Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Arnsberg·5 L 1687/19.A·23.01.2020

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung des BAMF

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung des BAMF vom 2.12.2019. Streitpunkt ist, ob im summarischen Eilverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen und das Aussetzungsinteresse überwiegt. Das VG Arnsberg gab dem Antrag statt, da angesichts zuvor getroffener Feststellungen zugunsten der Mutter der Antragstellerin nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung vom 2.12.2019 stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, wenn er fristgerecht gestellt wird und ein individuelles Rechtsschutzbedürfnis besteht.

2

Im vorläufigen Rechtsschutz nach dem AsylG genügt eine summarische Prüfung; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung können das Aussetzungsinteresse begründen.

3

Feststellungen der Behörde in einem früheren Verfahren über das Bestehen eines Abschiebungsverbots für nahe Angehörige können im Eilverfahren Indizwirkung entfalten und die Frage im Hauptverfahren vorbehalten werden.

4

Eine stattgebende Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO führt zur Aussetzung der Vollziehung der Abschiebung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG§ 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin – 5 K 4118/19.A – gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Dezember 2019 – 7840993‑269 – enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für dasGerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der aus dem Entscheidungsausspruch ersichtliche Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat Erfolg.

3

Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere innerhalb der einwöchigen Antragsfrist (§ 36 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 AsylG) gestellt worden. Die Antragstellerin verfügt ferner über das für einen Antrag der vorliegenden Art erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis der minderjährigen Antragstellerin an einer gerichtlichen Entscheidung über ihren Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin gegenüber der Mutter der Antragstellerin, Frau G.    E1.   , mit Bescheid vom 24. Februar 2017 (7034135-269) das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Senegals festgestellt hat. Ein Rechtsschutzinteresse besteht dann nicht, wenn der Rechtsbehelf für den betroffenen Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann.

4

Vgl.              Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Vorb § 40 Rn. 38.

5

Dies ist hier bereits deswegen nicht der Fall, weil ein stattgebender Beschluss im vorliegenden Verfahren unmittelbar zur Aussetzung der Abschiebung führt.

6

Vgl.              dazu auch VG Oldenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – 2 B 5445/05 –, S. 3 d. amtl. Entscheidungsumdr., juris.

7

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist auch begründet.

8

Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung. Nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) an der Rechtmäßigkeit der auf die §§ 34 Abs. 1 und 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung. Diese beziehen sich auf die in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Dezember 2019 zu Ziff. 4. getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen.

9

Insoweit ist maßgeblich, dass hinsichtlich der Mutter der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich des Senegals festgestellt worden ist. Insoweit ist in der Begründung des Bescheides vom 24. Februar 2017 (7034135-269) ausgeführt worden, vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die minderjährige Antragstellerin des dortigen Verfahrens (d. h. die Mutter der Antragstellerin des vorliegenden Eilverfahrens), wie sie in der Anhörung glaubhaft dargetan habe, keine familiäre Unterstützung durch ihre eigenen Angehörigen erwarten könne. Die Mutter der Frau E1.   G.    lebe mittlerweile in Guinea und ihr Vater sei bereits verstorben. In Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung aller Umstände sei daher nicht ersichtlich, dass es der Frau E1.   G.    bei einer Rückkehr in den Senegal möglich wäre, ihren Lebensunterhalt und ihr Obdach zumindest auf niedrigem Niveau zu sichern.

10

Vor dem Hintergrund dieser im Verfahren der Mutter der Antragstellerin getroffenen Feststellungen der Antragsgegnerin kann im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens, in dem nur eine summarische Prüfung möglich ist, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, es liege im Falle der Antragstellerin - anders als in dem Bescheid vom 24. Februar 2017 hinsichtlich ihrer Mutter angenommen - kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Vielmehr muss die Beantwortung dieser Frage dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.

12

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

13

E.  . L.