Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Arnsberg·5 K 3417/04.A·13.07.2005

Tibetischer Mönch: Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG wegen politischer Verfolgung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein tibetischer Staatsangehöriger aus China nahm die Klage auf Asylanerkennung nach Art. 16a GG zurück und begehrte weiter Abschiebungsschutz. Das VG verpflichtete das Bundesamt, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen, da der Kläger wegen tibetisch-politischer/religiöser Betätigung staatliche Verfolgung erlitten habe und erneute Verfolgung nicht hinreichend sicher ausgeschlossen sei. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung blieb jedoch rechtmäßig; die Klage wurde im Übrigen abgewiesen. Das Verfahren wurde hinsichtlich der zurückgenommenen Asylklage eingestellt; die Kosten wurden hälftig geteilt, Gerichtskosten fielen nicht an.

Ausgang: Verfahren wegen Rücknahme der Asylklage teilweise eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Feststellung von § 60 Abs. 1 AufenthG, weitergehend abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen, ist das Verfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die (rechtskräftige) Ablehnung oder Rücknahme des Begehrens auf Asylanerkennung entfaltet keine Bindungswirkung für die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG, da unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen.

3

Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass dem Ausländer aufgrund eines flüchtlingsrechtlich geschützten Merkmals politische Verfolgung droht oder drohte; bei Vorverfolgung genügt, dass eine erneute Verfolgung nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab).

4

Die Glaubhaftmachung asyl- bzw. abschiebungsschutzrelevanter Tatsachen kann auf dem schlüssigen, widerspruchsfreien und detailreichen Vortrag des Schutzsuchenden beruhen, wenn das Gericht von dessen Wahrheit überzeugt ist.

5

Die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG hindert den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht; sie erfordert jedoch eine entsprechende Bezeichnung des Zielstaats, in den nicht abgeschoben werden darf (§ 60 Abs. 10 AufenthG).

Relevante Normen
§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ Art. 16a Abs. 1 GG§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Oktober 2004 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Tatbestand

2

Der am 21.Januar 1974 in T. geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China und tibetischer Volkszugehöriger. Am 6. Juli 2004 verließ er eigenen Angaben zufolge China und reiste Anfang August 2004 auf dem Luftweg kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier beantragte er am 9. August 2004 die Anerkennung als Asylberechtigter.

3

Am 10. August 2004 wurde der Kläger vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Hier machte er u.a. folgende Angaben: Er sei buddhistischer Mönch im Kloster H. in T. gewesen. Er sei schon als Kind dorthin gekommen und bei seinem Onkel in dem Kloster aufgewachsen. Eine Schule habe er nicht besucht, er habe im Kloster in der Küche gearbeitet, eingekauft und gekocht. Von seinem Onkel habe er die tibetische Schrift lesen und schreiben gelernt. Sein Onkel sei in dem Kloster Geschäftsführer. Grund für sein Verlassen des Heimatlandes sei gewesen, dass ein sehr bekannter Mönch namens U. mit dem Tode habe bestraft werden sollen. Dagegen hätten sie demonstriert. Es sei eigentlich keine Demonstration gewesen, sondern es habe nur vier Leute gegeben, die Zettel aufgehängt hätten. Er selbst sei schon einmal wegen eines Plakatanschlages im Gefängnis gewesen. Die Aktion sei wie folgt abgelaufen: Das Kloster könne man nicht ohne weiteres verlassen. Daher seien sie heimlich raus gegangen. Draußen habe er mit vier Leuten gemeinsam Zettel aufgehängt. Da der bestrafte Mönch aus Sicht der Regierung eine sehr strafbare Handlung begangen habe, würden Leute, die sich für ihn einsetzten, genauso angesehen und bestraft. Die Chinesen hätten behauptet, der Mann habe in China eine Bombe gelegt, was er aber nicht gemacht habe. Sie seien in dem Kloster darauf aufmerksam geworden, weil sie von älteren Leuten gehört hätten, was geschehen sei. Außerdem habe man ein kleines Radio gehabt, das sie heimlich und leise hörten. Von den älteren Leuten hätten sie etwas gehört, wenn sie das Kloster verließen und zum Markt gingen. Man habe sich dann spontan entschlossen, Plakate zu kleben. Er habe nicht alles mitbekommen, aber als entschieden worden sei, die Plakataktion zu machen, sei er mitgegangen. Man sei dann getrennt gegangen und jeder habe einzeln einige Plakate geklebt. Als er die Plakate geklebt habe, habe er eine Schießerei gehört und sei dann einfach abgehauen. Er habe die Zettel weggeworfen. Das sei am 6. Juli 2004 gewesen. Die Zettel bzw. Plakate seien in vier, fünf Sprachen geschrieben gewesen. Er könne nicht alle Sprachen lesen. Es habe - so erklärte der Kläger auf Nachfrage weiter - in drei Sprachen, Englisch, Chinesisch und Tibetanisch etwas dort gestanden und zwar der Slogan, dass er nicht sterben solle. Ferner habe dort gestanden, dass man ihm helfen solle. Die Zettel habe er in seinem Heimatdorf angebracht, auf dem Weg zum Kloster seien kleine Restaurants und Gasthäuser, dort habe er das angeklebt. Das habe er nachts, nach 10.00 Uhr, gemacht.

