Verwaltungsrechtsweg unzulässig – Verweisung an Sozialgericht wegen Grundsicherung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte PKH und erhob Klage auf Gewährung weiterer Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz; das Sozialgericht hatte zuvor im PKH-Verfahren verwiesen. Das Verwaltungsgericht erklärte den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Dortmund. Begründet wurde dies mit der Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nach §51 SGG/BSG-Rechtsprechung und der fehlenden Bindungswirkung früherer PKH-Verweisungen.
Ausgang: Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und Rechtsstreit an das Sozialgericht Dortmund verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG sachlich zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Sozialhilfe und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, auch für Ansprüche, die sich auf Zeiträume vor dem 1. Januar 2005 erstrecken, wenn die Klage danach anhängig wird.
Ein im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren vor Rechtshängigkeit ergangener Verweisungsbeschluss eines anderen Gerichts bindet das über die Zuständigkeit der später anhängigen Klage entscheidende Gericht nicht.
Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen (§ 173 VwGO i.V.m. § 17a GVG).
Die örtliche Zuständigkeit der Sozialgerichte für Grundsicherungsansprüche richtet sich nach § 57 Abs. 1 SGG und ist an den Wohnsitz oder Sitz des Klägers gebunden.
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Dortmund verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin und ihr am 00.00.0000 verstorbener Ehemann haben am 19. August 2005 beim Sozialgericht Dortmund Prozesskostenhilfe beantragt und angekündigt, im Falle der Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Klage auf Gewährung weiterer Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz - GSiG -) zu erheben. Das Sozialgericht Dortmund hat sich nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 2. November 2005 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Arnsberg verwiesen.
Am 21. April 2006 ist das Verfahren beim Verwaltungsgericht Arnsberg eingegangen. Mit Beschluss vom 2. Mai 2006 hat das beschließende Gericht die beantragte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage bewilligt.
Am 11. Mai 2006 hat die Klägerin - gemeinsam mit ihrem Ehemann - Klage erhoben, mit der sie - sinngemäß - beantragt, Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren und den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 28. April 2004 und 19. Juli 2004 sowie des Widerspruchsbescheides des Landrats des I. vom 21. Juli 2005 zu verpflichten, weitere Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2004 zu gewähren. Das beschließende Gericht hat die Beteiligten zu der beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Dortmund angehört.
Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2006 haben die Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin mitgeteilt, dass der Ehemann der Klägerin am 00.00.0000 verstorben sei und die Klägerin als dessen Alleinerbin den Prozess allein fortführe.
II.
Für das geltend gemachte Klagebegehren ist der beschrittene Verwaltungsrechtsweg für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das Sozialgericht Dortmund zu verweisen. Nach der gemäß § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 17 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) spricht das Gericht, sofern der - zu ihm - beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Das beschließende Gericht ist durch den im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 2. November 2005 - S 29 SO 314/05 - nicht an der Verweisung des Rechtsstreits gehindert. Die Verweisung des Prozesskostenhilfeantrags entfaltet für die erst am 11. Mai 2006 anhängig gemachte Klage keine Bindungswirkung. Ein vor Rechtshängigkeit der Klage ergehender Verweisungsbeschluss eines anderen Gerichts nach § 17 a GVG beruht auf einer krassen Rechtsverletzung" und bindet deshalb das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, nicht.
Vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 9. Februar 2006 - 5 AS 1/06 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2006, 1371 = Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) 2006, 454.
Das gilt auch und erst recht, wenn eine Klage - wie hier - noch nicht anhängig ist und lediglich im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren eine Verweisung des Prozesskostenhilfegesuchs erfolgt ist.
Zudem steht der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund in offenem Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung des Art. 1 des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7. SGGÄndG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3302) entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit - nunmehr auch - über öffentlich- rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes. Die Angelegenheiten der Sozialhilfe sind seit 1. Januar 2005 im Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - geregelt. In dessen 4. Kapitel finden sich unter den §§ 41 ff. SGB XII nunmehr die Vorschriften über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Auch in darauf bezogenen Angelegenheiten entscheiden mithin bei Rechtsstreitigkeiten, die ab 1. Januar 2005 anhängig geworden sind bzw. werden, die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch dann, wenn - wie hier - der geltend gemachte Anspruch sich - für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 - nach dem Grundsicherungsgesetz richtet.
Vgl. BSG, Beschluss vom 21. Oktober 2005 - B 9b SF 2/05 R -.
Nach alldem ist für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung das Sozialgericht sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Hochsauerlandkreis, so dass das Sozialgericht Dortmund örtlich zuständig ist (§§ 51 Abs. 1 Nr. 6 a und 57 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen - AG SGG -).
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 17 b Abs. 2 GVG).