Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Gewerbesteuer: Rücklagenpflicht und Zahlungsunfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen einen Haftungsbescheid nach § 191 AO wegen Gewerbesteuer- und Nebenforderungen einer GmbH. Das Gericht bestätigte die Haftung für Gewerbesteuer 2008 und Zinsen, weil der Geschäftsführer seine Mittelvorsorgepflicht grob fahrlässig verletzt habe und die Steuerentstehung absehbar gewesen sei. Hinsichtlich Gewerbesteuer 2009/2010 und eines Säumniszuschlags hob es den Bescheid teilweise auf, da die Gemeinde ohne hinreichende Tatsachen von Zahlungsfähigkeit ausging und Anhaltspunkte für Mittellosigkeit (u.a. Insolvenz) überwogen. Die Klage blieb im Übrigen ohne Erfolg; die Kosten wurden überwiegend dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Haftungsbescheid teilweise aufgehoben (Gewerbesteuer 2009/2010), im Übrigen Klage abgewiesen (Gewerbesteuer 2008 nebst Zinsen).
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestandskraft von Gewerbesteuermess- und Gewerbesteuerbescheiden wirkt gemäß § 166 AO auch gegenüber Vertretern und Bevollmächtigten einer juristischen Person.
Zur Pflicht des gesetzlichen Vertreters, für die Entrichtung von Steuern aus Mitteln der juristischen Person zu sorgen (§ 34 AO), gehört die Pflicht zur Bildung von Rücklagen, wenn Steuerforderungen absehbar sind oder bereits entstanden, aber streitig sind; Pflichtverletzungen sind regelmäßig grob fahrlässig (§ 69 AO).
Sind keine Mittel (mehr) vorhanden, besteht keine Pflicht zur Steuerzahlung; reichen die Mittel nicht zur Begleichung aller Schulden, sind vorhandene Mittel im Fälligkeitszeitpunkt grundsätzlich nur anteilig auf Steuer- und andere Gläubiger zu verteilen (Grundsatz der anteiligen Befriedigung).
Die Voraussetzungen eines Haftungsbescheids sind grundsätzlich von der Steuergläubigerin darzulegen; der potenzielle Haftungsschuldner trifft jedoch eine Mitwirkungspflicht zur Auskunftserteilung (§§ 90, 93 AO), deren Verletzung nur insoweit nachteilig verwertet werden darf, als der zugrunde gelegte Sachverhalt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat.
Ein Haftungsbescheid nach § 191 AO ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte von Zahlungsfähigkeit ausgeht und naheliegende Hinweise auf Mittellosigkeit bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigt.
Tenor
Der Haftungsbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 24. Januar 2014 wird aufgehoben, soweit der Kläger zu mehr als 28.776,15 EUR herangezogen worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 97 %, die Beklagte zu 3 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Dabei wirkt die Bestandskraft von Gewerbesteuermessbescheiden und Gewerbesteuerbescheiden gemäß § 166 AO auch gegen Vertreter und Bevollmächtigte einer juristischen Person.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013 ‑ 14 B 535/13 ‑ m.w.N., a.a.O.
Zu der Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Steuern bzw. die steuerlichen Nebenleistungen entrichtet werden, gehört auch die Pflicht zur Bildung von Rücklagen (Vermögens- bzw. Mittelvorsorgepflicht). Rücklagen sind zum einen zu bilden, wenn die Entstehung von Steuerforderungen bereits absehbar ist und zum anderen, wenn Steuerforderungen entstanden, aber streitbefangen sind. Pflichtverletzungen sind in beiden Fällen in der Regel grob fahrlässig. Der Geschäftsführer haftet daher, wenn er sich durch die Verwaltungstätigkeit im Vorfeld der Fälligkeit außer Stande setzt, zum Fälligkeitszeitpunkt die Steuern bezahlen zu können.
Vgl. BFH, Urteile vom 11. März 2004 - VII R 19/02 -, BFHE 205, 335 und vom 17. November 1992 - VII R 13/92 -, BFHE 170, 295 und Beschluss vom 4. Mai 1998 - I B 116/96 - (juris); OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2013 ‑ 14 B 535/13 ‑, a.a.O. und vom 20. Februar 2015 - 14 A 2071/14 - (www.nrwe.de und juris).
Sind allerdings keine zu verwaltenden Mittel (mehr) vorhanden, trifft den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person auch nicht die Pflicht, die Steuern bzw. steuerlichen Nebenleistungen zu entrichten. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um alle Schulden zu bezahlen, ist der Vertreter auch nicht verpflichtet, die Steuerschulden vorrangig zu befriedigen. Er hat vielmehr im Zeitpunkt der Fälligkeit die vorhandenen Mittel lediglich anteilig zur Befriedigung des Steuergläubigers und der übrigen Gläubiger einzusetzen (Grundsatz der anteiligen Befriedigung).
