abgeleitete Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG nur auf Antrag zulässig. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm. Einen dahingehenden Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat der Kläger jedoch bislang nicht gestellt (vgl. § 5 Abs. 1 AsylVfG n.F.). Ein solcher ausdrücklicher Antrag ist hier auch nicht nach § 14 a Abs. 1 AsylVfG n.F. entbehrlich, weil dessen Voraussetzungen mit Blick auf das zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers in das Bundesgebiet bereits abgeschlossene Asylverfahren der Eltern ersichtlich nicht vorliegen. Da auch keine Übergangsregelung für die Behandlung von „Altfällen" existiert, muss es angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm bei dem vorherigen Antrag verbleiben mit der Konsequenz, dass die Berufung auf den erstmals mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eingeführten Anspruch auf Feststellung eines Ab-schiebungshindernisses im Rahmen des Familienasyls zunächst beim zuständigen Bundesamt erfolgen muss. Eine darauf bezogene ausdrückliche Antragstellung beim Bundesamt ist auch insbesondere deshalb erforderlich, weil die frühere Regelung des § 26 AsylVfG nicht auf Fälle - auch nicht analog - anwendbar war, in denen ein Familienmitglied Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genoss.

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Vgl. AsylVfG, Gemeinschaftskommentar, § 26 Rdnr. 108 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Auflage, § 26 Rdnr. 5.

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Dementsprechend handelt es sich bei § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. um eine neu geschaffene Anspruchsposition, die von der früheren Asylantragstellung des Klägers (Asylantrag vom 00.00.0000) nicht umfasst war und auch nicht Gegenstand des Bescheides des Bundesamtes vom 00.00.0000 ist.

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Soweit sich der Kläger auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absätze 2, 3, 5 und 7 AufenthG beruft, bleibt die Klage aus den Gründen des angefochtenen Bescheides, auf die gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen wird, ebenfalls erfolglos. Die in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Wertungen hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht ernsthaft in Frage gestellt. Auch nach den gegenwärtigen Erkenntnissen,

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vgl. dazu im Einzelnen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. November 2004

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lassen sich Abschiebungshindernisse der geltend gemachten Art nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit feststellen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.