Pakistanischer Schiit: Flüchtlingsschutz wegen Bedrohung als Imam abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote wegen angeblicher Bedrohungen und Angriffe durch sunnitische Extremisten in Pakistan. Das VG hielt die Klage nach gewährter Wiedereinsetzung zwar für zulässig, wies sie aber als unbegründet ab. Das behauptete Verfolgungsschicksal wurde wegen detailarmen und widersprüchlichen Vortrags als unglaubhaft bewertet. Zudem bestehe jedenfalls interner Schutz in anderen Landesteilen; auch § 4 AsylG sowie § 60 Abs. 5, 7 AufenthG (inkl. COVID-19) griffen nicht ein.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass das Gericht von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals überzeugt ist; erhebliche, nicht aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten können zur Unglaubhaftigkeit führen.
Für die Begründetheit einer Furcht vor Verfolgung ist maßgeblich, ob dem Schutzsuchenden bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgungsrelevante Maßnahmen drohen.
Flüchtlingsschutz ist ausgeschlossen, wenn dem Schutzsuchenden in einem anderen Teil des Herkunftsstaates interner Schutz nach § 3e AsylG offensteht, insbesondere wenn dort keine Verfolgungsgefahr besteht und eine zumutbare Niederlassung erwartet werden kann.
Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG scheidet aus, wenn weder ein bewaffneter Konflikt besteht noch konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr von Todesstrafe oder Folter bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung vorliegen.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen humanitärer Verhältnisse kommt nur ausnahmsweise in Betracht und erfordert eine Situation extremer materieller Not; allgemeine Gefahrenlagen begründen ein Verbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG regelmäßig nur bei landesweiter Extremgefahr.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
5 K 4043/17.A
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VERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen
Gewährung der Flüchtlingseigenschaft (Pakistan)
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg
aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 29. Oktober 2021
durch
Richter am Verwaltungsgericht T. als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der am 10. Dezember 1972 in Gujarat geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan und panschabischer Volkszugehöriger sowie schiitischen Glaubens. Im März 2013 verließ er eigenen Angaben zufolge Pakistan und reiste am 2. Oktober 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier beantragte er am 22. Juli 2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.
Am 9. Dezember 2016 wurde der Kläger vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Hier machte er u.a. folgende Angaben: Er sei Schiit und Imam in seiner Moschee gewesen. Beim Freitagsgebet und seinen Ansprachen sei er ständig von den Ehl-E-Hadis bedroht worden. Er sei ein- bis zweimal angegriffen worden und habe eine Kopfverletzung erlitten.
Auf Befragen erklärte er: 2009 habe das angefangen und sich bis Februar 2013 hingezogen. Man habe gedroht, ihn umzubringen, wenn er nicht mit seiner Religionslehre aufhöre. Dreimal sei er brutal angegriffen worden. Beim letzten Mal habe man ihn bedroht und gesagt, man werde ihn töten, wenn er nicht aufhöre. Die Ehl-E-Hadis seien Taliban. Seine Familie habe ihre Religion frei ausüben können. Es habe nur Probleme gegeben, weil er Imam gewesen sei. Ende 2011 sei er in eine andere Stadt in Pakistan, nach Lalamusa, gezogen. Dort habe man ihn aber auch bedroht. Deswegen sei er im April 2012 wieder zurückgekehrt in seinen Heimatort Dali Banath. Er habe dann als Imam aufgehört. Ende Februar 2013 habe man ihm gedroht, seine Kinder zu entführen und ihn umzubringen. Da habe er sein Lebensmittelgeschäft verkauft und sei ausgereist. An die Polizei habe er sich nicht gewandt.
Mit Bescheid vom 9. Februar 2017, der am 14. Februar 2017 durch Niederlegung unter der Anschrift H.-----straße in M. zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, für den subsidiären Schutzstatus und Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls er nach Pakistan oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben werde.
