Einstweilige Anordnung: Umsetzung als Projektmanager wegen Ermessensfehlers untersagt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine befristete Umsetzung als Projektmanager nach C. Das Gericht qualifiziert die Maßnahme als Umsetzung und prüft summarisch. Die Verfügung ist ermessensfehlerhaft, weil keine Auswahlgründe und keine nachvollziehbare Suche nach vergleichbar geeigneten Mitarbeitern dargelegt wurden. Auch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (§79 BBG) unter Berücksichtigung erheblicher Fahrzeiten und familiärer Bindungen wurde nicht beachtet; daher wird die Untersagung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens angeordnet.
Ausgang: Einstweilige Anordnung des Antragstellers gegen die befristete Umsetzung als Projektmanager wegen ermessensfehlerhafter Verfügung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung oder Unterlassung zusteht und dass die vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Bei dienstlichen Umsetzungen hat der Dienstherr sein Ermessen konkret und an den Umständen des Einzelfalls auszuüben; das bloße Fehlen einer Begründung über die Auswahlentscheidung begründet einen Ermessensfehler.
Vor einer befristeten Umsetzung ist der Dienstherr verpflichtet, nach vergleichbar qualifizierten, verfügbaren Mitarbeitern zu suchen und die Ergebnisse dieser Auswahlermessensentscheidung nachvollziehbar darzulegen.
Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) verpflichtet den Dienstherrn, bei Umsetzungen besondere private Belange des Beamten (z.B. erhebliche Fahrzeiten, familiäre Bindungen, durch Art. 6 GG gestützte Schutzinteressen) in die Ermessensabwägung einzubeziehen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aufgrund der streitigen Umsetzungsverfügung vom 12. Oktober 2006 als Projektmanager in der O. , Ressort D. , in C. einzusetzen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der - sinngemäße - Antrag des Antragstellers,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aufgrund der streitigen Umsetzungsverfügung vom 12. Oktober 2006 als Projektmanager in der O. , Ressort D. , in C. einzusetzen,
ist zulässig. Dabei geht das beschließende Gericht davon aus, dass die Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2006 als zeitlich befristete Umsetzung zu qualifizieren ist. Dies entspricht auch der übereinstimmenden Rechtsauffassung der Beteiligten, so dass es - jedenfalls im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren - keiner abschließenden Prüfung der Rechtsnatur der Maßnahme bedarf.
Der Antrag ist auch begründet. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung bzw. Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass u.a. die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung in Bezug auf diesen Anspruch zur Abwendung wesentlicher Nachteile besteht (Anordnungsgrund).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar hat der Beamte keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret- funktionellen Amtes (Dienstposten). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen. Auch liegt die Umsetzung eines Beamten im Ermessen des Dienstherrn, dem bei der Ermessensausübung grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt sind.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundes- verwaltungsgerichts (BVerwGE) 89, 199 und vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144.
Dies entbindet den Dienstherrn jedoch nicht davon, sein Ermessen überhaupt und in einer den konkreten Umständen des Einzelfalles angepassten Weise zu betätigen.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 31. Mai 2006 - 1 B 278/06 -.
Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab erweist sich die Umsetzungsverfügung nach der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gebotenen summarischen Prüfung als ermessensfehlerhaft. In der Verfügung werden keinerlei sachliche Gründe dafür genannt, weshalb gerade der Antragsteller mit der zeitlich befristeten Aufgabe eines Projektmanagers beim D. in C. betraut worden ist. Die Verfügung enthält weder eine Begründung dafür, weshalb die Auswahl unter den (möglicherweise mehreren) zur Verfügung stehenden Beamten gerade auf den Antragsteller gefallen ist, noch lässt sie erkennen, ob überhaupt eine Auswahl unter vergleichbar qualifizierten und für die zeitweilige Tätigkeit in C. verfügbaren Beamten erfolgt ist. Den Schluss, dass die Antragsgegnerin kein Auswahlverfahren durchgeführt hat, legen überdies die von ihr vorgelegten Verwaltungsvorgänge nahe. In der dort enthaltenen Aufgabenbeschreibung Projektmanager im Vivento Competence Center Business Projects" vom 1. Dezember 2006 führt die Antragsgegnerin unter der Überschrift Auswahlermessen" nach Darstellung des Know how / Erfahrungspotenzial(s)" des Antragstellers in den Bereichen Projekt- und Qualitätsmanagement lediglich aus:
Ein Mitarbeiter mit vergleichbar ausgeprägter Eignung (Skills) und Nichtbeschäftigung ist dem D. nicht bekannt bzw. nicht zeitnah einsetzbar."