Vgl. zum Grundsatz der anteiligen Befriedigung: BFH, Beschlüsse vom 11. Juni 1996 - I B 60/95 - (juris) und vom 4. Mai 2004 - VII B 318/03 - (juris); OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2013 ‑ 14 B 535/13 ‑, a.a.O. m.w.N. und vom 20. Februar 2015 - 14 A 2071/14 - (www.nrwe.de und juris).
Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheides hat grundsätzlich die Steuergläubigerin zu belegen. Allerdings ist der potentielle Haftungsschuldner auf Anforderung des Steuergläubigerin verpflichtet, an der Feststellung der Grundlagen für den Erlass eines Haftungsbescheides mitzuwirken bzw. diesbezüglich Auskünfte zu erteilen (vgl. §§ 93 Abs. 1 Satz 1, 90 Abs. 1 AO). Wird diese Mitwirkungspflicht verletzt, kann dies gegen den potentiellen Haftungsschuldner verwertet werden. Der Haftungsschuldner ist jedoch nicht verpflichtet, sich Buchführungsunterlagen, die sich ohne Verstoß gegen Rechtspflichten nicht mehr in seinem Besitz befinden, zu verschaffen.
Vgl. BFH, Urteile vom 11. Juli 1989 - VII 81/87 -, BFHE 157, 315, vom 23. August 1994 - VII R 134/92 - (juris) und vom 4. Dezember 2007 - VII R 18/06 - (juris); OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 14 B 535/13 - a.a.O., zu Vorstehendem insgesamt.
Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig, soweit er sich auf eine Haftungsschuld von 28.776,15 EUR bezieht (1). Hingegen hat die Klage Erfolg, soweit mit dem Haftungsbescheid vom 24. Januar 2014 weitere 778,85 EUR für Gewerbesteuer 2009 und 2010 sowie ein Säumniszuschlag geltend gemacht worden ist.
(1) Die Klage hat keinen Erfolg, soweit mit dem Haftungsbescheid eine Primärschuld von 28.633,15 EUR Gewerbesteuer 2008 (a) und Gewerbesteuerzinsen 2008 in Höhe von 143,00 EUR (b) festgesetzt worden sind. Insoweit bestehen ein bestandskräftiger Gewerbesteuermessbescheid vom 17. Mai 2010, ein Gewerbesteuerbescheid und ein Gewerbesteuerzinsbescheid vom 20. Mai 2010 über die genannten Summen.
(a) Die Heranziehung des Klägers im Haftungswege für die Gewerbesteuer 2008 der H. B. GmbH ist zu Recht erfolgt.
Der Kläger hat die Pflicht zur Entrichtung von Steuern aus Mitteln der GmbH (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 AO) grob fahrlässig verletzt (§ 69 Satz 1 AO). Der Kläger als Geschäftsführer der H. B. GmbH hätte zur Überzeugung des Gerichts im Jahr 2008 seiner Pflicht zur Mittelvorsorge nachkommen können. Denn die Entstehung der Steuerpflicht war für ihn absehbar, weil die Gesellschaft sowohl 2007 und auch 2008 (noch) Gewinne erzielt hat. Dass er bzw. die GmbH 2008 keine Rücklagen für die Zahlung der Gewerbesteuer bzw. Nachforderungszinsen hätte bilden können, ohne andere Verbindlichkeiten zu schmälern oder die Existenz der GmbH zu gefährden, hat der Kläger nicht vorgetragen; seine Einwände beziehen sich im Wesentlichen auf die Steuerpflicht in den Jahren 2009 und 2010. Im Gegenteil hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Vertreter der GmbH am 12. Mai 2009 einen Gewinn 71.000,00 EUR angegeben, der Grundlage des Vorauszahlungsbescheides ab 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamts M. vom 26. Mai 2009 geworden ist.
Vor diesem Hintergrund ist die Ausübung des Ermessens der Beklagten, die der gerichtlichen Überprüfung im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO unterliegt, nicht zu beanstanden. Eine fehlerfreie Ausübung des Ermessens setzt voraus, dass die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt - in den Grenzen ihrer Amtsermittlungspflicht (§ 88 Abs. 1 Satz 1 AO) - vollständig aufklärt. Die fehlende Aufklärung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermessensnorm ‑ hier des § 191 Abs. 1 Satz 1 AO ‑ begründet daher einen Ermessenfehler, der die Aufhebung der behördlichen Entscheidung rechtfertigt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2004 - 10 B 2076/04 - (juris) und vom 5. Januar 2012 - 14 B 1144/11 -, Der Gemeindehaushalt (GemHH) 2012, 69; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 25. August 2011 - 24 L 560/11 - (www.nrwe.de und juris).
