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Verwaltungsgericht Arnsberg·5 L 924/13.A·23.03.2014

Ablehnung der Herabsetzung des Gegenstandswerts in Dublin‑II‑Verfahren (§30 RVG)

Öffentliches RechtAsylrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin beantragte die Herabsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit in einem vorläufigen Asylverfahren (Dublin‑II). Das Gericht stellte fest, dass nach §30 Abs.1 Satz1 RVG für Eilverfahren nach dem AsylVfG ein Gegenstandswert von 2.500 EUR gilt. Eine generelle Senkung nach §30 Abs.2 RVG ist nicht zulässig; diese Vorschrift ermöglicht nur einzelfallbezogene Abweichungen bei besonderer Unbilligkeit. Mangels vorgetragener besonderer Umstände wurde der Antrag abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Herabsetzung des Gegenstandswerts nach § 30 Abs. 2 RVG für ein Dublin‑II‑Verfahren abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach dem Asylverfahrensgesetz beträgt der Gegenstandswert nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG grundsätzlich 2.500,00 EUR.

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§ 30 Abs. 2 RVG eröffnet nur eine einzelfallbezogene Ausnahmemöglichkeit; eine Abweichung vom gesetzlichen Gegenstandswert setzt Unbilligkeit in den besonderen Umständen des Einzelfalls voraus.

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Die pauschale Herabsetzung des Gegenstandswerts für einen typisierten Verfahrensgruppen (z.B. Dublin‑II‑Verfahren) ist unzulässig; Typisierung begründet keine generelle Einzelfallunbilligkeit.

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Für die Bemessung des Gegenstandswerts ist materiell der Streitgegenstand (die Entscheidung über das Asylbegehren) maßgeblich; die bloße formale oder begründungsbezogene Besonderheit des Bescheids rechtfertigt allein keine abweichende Wertfestsetzung.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 und 2 RVG§ 30 Abs. 1 Satz 1 RVG§ Asylverfahrensgesetz§ 30 Abs. 2 RVG§ Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts§ Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Dublin-II-Verordnung

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach den besonderen Umständen des Einzelfalls nach billigem Ermessen des Gerichts festzusetzen, wird abgelehnt.

Rubrum

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 I.

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Mit am 27. Dezember 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragte der Antragsteller - sinngemäß -, die aufschiebende Wirkung seiner gegen die in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2013 unter Ziffer 2 enthaltene Abschiebungsanordnung erhobenen Klage - 5 K 4230/13.A - anzuordnen. Durch Beschluss vom 3. Februar 2014 entsprach das Gericht diesem Begehren und legte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf.

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Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2014 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers Kostenfestsetzung in Höhe von 334,75 EUR beantragt und ihrer Kostenberechnung einen Gegenstandswert von 2.500,00 EUR zugrunde gelegt. Durch Beschluss vom 5. Februar 2014 hat die Kostenbeamtin die von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß festgesetzt.

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Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 hat die Antragsgegnerin die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Gericht nach dessen billigem Ermessen beantragt.

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II.

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Der gemäß § 33 Abs. 1 und 2 RVG zulässige Antrag der Antragsgegnerin auf Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit mit dem Ziel einer (niedrigeren) Wertfestsetzung auf der Grundlage einer Billigkeitsentscheidung des Gerichts nach § 30 Abs. 2 RVG hat keinen Erfolg.

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Für die Bestimmung des Gegenstandswertes ist hier allein § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG maßgebend. Danach beträgt der Gegenstandswert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach dem Asylverfahrensgesetz - zu denen das vorliegende Verfahren gehört - 2.500,00 EUR.

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Eine davon abweichende Festsetzung gemäß § 30 Abs. 2 RVG, wonach das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen kann, wenn der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, scheidet aus, weil die Voraussetzungen für eine solche abweichende Festsetzung nicht vorliegen. Die Antragsgegnerin begründet ihren Antrag damit, dass ein geringerer als der in § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG vorgesehene Gegenstandswert festzusetzen sei, da Gegenstand des Verfahrens lediglich die Abschiebungsanordnung in den EU-Staat Ungarn gewesen sei und der Streitgegenstand deswegen - verglichen mit einem üblichen asylrechtlichen Eilverfahren - einen wesentlich geringeren Umfang gehabt habe. Dieser Argumentation, die dazu führt, dass der Gegenstandswert eines in den Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG fallenden Verfahrenstypus (Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist - Dublin-II-Verordnung -) generell und somit unabhängig von den Umständen des Einzelfalls abweichend festzusetzen wäre, kann nicht gefolgt werden. Dem stehen Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erfolgten Neufassung des § 30 Abs. 1 und 2 RVG entgegen.

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§ 30 Abs. 2 RVG eröffnet die Möglichkeit einer von den gesetzlichen Wertfestsetzungen des Absatzes 1 abweichenden Wertbestimmung, wenn der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Schon nach ihrem Wortlaut begründet die Vorschrift ausschließlich eine einzelfallbezogene und von besonderen Umständen geprägte Abweichungsmöglichkeit.

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Nichts anderes ergibt sich aus der Systematik des § 30 RVG. Dessen Absatz 1 Satz 1 enthält eine Regelung, die unterschiedslos für alle Verfahrensarten nach dem Asylverfahrensgesetz gilt und deren Gegenstandswerte allein unter Differenzierung zwischen Klageverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 5.000 EUR bzw. 2.500 EUR festlegt. Die frühere Unterscheidung zwischen auf einen unterschiedlichen Schutzstatus gerichteten Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz wurde aus Gründen der Vereinfachung durch Bestimmung einheitlicher Werte für alle Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz aufgegeben (vgl. BT-Drucks. 17/11471 S. 269). Ausgehend davon stellt § 30 Abs. 2 RVG eine systematisch ausschließlich auf den Einzelfall beschränkte und damit einer generalisierenden Anwendung entgegenstehende Ausnahmeregelung dar. Eine generelle Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 30 Abs. 2 RVG auf Verfahren nach der Dublin-II-Verordnung und damit auf einen bestimmten Verfahrenstypus stünde im Gegensatz zu dieser vom Gesetzgeber bewusst aufgegebenen Differenzierung. Sie führte überdies in unzulässiger Weise zu einer Nivellierung des systematisch vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 30 RVG.

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Auch Sinn und Zweck des § 30 Abs. 2 RVG lassen ausschließlich eine einzelfallbezogene Auslegung der Ausnahmeregelung zu. Der Gesetzgeber eröffnet eine von den starren gesetzlichen Wertfestsetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG abweichende niedrigere Wertfestsetzung nur bei nach den besonderen Umständen gegebener Unbilligkeit des Einzelfalls. Diese Zweckbestimmung schließt es aus, generalisierend für eine größere „Verfahrensgruppe“ abweichende Gegenstandswertbestimmungen vorzunehmen.

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Nach Maßgabe dessen scheidet die von der Antragsgegnerin (generell) begehrte niedrigere Festsetzung des Gegenstandswertes für Verfahren nach der Dublin-II-Verordnung auf der Grundlage des § 30 Abs. 2 RVG aus. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der von ihr zitierten Rechtsprechung handelt es sich bei diesen Verfahren nicht um Einzelfälle i.S.d. § 30 Abs. 2 RVG, sondern um Fallkonstellationen, die durch die Anwendbarkeit eines Regelwerkes - der Dublin-II-Verordnung - typisiert sind. Allein diese Typisierung gibt keine Auskunft über die nach § 30 Abs. 2 RVG allein maßgebliche Bedeutung des Verfahrens und dessen Grad an Komplexität im Einzelfall. Die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 RVG lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Bescheid im Verfahren nach der Dublin-II-Verordnung nur eine Zwischenfeststellung über die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die Prüfung des Asylantrages enthält. Verfahrensgegenständlich und damit maßgebend für den Gegenstandswert ist die Entscheidung über das Asylbegehren des Antragstellers, nicht hingegen deren Begründung, die ohnehin kein geeigneter Maßstab zur Bestimmung der Bedeutsamkeit des Verfahrens im Einzelfall ist.

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Darüber hinausgehende einzelfallbezogene Umstände für eine abweichende Wertbestimmung nach § 30 Abs. 2 RVG hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen, solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren war nicht besonders einfach gelagert. Dies zeigt sich neben der Vielzahl formeller Aspekte, die der Antragsteller gegen den angegriffenen Bescheid vorgebracht hat, auch darin, dass ‑ wie die zahl- und umfangreichen Eingaben der Antragsgegnerin verdeutlichen ‑ die Frage, ob Abschiebungen nach Ungarn wegen einer bestehenden Selbsteintrittsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zulässig sind, in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert wird. Dass das Verfahren für den Antragsteller allein deswegen weniger bedeutsam gewesen wäre, weil er nicht - wie in anderen asylrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren üblich - den Aufschub des Vollzugs der Abschiebung in sein Heimatland begehrt, sondern den einer Abschiebung nach Ungarn, kann schon aufgrund der in dem Beschluss des Gerichts vom 3. Februar 2014 dargestellten Situation für Flüchtlinge in Ungarn nicht unterstellt werden.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Zugleich endet die vom Gericht durch Beschluss vom 21. Februar 2014 verfügte einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 5. Februar 2014