Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Arnsberg·5 L 1270/18.A·04.09.2018

Eilantrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung des BAMF. Das VG lehnt den Eilantrag ab, da das BAMF eine 30-tägige Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 AsylG gesetzt hat und die Klage kraft Gesetzes nach § 75 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung entfaltet. Der asylrechtliche Eilrechtsschutz sei zudem auf die Verhinderung der Vollziehung beschränkt.

Ausgang: Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird im Asylbescheid eine Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 AsylG festgesetzt, so hat die mit einer Klage erhobene Anfechtung gemäß § 75 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung; eine gesonderte gerichtliche Anordnung derselben ist unzulässig.

2

Der asylrechtliche Eilrechtsschutz ist nach § 36 Abs. 3, Abs. 4 AsylG auf die Verhinderung der Vollziehung der Abschiebung beschränkt; die weitergehenden Folgen des § 37 Abs. 1 AsylG sind kein Gegenstand des Eilverfahrens.

3

Weicht die Rechtsbehelfsbelehrung vom Inhalt der Sachentscheidung ab, ist sie fehlerhaft; in diesem Fall gilt gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist für die Erhebung der Klage.

4

Über Eilanträge nach § 80 AsylG ergehende Beschlüsse sind unanfechtbar; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 1 AsylG§ 38 Abs. 1 AsylG§ 75 Abs. 1 AsylG§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG§ 80 Abs. 5 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der - sinngemäße - Antrag der Antragsteller,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 3439/18.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Mai 2018 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Der Eilantrag mit diesem Begehren ist unzulässig, weil der o.g. Klage aufschiebende Wirkung zukommt. Das folgt daraus, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im folgendem: Bundesamt) entgegen der an sich hier einschlägigen Bestimmung des § 36 Abs. 1 AsylG unter ausdrücklichem Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG, mithin also in bewusster Anwendung jener Vorschrift, eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder im Falle der Klageerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens festgesetzt hat. Damit ist vorliegend ein vom Bundesamt so praktizierter Fall des § 38 Abs.1 AsylG gegeben, in dem der hier erhobenen Klage gemäß § 75 Abs. 1 AsylG bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt und eine nochmalige gerichtliche Anordnung derselben nicht in Betracht kommt. Einer entsprechenden Anordnung gegen die Abschiebungsandrohung bedarf es (auch) nicht, weil eine zwangsweise vollstreckbare Ausreisepflicht der Antragsteller nach dem Inhalt von Ziffer 3. des Bescheides frühestens 30 Tage nach dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens beginnt.

6

Dies gilt im Übrigen auch mit Blick auf § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG. Nach dieser Norm wird die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. In diesem Fall hat das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen. Denn im Fall der gerichtlichen Stattgabe im Eilverfahren nach summarischer Prüfung würden die Unzulässigkeitsentscheidung sowie die Abschiebungsandrohung zwar unwirksam, das Bundesamt hätte das Verfahren fortzuführen. Eine gerichtliche Hauptsachenentscheidung würde jedoch nicht mehr ergehen, weshalb nicht auszuschließen ist, dass das Bundesamt trotz Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach weiterer Prüfung erneut einen ablehnenden Bescheid erließe. Überdies verschafft die Regelung dem Asylsuchenden im Ergebnis keinen rechtlichen Vorteil, der über denjenigen hinausgeht, den er auch mit einer stattgebenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren erreichen würde. Denn § 37 Abs. 1 AsylG führt lediglich dazu, dass die Folgen, die auch ein Erfolg in der Hauptsache hätte, zeitlich früher und nach nur summarischer Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids eintreten. Schließlich ist die gesetzliche Folge des § 37 Abs. 1 AsylG ohnehin nicht Gegenstand des Eilverfahrens. Der asylrechtliche Eilrechtsschutz ist nach der gesetzlichen Konzeption lediglich gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 AsylG auf die Verhinderung der Vollziehung der Abschiebung beschränkt. Damit erschöpft sich der Inhalt dieses Rechtsbehelfs.

7

Vgl.               etwa: Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Beschluss vom 3. August 2018 - 34 L 213.18 A -; VG Köln, Beschluss vom 9. Mai 2018 - 14 L 826/18.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 22 L 1498/18.A -; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 2. August 2018 - A 4 K 3698/18 -; VG Göttingen, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 B 377/18 -; VG Hamburg, Beschluss vom 6. Juli 2018 - 9 AE 2692/18 -; VG Ansbach, Beschluss vom 8. Mai 2018 - AN 17 S 18.50410 -; a.A. z.B.: VG Hannover, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 12 B 3173/18 -; VG Potsdam, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 7 L 554/18.A - (jeweils juris).

8

Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass laut der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung die Klagefrist zwei Wochen betrage, steht dies im Einklang mit der Entscheidung des Bundesamtes, die Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 AsylG zu bemessen, vgl. § 74 Abs. 1 AsylG. Sollte - wie sich möglicherweise aus den Verwaltungsvorgängen ergibt - dem Bescheid eine deutschsprachige Rechtsbehelfsbelehrung über eine Klageerhebung binnen Wochenfrist beigefügt gewesen sein, entspräche diese hingegen nicht dem Inhalt der Sachentscheidung, so dass sie fehlerhaft wäre. In diesem Fall wäre gemäß § 58 Abs. 2 VwGO eine Jahresfrist maßgeblich.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).