Am 21. April 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er u.a. geltend: Die Klageerhebung sei rechtzeitig erfolgt. Tatsächlich habe er den Bescheid am 20. April 2017 erhalten. Die Zustellung des Bescheides unter der Anschrift H.-----straße in M. sei fehlerhaft, weil er seit dem 23. Januar 2017 unter der Anschrift B. Straße und seit dem 27. Februar 2017 unter der Anschrift B. Straße in M. gemeldet gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes i.V.m. § 60 Abs.1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen,
hilfsweise
ihn als subsidiär Schutzberechtigten nach § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes i.V.m. § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes anzuerkennen,
und weiter hilfsweise
festzustellen, dass hinsichtlich seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten sind mit der Ladung auf die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel hingewiesen worden. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen seiner Ausreise angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte - hier insbesondere auf die über die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2021 gefertigte Niederschrift ‑ und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (hier insbesondere den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes und die Anhörungsniederschrift) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage zulässig. Hinsichtlich der versäumten Klagefrist hat das Gericht dem Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, da er die Klagefrist nicht schuldhaft versäumt hat.
Die Klage ist indessen unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 des Asylgesetzes ‑ AsylG ‑) keinen Anspruch Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Er hat ferner keinen Anspruch ‑ wie hilfsweise begehrt ‑ auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG bzw. ‑ wie weiter hilfsweise begehrt ‑ auf Feststellung, dass hinsichtlich seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Auch die angefochtene Abschiebungsandrohung erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2a), Abs. 4 AsylG. Hiernach wird einem Ausländer die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 zuerkannt, wenn dieser sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Als Verfolgungshandlungen gelten dabei gemäß § 3a Abs. 1 AsylG solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung verschiedener Maßnahmen - einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte - bestehen, die insgesamt so gravierend ist, dass eine Person durch sie in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen wird (Nr. 2).
Die für die Flüchtlingszuerkennung erforderliche Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem betreffenden Herkunftsland eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
Zwischen Verfolgungsgründen und Verfolgungshandlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Dabei ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an welche die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 133, 55; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - und vom 19. November 2020 - 14 A 627/18.A - (juris).
Die Furcht vor Verfolgung im vorstehend beschriebenen Sinne ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland herrschenden Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - (juris).
Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände sowie ihrer Bedeutung anzulegen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und somit die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht der festgestellten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -,a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - (juris).
Der vorgenannte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 c der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach gibt die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder von einer Verfolgung unmittelbar bedroht war, einen ernsthaften Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Es besteht mithin eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - (juris).
Entscheidend ist, ob dem Asylsuchenden bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten war bzw. ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Bei dieser Beurteilung muss das Gericht sowohl von der Wahrheit - und nicht nur Wahrscheinlichkeit - des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 und vom 16. April 1985 ‑ 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180.
Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist. Der Asylsuchende ist gehalten, seine Asylgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 ‑ 9 B 239.89 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des BVerwG (Buchholz) 402.25 § 1 AsylG Nr. 113.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Gericht auch unter Berücksichtigung der Beweisnot von Asylsuchenden und der daraus folgenden besonderen Bedeutung der eigenen Schilderung der persönlichen Verhältnisse und Erlebnisse des Klägers vor seiner Ausreise aus seiner Heimat
vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1985 ‑ 9 C 27.85 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1986, 79 und vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, a.a.O.