Diesen Maßgaben hat die Beklagte indessen genügt. Insbesondere hat sie in ihrem Anhörungsschreiben vom 28. November 2013 (erneut) detailliert die wirtschaftliche Situation der GmbH im Haftungszeitraum abgefragt. Die Stellungnahme, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers für die GmbH hieraufhin abgegeben hat, hat indes nicht zu einer anderen Bewertung der wirtschaftlichen Möglichkeiten der GmbH im Jahre 2008 beigetragen. Das entspricht im Übrigen dem Ergebnis der gleich gelagerten Anfragen des Bürgermeisters der Beklagten, z.B. vom 8. Mai 2009.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht der zutreffende Haftungsschuldner sei bzw. dass die Beklagte ihr Auswahlermessen nach § 191 AO unzutreffend ausgeübt habe, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht worden.
(b) Dieselben Erwägungen wie vorstehend gelten hinsichtlich der Aussetzungszinsen für das Jahr 2008 in Höhe von 143,00 EUR. Auch diesbezüglich hatte der Kläger bzw. die GmbH grundsätzlich eine (monatlich entstehende) Rücklagenbildungspflicht. Dass die Aussetzungszinsen erst im Jahre 2010 festgesetzt wurden, ist insoweit nicht von Belang.
(2) Die Klage hat hingegen Erfolg, soweit sie sich auf die Haftung des Klägers mit dem angefochtenen Bescheid für die Gewerbesteuer 2009 und 2010 sowie den Säumniszuschlag von 0,50 EUR bezieht. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig.
Die Beklagte ist ermessensfehlerhaft ohne hinreichenden tatsächlichen Anhalt von der Zahlungsfähigkeit der H. B. GmbH in den benannten Zeiträumen ausgegangen. Denn im Hinblick auf die vom Finanzamt M. im Schätzungswege angenommenen minimalen Gewerbeerträge von 5.000,00 EUR für 2009 (Messbescheid vom 19. Juli 2010) und 500,00 EUR für 2010 (Messbescheid vom 7. März 2012) musste die Beklagte vor dem Hintergrund des Insolvenzantrages vom 23. Februar 2011 und dem Vorbringen der GmbH hierzu im Übrigen davon ausgehen, dass keine genügenden Mittel zur Begleichung der Steuerschulden bzw. Rücklagenbildung vorhanden waren. Im Übrigen hatte das Finanzamt M. schon mit Bescheid vom 26. Mai 2009 den Gewerbesteuermessbetrag zu Vorauszahlungszwecken auf 0,00 EUR festgesetzt. Davon abgesehen hat der Bürgermeister der Beklagten mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 an den Vollstreckungsdienst seiner Behörde selbst mitgeteilt, die GmbH sei am 8. Dezember 2008 aufgegeben worden und am 3. Dezember 2009 habe das Finanzamt M. angeregt, das Gewerbe wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit zu untersagen. Dementsprechend hat das erkennende Verwaltungsgericht Arnsberg in seinem Gerichtsbescheid vom 28. Juli 2011 - 1 K 1979/10 - festgestellt, dass sich nach Auskunft des Finanzamtes M. die Steuerrückstände der Klägerin (am 26. Mai 2010) auf 13.111,42 EUR beliefen.
Anhaltspunkte für eine fortbestehende Zahlungsfähigkeit der H. B. GmbH lagen auch im Übrigen nicht vor. Dass die GmbH zu den Anfragen des Bürgermeisters der Beklagten im Verwaltungsverfahren zu ihrer finanziellen Situation vom 8. Juni 2009 und vom 11. August 2009 keine Angaben gemacht hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar kann eine Mitwirkungspflichtverletzung zur Einschränkung der Amtsermittlungspflicht führen. Das gilt allerdings nur in der Form, dass zum Nachteil des Mitwirkungsverpflichteten ein Sachverhalt zugrunde gelegt werden darf, für den eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2012 ‑ 14 B 787/12 ‑ (www.nrwe.de und juris).
Für die Zahlungsfähigkeit der H. B. GmbH in den Haftungszeiträumen sprach indes keine solche Wahrscheinlichkeit.
Vor diesem Hintergrund überwogen die Anhaltspunkte für eine tatsächlich bestehende Mittellosigkeit der GmbH, die von der Beklagten nicht ermessensgerecht berücksichtigt worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).