Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen (§60 AufenthG) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Das Verwaltungsgericht verwies auf den Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz und wies die Klage ab, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 71 AsylVfG i.V.m. § 51 VwVfG) nicht vorliegen. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG wurden nicht substantiiert vorgetragen.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG abgewiesen; kein weiteres Asylverfahren und keine Abschiebungshindernisse geltend gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsanspruch auf Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG besteht nicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1–3 VwVfG fehlen.
Zur Bejahung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG sind tatsächliche Anhaltspunkte vorzubringen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Bei inhaltlicher Verneinung der Voraussetzungen für ein weiteres Asylverfahren ist ein Feststellungsbegehren hinsichtlich des Bestandsschutzes in der Regel als unbegründet abzulehnen.
Die Kostenentscheidung in asylrechtlichen Klageverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG; Gerichtskosten werden regelmäßig nicht erhoben.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird aus den Gründen des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 5 L 15/06.A ergangenen Beschlusses vom 13. Januar 2006 abgewiesen. Der Kläger hat aus den dort im Einzelnen wiedergegebenen Erwägungen, denen das erkennende Gericht auch bei der das Klageverfahren nunmehr abschließenden Entscheidung folgt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), weil bereits die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -) nicht vorliegen. Ferner sind Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG).
Rubrum
Die Klage wird aus den Gründen des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 5 L 15/06.A ergangenen Beschlusses vom 13. Januar 2006 abgewiesen. Der Kläger hat aus den dort im Einzelnen wiedergegebenen Erwägungen, denen das erkennende Gericht auch bei der das Klageverfahren nunmehr abschließenden Entscheidung folgt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), weil bereits die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -) nicht vorliegen. Ferner sind Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG).