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Verwaltungsgericht Arnsberg·5 K 718/22·19.06.2023

Kostenentscheidung nach Erledigung: Kosten trägt Beklagter, Streitwert bis 1.000 €

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Verwaltungsgericht entscheidet nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten und trägt der Beklagten die Verfahrenskosten auf Antrag bzw. nach deren Kostenübernahmeerklärung zu. Der Streitwert wird nach dem Streitwertkatalog für ein unbefristetes Beitragsbefreiungsbegehren auf die Wertstufe bis 1.000 € festgesetzt.

Ausgang: Kostenentscheidung: Gericht ordnet an, dass die Kosten dem Beklagten auferlegt werden; Streitwert auf bis 1.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Parteien die Hauptsache für erledigt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.

2

Eine vom Beklagten erklärte Kostenübernahme kann im Rahmen des billigen Ermessens zur Überwälzung der Verfahrenskosten auf den Beklagten führen.

3

Wird ein Beitragsbefreiungsbegehren zeitlich nicht eingegrenzt, ist der Streitwert nach Ziffer 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem dreifachen Jahresbetrag des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich zu bemessen.

4

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 52 GKG und ist gesondert anfechtbar; insoweit bleibt die Streitwertentscheidung der Beschwerde zugänglich.

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 2 GKG§ KostV GKG§ 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG§ 55a VwGO§ 55d VwGO

Tenor

Die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens trägt der Beklagte.Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

3

Die Hauptsacheerledigungserklärung des Klägers ist mit Schreiben vom 19. Juni 2023 erfolgt. Dieser Erledigungserklärung hatte sich der Beklagte vorab mit Schriftsatz vom 12. Juni 2023 angeschlossen.

4

Die aus dem Entscheidungsausspruch ersichtliche Kostenentscheidung entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und folgt der Kostenübernahmeerklärung (vgl. Nr. 5111 Ziffer 4 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG [KostV GKG]) des Beklagten vom 12. Juni 2023.

5

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG. Da der Kläger sein Beitragsbefreiungsbegehren zeitlich nicht eingegrenzt hat, ist es angezeigt, dieses nach Maßgabe der Ziffer 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem dreifachen Jahresbetrag des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich zu bewerten (vgl. dazu VG Trier, Urteil vom 19. April 2021 – 6 K 3346/20.TR –, juris Rn. 52; VG Bayreuth, Urteile vom 29. Januar 2021 – B 3 K 20.471 –, juris Rn. 42, und vom 9. Dezember 2020 – B 3 K 20.400 –, juris Rn. 42; VG Würzburg, Beschluss vom 26. Februar 2019 – W 3 K 19.50 –, juris Rn. 13), der sich bis zum 31. Juli 2021 auf monatlich 17,50 € belief und der sich ab dem 1. August 2021 auf 18,36 € pro Monat beläuft.

Rechtsmittelbelehrung

7

Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.

8

Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.

9

Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.

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N. D.