4

Auf Befragen, wie oft er das gemacht habe, erklärte der Kläger, als der Dalai Lama den Friedensnobelpreis erhalten habe, habe man eine Flagge am Kloster aufgehängt. Wie viele Plakatzettel er an dem fraglichen Tag geklebt habe, habe er nicht gezählt. Als er die Schüsse gehört habe, sei er zu einer anderen Stadt gelaufen, nämlich nach N. . Er sei einen Tag unterwegs gewesen. Er habe sich dort zwei, drei Tage bei einer Familie aufgehalten. Er habe dort erzählt, was er getan habe und welches Problem er habe. Der Onkel habe vom Kloster Leute geschickt, die ihn suchen sollten. Außerdem habe er ihm die Nachricht zukommen lassen, dass er nicht zurück kommen solle und Geld geschickt. Der Onkel habe nicht so viel mitbekommen und nur die kurze Nachricht erhalten, dass ein Junge ein Schuss am Bein abbekommen habe. Der Onkel habe daher gesagt, es sei nicht gut, wenn er zurückkehre. Deshalb sei er aus Tibet ausgereist.

5

Auf weiteres Befragen erklärte der Kläger: Alle Beteiligten an der Plakataktion seien Mönche gewesen. Man habe das Kloster heimlich verlassen. Das erste Mal sei er - so auf Nachfrage weiter - am 10. Oktober 2003 festgenommen worden, als sie eine Fahne am Kloster angebracht hätten. Sie seien zu Dritt gewesen und drei Monate festgehalten worden. Danach sei er auf Weisung der chinesischen Regierung aus dem Orden ausgeschlossen worden, gleichwohl aber im Kloster geblieben. Er sei auch nicht so religiös wie die anderen Mönche. Er habe zwar mit denen zusammen gebetet aber nicht extrem praktiziert. In Tibet sei inzwischen alles in der Hand der Chinesen. Außer der Plakataktion habe er sich nicht politisch betätigt. Wenn er zurückkehre, werde man ihn umbringen.

6

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2004, welcher am selben Tage an den Kläger abgesandt wurde, lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls er nach China oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben werde.

7

Am 25. Oktober 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage macht er geltend: Er sei Mönch gewesen. Im Dezember 2003 sei er verhaftet worden, nachdem er nach Verleihung des Friedensnobelpreises an den Dalai Lama zusammen mit zwei anderen Personen eine Fahne am Kloster angebracht habe. Kurz vor seiner Ausreise habe er sich an einer Plakataktion beteiligt.

8

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger die auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gerichtete Klage zurückgenommen.

9

Der Kläger beantragt nunmehr noch,

10

die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 2 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Oktober 2004 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,

11

h i l f s w e i s e

12

das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen.

13

Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,

14

die Klage abzuweisen.

15

Die Beteiligten sind mit der Ladung auf die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel hingewiesen worden. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen seiner Ausreise angehört.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte - hier insbesondere auf die über die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2005 gefertigte Niederschrift - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (hier insbesondere den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes und die Anhörungsniederschrift) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit der Kläger die auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete Klage zurückgenommen hat.

19

Die im Übrigen aufrechterhaltene zulässige Klage hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. Insoweit erweist sich der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 11. Oktober 2004 als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Hingegen ist Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

20

Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Diesem steht (zunächst) nicht entgegen, dass der Kläger während des Klageverfahrens die auf seine Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete Klage zurückgenommen und damit zugleich sein Begehren auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG beschränkt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, kommt einer rechtskräftigen Ablehnung des Asylbegehrens keine Bindungswirkung im Hinblick auf § 60 Abs. 1 AufenthG zu, weil weder die Streitgegenstände identisch sind noch die Ablehnung des Asylantrags für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorgreiflich ist.