nicht die Überzeugung gewonnen, dass er in Pakistan politische Verfolgung erlitten hat oder - unmittelbar drohend - zu befürchten hatte. Das Vorbringen des Klägers zu seinem angeblichen Verfolgungsschicksal ist unglaubhaft. Der darauf bezogene Tatsachenvortrag ist in wesentlichen Teilen oberflächlich und detailarm und im Übrigen teilweise widersprüchlich. Bereits die zeitliche Einordnung der angeblichen Verfolgungsschläge ist vom Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts hinreichend kongruent dargestellt worden. So hat er beim Bundesamt angegeben, die Probleme hätten bis Februar 2013 angedauert. Dagegen hat er auf Befragen im Termin zur mündlichen Verhandlung zunächst dargetan, er sei im Juni 2013 bedroht worden, obgleich er kurz zuvor ausgeführt hatte, bereits im März 2013 ausgereist zu sein. Auf Nachfrage des Gerichts hierzu hat er sodann behauptet, er sei im Januar 2013 zuletzt bedroht worden. Dahingegen hat er beim Bundesamt noch dargetan, im März 2013 Pakistan verlassen zu haben, während er im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben hat, er habe das Land im Juni 2013 verlassen. Diese erheblichen und durchgreifenden Unsicherheiten in der Datierung der Ereignisse setzen sich fort in Hinsicht auf die Nachfrage des Gerichts, wann das vorletzte Ereignis gewesen sei, das in der Reihe der behaupteten Übergriffe auf ihn gestanden habe. Hierzu hatte er bereits beim Bundesamt nur sehr nebulös und ungenau dargetan, man habe ihn insgesamt dreimal brutal angegriffen und verletzt, ohne weitere Daten zu nennen. Auf Nachfrage, was zwischen April 2012 und seiner Ausreise geschehen sei, hat er beim Bundesamt ebenfalls nur sehr ausweichend ausgeführt, man habe ihm gedroht und dieses Ereignis sei im Februar 2013 gewesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung jedenfalls war er auch nicht ansatzweise in der Lage, darzustellen, welches das vorletzte Ereignis vor dem eigentlich fluchtauslösenden gewesen ist, geschweige denn zu bezeichnen, wann genau dies gewesen sein soll.
Ebenso wenig ist es dem Kläger gelungen, zur Überzeugung des Gerichts nachvollziehbar darzulegen, was genau ihm widerfahren ist. Insoweit hat er bereits beim Bundesamt nur ganz pauschal von Angriffen und Bedrohungen gesprochen, ohne nachvollziehbare Einzelheiten zu nennen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er als fluchtauslösendes Ereignis ein Telefonat während eines seiner Vorträge bezeichnet, bei dem er bedroht worden sein will. Indes hat er auf Nachfrage, warum ausgerechnet dieses Ereignis ihn zur Flucht veranlasst habe, nur sehr dürftige und ausweichende Angaben gemacht und auch auf die Nachfrage, was denn davor geschehen sei, wiederum ausweichend bzw. gar nicht geantwortet. Vielmehr hat er sich bemüht, Unverständnis der gerichtlichen Nachfragen vorzuschieben und behauptet, die Dolmetscherin habe unzutreffend übersetzt.
Schließlich vermochte sich das Gericht auch nicht ansatzweise davon zu überzeugen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt als öffentlicher Redner bestritten hat. Insoweit hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung bereits ganz offensichtlich die Unwahrheit gesagt, wenn er behauptet hat, er habe seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus dieser Tätigkeit sicherstellen können und keine andere Verdienstmöglichkeit besessen. Denn beim Bundesamt noch hat er angegeben, er habe außerdem einen Lebensmittelladen betrieben. Auf Vorhalt hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er sich ersichtlich hilflos bemüht, diese Falschangabe zu relativieren und richtigzustellen.
Im Übrigen erscheint es dem Gericht nach dem persönlichen Eindruck des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung nahezu ausgeschlossen, dass er als öffentlicher Redner in der Lage gewesen ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Kläger hat dem Gericht im Gegenteil den Eindruck einer mündlich nur wenig ausdrucksfähigen Person vermittelt, der stets auf Nachfragen und nur einsilbig oder unsicher reagiert hat. Das Gericht geht indessen davon aus, dass ein öffentlicher Redner in der Lage sein muss, auch gegenüber einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht in einer mündlichen Anhörung seine Angelegenheiten eloquent, nachvollziehbar und schlüssig darzulegen. Der Kläger indes hat gegenüber dem Gericht einen vollständig gegenteiligen Eindruck vermittelt, der nicht nur die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, sondern auch seine Glaubwürdigkeit insgesamt in Frage stellt.
Sämtliche Oberflächlichkeiten, Widersprüche und Ungereimtheiten sowie Steigerungen im Vortrag des Klägers lassen sich nicht mit seinem Bildungsstand erklären. Unabhängig hiervon hätte es ihm möglich sein müssen, einfache Lebenssachverhalte mit eigenen Worten anschaulich, detailreich und im Wesentlichen widerspruchsfrei und nachvollziehbar vorzutragen. Das ist ihm jedoch auch in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen.
