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Verwaltungsgericht Arnsberg·5 L 602/16·17.04.2016

Einstweilige Anordnung: Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuerbescheiden abgelehnt

SteuerrechtAbgabenordnungVerwaltungsprozessrecht (einstweiliger Rechtsschutz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuer- und Gewerbesteuerzinsbescheiden 2007. Das Gericht prüfte die Voraussetzungen nach § 123 VwGO und die Aussetzungsvoraussetzungen nach § 361 AO. Der Antrag wurde abgelehnt, weil Anordnungsanspruch und -grund nicht glaubhaft gemacht sind, eine Vorwegnahme der Hauptsache drohte und keine unbillige Härte vorlag.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide abgewiesen, da Anordnungsanspruch und -grund nicht glaubhaft gemacht und keine unbillige Härte vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund glaubhaft machen; die Anordnung darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen.

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Eine Ausnahme von der Vorwegnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn ohne einstweilige Anordnung wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreichbar wäre und dem Antragsteller nahezu unerträgliche Nachteile drohten.

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Die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO setzt das glaubhafte Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen voraus; insb. sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder eine unbillige Härte darzulegen.

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Sind die zugrunde liegenden Grundlagenbescheide bestandskräftig (§§ 172 ff. AO) bzw. handelt es sich um einen Folgebescheid i.S.d. §§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Nr. 1, schränken diese Umstände regelmäßig die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsersuchens ein.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 184 Abs. 1, 171 Abs. 10 und 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 6a Abs. 1 Buchst. b VwVG NRW§ 361 Abs. 3 Satz 1 AO§ 361 Abs. 2 Satz 2 AO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf einen Betrag bis zu 500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der - sinngemäß - gestellte Antrag der Antragstellerin,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Vollziehung der Gewerbesteuer(zins)bescheide vom 6. Februar 2015 für das Veranlagungsjahr 2007 auszusetzen,

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bleibt ohne Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestattet darüber hinaus die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung bzw. Regelung eines Zustandes, soweit dies erforderlich ist, um die Vereitelung oder Beeinträchtigung eines Rechtes des Antragstellers zu verhindern. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ohne eine einstweilige Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu nahezu unerträglichen Nachteilen führen würde. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene und zu sichernde Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und die Sicherung bzw. Regelung eines bestehenden Zustandes notwendig erscheint (Anordnungsgrund).

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Vgl. zur Statthaftigkeit: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG),  Beschluss vom 27. November 1981 - 8 B 184.11 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht    (NVwZ 1982, 159)

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ein Anordnungsgrund ist bereits deshalb nicht ersichtlich, weil der Erlass der von der Antragstellerin begehrten Anordnung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Mit ihrer Klage vor dem beschließenden Gericht - 5 K 942/16 - erstrebt die Antragstellerin genau die Aussetzung der Vollziehung, die sie nunmehr auch zum Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemacht hat. Der Nichterlass der begehrten Anordnung führt auch nicht zu unerträglichen Nachteilen für die Antragstellerin. Denn für den Fall, dass sich die Vollstreckung der Gewerbesteuer und der Zinsforderung aufgrund einer Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheides des Finanzamtes Lüdenscheid als unrechtmäßig erweisen sollte, stünde der Antragstellerin ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der gepfändeten Forderung zu (vgl. die §§ 184 Abs. 1, 171 Abs. 10 und 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO - i.V.m. § 6a Abs. 1 Buchst. b des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW). Der Gesamtbetrag der Forderung hat im Übrigen eine Höhe, die es nicht aufdrängt, dass dessen vorläufige Zahlung an die Antragsgegnerin für die Antragstellerin unzumutbar wäre.

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Hiervon abgesehen ist auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragstellerin gemäß § 361 Abs. 3 Satz 1 AO der von ihr geltend gemachte Aussetzungsanspruch zustünde. Der Antragsgegnerin hat zutreffend sowohl in ihrem Ablehnungsbescheid vom 28. Januar 2016 als auch im Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2016 und in der Stellungnahme zur Klageerwiderung vom 12. April 2016 ausführlich darauf hingewiesen, dass die Vollziehung des Grundlagenbescheides des Finanzamtes Lüdenscheid für 2007 vom 20. Januar 2015 nicht ausgesetzt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass das Finanzgericht Münster in den verschiedenen von der Antragstellerin dort geführten Verfahren eine Aussetzung der Vollziehung angeordnet haben sollte oder das Finanzamt Lüdenscheid selbst eine solche Verfügung ausgesprochen hätte, sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin zudem nicht glaubhaft gemacht worden. Das gilt auch, soweit die Antragstellerin erstmals im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorträgt, der Gewerbesteuerbescheid der Antragsgegnerin sei „bis zum heutigen Tage nicht eingegangen“. Diese Behauptung entbehrt schon deswegen jeglicher Grundlage, weil sich die Antragstellerin bereits unter dem 8. Januar 2016 ausdrücklich gegen den Heranziehungsbescheid gewendet und die Einstellung von Beitreibungsmaßnahmen gefordert hat.

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Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Aussetzungsanspruch auf der Grundlage des § 361 Abs. 2 Satz 2 AO zukäme. Nach dieser Regelung soll auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

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Den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Antragstellerin überhaupt einen derartigen Härteantrag gestellt hat. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat sich vielmehr in seinen Schreiben an das Steueramt vom 8. Januar 2016, vom 18. Januar 2016, vom 20. Januar 2016 und vom 17. Februar 2016 ausschließlich auf die angebliche Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzgericht Münster bezogen.

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Aber selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin von der Stellung eines solchen Antrages ausgehen wollte, hat sie für das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür nichts glaubhaft gemacht. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2015 bestehen schon deswegen nicht, weil diese inzwischen bestandskräftig i.S.d. § 172 ff. AO sind und für eine Nichtigkeit nichts ersichtlich ist. Da es sich - davon abgesehen - um eine Folgebescheidsfestsetzung im Sinne der §§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Nr. 1 AO handelt, ist gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 AO mit dem Grundlagenbescheid des Finanzamts über die persönliche und sachliche Steuerpflicht der Antragstellerin entschieden worden.

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Es sind schließlich keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides und des Gewerbesteuerzinsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige Härte bedeuten würde, zumal der Gesamtbetrag der Forderung nach ihren eigenen Angaben nur etwa 1.000,00 EUR beträgt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO.

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Die Streitwertentscheidung ergeht gemäß den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens ist es angemessen, den Streitwert mit einem Viertel der von der Antragstellerin angegebenen Vollstreckungssumme von 1.069,34 EUR zu bemessen.