21

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 96, 24 = Neue Zeit- schrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 1115 zu § 51 Abs. 1 AuslG.

22

Das gilt gleichermaßen, wenn - wie hier - die auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete Klage zurückgenommen wird.

23

Die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind erfüllt. Nach dieser Norm darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts und des politischen Charakters der Verfolgung besteht Deckungsgleichheit mit den Voraussetzungen, unter denen auf der Grundlage des Art. 16 a GG die Anerkennung als Asylberechtigter erfolgt.

24

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150 (154) m.w.N. zu § 51 Abs. 1 AuslG.

25

Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG kann - ebenso wie das Grundrecht auf Anerkennung als Asylberechtigter - nur derjenige in Anspruch nehmen, der selbst - in eigener Person - politische Verfolgung erlitten hat oder dem asylerhebliche Maßnahmen unmittelbar drohten und der deshalb gezwungen war, in begründeter Furcht vor Verfolgung sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen.

26

Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 83, 216 (231) zum bisherigen Rechtsstand.

27

Politisch verfolgt ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung gezielt Rechtsgutverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung ausgrenzen; der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich.

28

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, a.a.O. (231 ff.).

29

Für die Beurteilung, ob Abschiebungsschutz zu gewähren ist, gelten - ebenso wie für die Anerkennung als Asylberechtigter - unterschiedliche Maßstäbe. Hat der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder ihm unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, ist ihm Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn eine (erneute) Verfolgung des Ausländers nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Ausländer sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, gilt der (gewöhnliche) Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

30

Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1995, 24 (26), vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503) und vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, a.a.O.

31

Entscheidend ist, ob dem Asylsuchenden bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falls nicht zuzumuten war bzw. ist, in seinem Heimatland zu bleiben bzw. dorthin zurückzukehren. Bei dieser Beurteilung muss das Gericht sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen.

32

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 ff. und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169) m.w.N. = Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147.

33

Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist. Der Asylsuchende ist gehalten, seine Asylgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt.

34

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113.

35

Ausgehend hiervon hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach dem Ergebnis der Anhörung in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger in China politische Verfolgung erlitten hat. Eine Rückkehr in sein Heimatland kann ihm vor diesem Hintergrund nicht zugemutet werden, da eine Wiederholung staatlicher Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab) auszuschließen ist.

36

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger in seinem Heimatland unmittelbar drohend politische Verfolgung durch chinesische Sicherheitskräfte fürchten musste und hierdurch zur Ausreise aus China veranlasst wurde. Diese Überzeugung des Gerichts beruht auf den im Kern widerspruchsfreien und ausführlichen Schilderungen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal. Bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger die Gründe für seine Ausreise im Rahmen der ihm durch die Fragestellung gebotenen Möglichkeiten im Wesentlichen nachvollziehbar und ausführlich geschildert. Der Befund des Bundesamtes, der Kläger sei „mit Sicherheit" niemals Mönch eines buddhistischen Klosters in Tibet gewesen, ist zur Überzeugung des Gerichts nicht zutreffend. Hinsichtlich dieser - die Entscheidung des Bundesamtes im Wesentlichen tragenden Erwägung - hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung (wie auch bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt) vielmehr nachvollziehbare Angaben machen können. Auch der Schluss des Bundesamtes, er sei deshalb nicht Mönch gewesen, weil er das Kloster erst acht Monate vor der Anhörung verlassen habe und seine Haare in dieser Zeit nicht auf die Länge hätten nachwachsen können, die auf seinem Passfoto abgebildet ist, ist ersichtlich verfehlt, denn der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung nachvollziehbar auf Befragen darlegen können, dass er bereits im Jahre 2003 auf Betreiben der chinesischen Regierung aus dem Mönchesleben des Klosters ausgeschlossen worden und daher auch den Vorschriften über die Haartracht der Mönche nicht mehr unterworfen gewesen ist. Derartiges hat er ferner auch schon bei seiner Bundesamtsbefragung angegeben. Ebenso wenig hat der Kläger jemals behauptet - wie das Bundesamt es in dem angegriffenen Bescheid wiedergibt -, sein Onkel sei Abt des Klosters gewesen. Vielmehr hat er davon gesprochen, sein Verwandter sei „Geschäftsführer" gewesen, was auf eine Tätigkeit des Onkels als eine Art Verwaltungsleiter des Klosters hindeutet. Zudem erschließt sich nicht, woher das Bundesamt die Kenntnis bezieht, dass „profane Tätigkeiten" wie Hofreinigung und Küchenarbeit in allen buddhistischen Klöstern gemeinschaftlich und ausschließlich von den Mönchen erledigt werden. Die Erklärung des Klägers, er sei als einiger Nicht-Mönch in dem Kloster geblieben, weil er nirgendwo sonst hätte hingehen können, ist für das Gericht hingegen nachvollziehbar.