Unabhängig davon gilt ferner, dass der Kläger sich in jedem Falle auf die Möglichkeit internen Schutzes verweisen lassen muss. Dem Kläger stünde ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft selbst dann nicht zu, wenn man unterstellen würde, dass ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatort an Merkmale im Sinne von Art. 16a GG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG anknüpfende Verfolgungsmaßnahmen drohten. Denn auch in diesem Falle schiede ein Anspruch auf Asylanerkennung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. Denn dem Kläger steht eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 3e AsylG zur Verfügung.
Vgl. zum Ausschluss auch des Asylanspruchs nach Art. 16a GG bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3e AsylG: VG Trier, Urteil vom 27. März 2019 - 2 K 8972/17.TR - (juris).
Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die angeblichen Verfolger des Klägers in allen Bereichen Pakistans in der Lage sind, gegen ihn vorzugehen. Insbesondere kann das Gericht unterstellen, dass der Kläger jedenfalls in der Lage wäre, in den Großstädten des Landes unterzutauchen, um sich dem Zugriff fanatischer Sunniten zu entziehen.
Vgl. dazu Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Mai 2021) vom 28. September 2021.
Vor diesem Hintergrund kann das Gericht davon ausgehen, dass er nicht nur an seinem Heimatort, sondern in jedem Fall vielen anderen Orten Pakistans vor den Nachstellungen seiner angeblichen Verfolger sicher gewesen wäre.
Internationaler Schutz ist schließlich auch nicht aus Gründen zu gewähren, die nach der Ausreise des Klägers aus der Islamischen Republik Pakistan entstanden sind. Herausgehobene exilpolitische Aktivitäten, die als Nachfluchtgrund in Betracht kommen könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes zu.
Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gelten als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), ergeben sich nicht aus seinen Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Da in Pakistan kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, folgt für den Kläger ein Anspruch auf subsidiären Schutz auch nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
Der Kläger hat ferner nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohen.
Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundrechte (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der vorliegend allein ernsthaft in den Blick zunehmenden Vorschrift des Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Diese Vorgabe schließt die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat aus, wenn ihm dort eine Behandlung im vorgenannten Sinne mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit droht und zwar im Grundsatz auch dann, wenn diese Behandlung nicht von einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG ausgeht.
Vgl. zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2019 - 1 B 2.19 - (juris); zur Irrelevanz der Verantwortlichkeit eines Akteurs im Sinne des § 3c AsylG: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - (juris); zum Erfordernis einer landesweit drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung: OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A - (juris).
Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers bezogen auf Pakistan indes nicht erfüllt. Anhaltspunkte für eine ihm - landesweit - drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung sind nicht ersichtlich und auch eine ihm im Rückkehrfalle drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ist nicht erkennbar. Der Kläger kann sich insoweit insbesondere nicht mit Erfolg auf das Vorliegen schlechter humanitärer Verhältnisse berufen. Auch derartige Verhältnisse können zwar eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung darstellen. In Fällen, in denen es - wie in Bezug auf die Verhältnisse in Pakistan - an einem hierfür maßgeblich Verantwortlichen fehlt, kann dies jedoch nur ausnahmsweise bejaht werden. Notwendig ist ein ganz außergewöhnlicher Fall, in dem die gegen eine Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2018 - 1 B 42.18 -, juris, Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -(juris).
Die dem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür - ohne dass insoweit der Grad einer die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG im Anwendungsbereich des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigenden Extremgefahr gegeben sein muss -,
vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25/18 - (juris). 13; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A - (juris),
ein Mindestmaß an Schwere erreichen, das etwa dann anzunehmen sein kann, wenn der Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht zu sichern vermag, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - (juris).
Er muss sich unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und hierdurch in seiner physischen und psychischen Gesundheit beeinträchtigt oder in einen Zustand der Verelendung versetzt werden, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - (juris).
Allein der Umstand, dass der Ausländer im Abschiebezielstaat voraussichtlich ein Leben am Rande des Existenzminimums führen wird, genügt hingegen nicht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - (juris).