Allein der Hinweis, dem Ressort D. seien vergleichbar geeignete, unbeschäftigte Mitarbeiter nicht bekannt" gewesen, vermag nicht zu belegen, dass eine (aktive) Suche nach weiteren ähnlich qualifizierten Mitarbeitern stattgefunden hat. Ferner ist weder ersichtlich, welche bzw. wie viele vergleichbar geeignete Mitarbeiter dem Ressort bekannt waren, noch ist dargelegt, aus welchen Gründen diese nicht zeitnah einsetzbar" waren. Vor diesem Hintergrund kann nicht nachvollzogen werden, ob überhaupt bzw. in welchem Umfang ein Auswahlverfahren durchgeführt worden ist.
Das Erfordernis einer Auswahl unter vergleichbar qualifizierten, ebenfalls abkömmlichen Mitarbeitern hätte sich der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall aber bereits deshalb aufdrängen müssen, weil der Antragsteller seinen Wohnsitz in I. hat und die einfache Fahrstrecke von seinem Wohnort zum Dienstort C. bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach seinen - plausiblen - Angaben ca. 1 ½ Stunden beträgt. Dies hätte der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht aus § 79 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in seine Überlegungen einbeziehen müssen. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kommt im Rahmen einer Umsetzung dann zum Tragen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls, insbesondere gewichtige Grundrechte des Beamten, einer besonderen Berücksichtigung bedürfen und daher auch private Belange des Beamten in den Ermessenserwägungen bei der Umsetzungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Hierzu können auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art. 6 des Grundgesetzes (GG) geschützten Bereich von Ehe und Familie zählen.
Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. August 2004 - 1 Bs 271/04 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht- Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2005, 125.
Letzteres ist bei dem verheirateten Antragsteller der Fall. Die - wenn auch nur vorübergehenden - erheblichen wöchentlichen Fahrzeiten stellen mit Blick auf die familiären Bindungen des Antragstellers für diesen eine deutliche Beeinträchtigung dar, die von der Antragsgegnerin vor dem Hintergrund des Art. 6 GG im Rahmen der ihr obliegenden Fürsorgepflicht hätte berücksichtigt werden müssen. Angesichts dessen hätte die Antragsgegnerin zunächst die Beamten bzw. sonstigen Mitarbeiter ermitteln müssen, die eine ähnliche Qualifikation für die Tätigkeit eines Projektmanagers aufweisen wie der Antragsteller und deren Dienst- bzw. Wohnort näher an C. gelegen ist als I. . Weiterhin hätte es der Feststellung und entsprechender Darlegung bedurft, dass keiner dieser Beamten bzw. Mitarbeiter für den (zeitweiligen) Einsatz in C. in dem fraglichen Zeitraum zu Verfügung stand. Da die erforderlichen Ermittlungen (bislang noch) nicht erfolgt sind, erweist sich die Umsetzung des Antragstellers als ermessensfehlerhaft.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da es ihm - jedenfalls bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides - nicht zumutbar ist, der ermessensfehlerhaften Umsetzungsverfügung nachzukommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist angesichts des nur vorläufigen Charakters des Verfahrens mit der Hälfte des Auffangwertes von 5.000,00 EUR (= 2.500,00 EUR) angemessen bewertet.