37

Ebenso plausibel erscheinen dem Gericht die vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung dargelegten Einzelheiten der Verfolgung durch die chinesischen Sicherheitskräfte aufgrund der Plakataktion. Hier hat der Kläger nachvollziehbar zu schildern vermocht, wie die Sicherheitskräfte gezielt nach seiner Person gesucht haben und er von seinem Onkel die Aufforderung erhalten hat, das Land zu verlassen. Letztlich ist der Kläger auf Nachfragen des Gerichts auch stets in der Lage gewesen, Unklarheiten nachvollziehbar und überzeugend auszuräumen. Auch zum Randgeschehen hat der Kläger sichere Angaben gemacht.

38

In Anbetracht dessen hat das erkennende Gericht auch im Übrigen keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers. Er hat sein Verfolgungsschicksal in der mündlichen Verhandlung ruhig und sachlich, zugleich aber auch lebensnah, farbig und detailreich wiedergegeben. Auf Nachfragen und Vorhalte hat er natürlich und spontan geantwortet und die Geschehnisse vor allem weder überzeichnet noch herabgespielt.

39

Nach alledem kommt dem Kläger der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugute mit der Folge, dass ihm Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren ist, da eine erneute Verfolgung bei einer Rückkehr des Klägers nach China nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Die Volksrepublik China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KP). Alles, was diesen Anspruch zu gefährden droht, wird von der Führung bekämpft. Personen, die in Opposition zur gegenwärtigen Regierung und herrschenden Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repressionen durch staatliche Stellen aus, wenn sie öffentlich Aktivitäten unternehmen, die sich aus Sicht der Regierung gegen sie, die KP, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es dabei vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die Regierung bzw. die KP an. Dabei unterliegen politische und religiöse Aktivitäten in Tibet weiterhin einer strikten Kontrolle durch die Zentralregierung mit dem Ziel, den Einfluss des tibetischen Buddhismus zurückzudrängen und jegliche Form von tibetischen Autonomiebestrebungen zu unterdrücken. Die Flucht des Karmapa Lama im Dezember 1999 hat zu weiteren, schärferen Kontrollen von Mönchen und Nonnen geführt. Außerdem gibt es Berichte über die Anwendung von Folter in allen Haftanstalten Tibets.

40

Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Oktober 2004) vom 25. Oktober 2004.

41

Diese Einschätzung wird auch von amnesty international (ai) geteilt, wonach die Gefahr, Opfer von Folter und Misshandlung zu werden, vor allem für Personen besteht, denen unterstellt wird, sich für die Unabhängigkeit Tibets einzusetzen und Kontakt mit der tibetischen Exilregierung aufgenommen zu haben.

42

Vgl. ai, Auskunft an das Verwaltungsgericht (VG) Bayreuth vom 4. März 1997, veröffentlicht im Internet: http://www.2.amnesty.de/internet/Gutachte.nsf/Druck...

43

Über den auf Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichteten Hilfsantrag ist nicht (mehr) zu entscheiden, da die Klage bereits mit dem auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichteten Hauptantrag erfolgreich ist.

44

Die unter Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 11. Oktober 2004 enthaltene Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig, weil die hierfür nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erforderlichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen; der Kläger ist nicht als Asylberechtigter anerkannt und besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung. Die tenorierte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (§ 60 Abs. 10 Satz 1 AufenthG). Allerdings wird eine Änderung der Abschiebungsandrohung dahingehend, dass in ihr die Volksrepublik China als der Staat, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf, zu bezeichnen ist, vorzunehmen sein (§ 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG).

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.