Ausgehend hiervon droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan aufgrund der dort vorherrschenden humanitären Verhältnisse nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem streitgegenständlichen Bescheid. Eine hiervon abweichende Bewertung ist auch nicht im Hinblick auf die aktuell in Pakistan grassierende COVID-19-Pandemie angezeigt. Es liegen insbesondere keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Wirtschaft und die Versorgungslage in Pakistan aktuell derart verschlechtert hätten, dass der Kläger nicht mehr in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt dort sicherzustellen.
Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem streitgegenständlichen Bescheid, auf die insoweit erneut gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen wird, haben weiterhin Gültigkeit. Gefahren, denen - wie etwa im Falle der COVID-19-Pandemie - die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist,
vgl. zur Einstufung von Krankheiten als allgemeiner Gefahr: Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 - (juris),
können bei der Beurteilung der Frage, ob dem Ausländer im Zielstaat eine der Abschiebung entgegenstehende erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, grundsätzlich nicht herangezogen werden. Derartigen allgemeinen Gefahren kann gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG regelmäßig vielmehr nur durch Abschiebesstopp-Anordnungen der zuständigen obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Rechnung getragen werden, an denen es im Zusammenhang mit COVID-19 bislang jedoch fehlt. Die vorbeschriebene Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht ein, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt ist, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 - (juris) (noch zu § 53 Abs. 6 AuslG), vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, Rn. 12, und vom 29. September 2011 - 10 C 24. - (juris); OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2014 - 13 A 984/14.A - (juris).
Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 - (juris); Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 - (juris).
Eine derartige Extremgefahr kann für den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan nicht angenommen werden. Im Hinblick auf die humanitären Verhältnisse, die der Kläger dort im Rückkehrfalle vorfinden wird, folgt dies bereits aus den vorstehenden Ausführungen zum Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Darüber hinaus ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger in Pakistan aufgrund des dortigen Infektionsgeschehens,
Aktuelle Zahlen: Government of Pakistan, Coronavirus in Pakistan, abrufbar unter: http://covid.gov.pk/; Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes, COVID-19, Informationen für Beschäftigte und Reisende, S. 10, abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/blob/2294930/7b348 a02511097a473fc7f00323caccd/ncov-data.pdf; John Hopkins University, Coronavirus Resource Center, abrufbar unter: https://coronavirus.jhu.edu/map.html,
gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgesetzt wäre. Nach dem oben genannten Maßstab besteht selbst bei Zugrundelegung einer erheblichen Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus keine hohe Wahrscheinlichkeit für einen schweren oder tödlichen Verlauf der Erkrankung für die Personengruppe, welcher der Kläger angehört. Nach den bisherigen Erkenntnissen zu COVID-19 kommt es bei 80 % der Erkrankten zu einem milden bis moderaten Verlauf, knapp 15 % entwickeln eine schwere Erkrankung und 5 % einen kritischen Zustand. Das größte Risiko für einen schweren Verlauf besteht bei Personen im Alter von über 70 Jahren und Personen mit Vorerkrankungen. Für Kinder besteht das gleiche Risiko, sich anzustecken, wie für Erwachsene, sie haben jedoch häufig einen milden Krankheitsverlauf. Das Risiko für Todesfälle nimmt mit steigendem Alter zu. In China war die Todesrate bei Personen über 80 Jahren am höchsten. In Europa traten knapp 90 % der Todesfälle bei Personen über 65 Jahre auf. Letalitätsberechnungen sind aufgrund der unklaren Anzahl der tatsächlich Erkrankten zwar nur begrenzt aussagekräftig, Schätzungen liegen jedoch zumeist um 2 bis 3 %.
Vgl. WHO, Coronavirus, abrufbar unter: https://www.who.int/health-topics/coronavirus#tab=tab_1 A; Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText4.
Für sonstige Erkrankungen des Klägers, die aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen der Gesundheitsversorgung in Pakistan oder im Zusammenspiel mit einer Corona-Virus-Infektion möglicherweise zu einer relevanten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen könnten, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung steht im Einklang mit § 34 AsylG i.V.m § 59 AufenthG. Der Kläger ist nicht asylberechtigt und besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung.
Die durch das Bundesamt getroffene Befristungsentscheidung unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG).
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