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Verwaltungsgericht Arnsberg·4 L 526/07.A·22.07.2007

Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung nach Ablehnung als „offensichtlich unbegründet"

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF nach Ablehnung seines Asylantrags als "offensichtlich unbegründet". Das Verwaltungsgericht prüfte, ob diese Offensichtlichkeitsentscheidung tragfähig ist. Es ordnete die aufschiebende Wirkung an, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung bestehen und weitere Anhörung/Sachverhaltsaufklärung erforderlich sind.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF wegen ernstlicher Zweifel an der Offensichtlichkeitsentscheidung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung ist gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der der Androhung zugrunde liegenden Entscheidung bestehen (§ 36 Abs. 4 AsylVfG).

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Ein Asylantrag darf nur dann als "offensichtlich unbegründet" i.S.v. § 30 AsylVfG abgelehnt werden, wenn bei richtiger Rechtsanwendung die Voraussetzungen der Asylanerkennung und des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen, das heißt der Antrag eindeutig aussichtslos ist.

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Die Behörde ist gehalten, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und erforderliche Beweise zu erheben; eine Offensichtlichkeitsentscheidung erfordert daher eine erschöpfende Würdigung der vorgetragenen oder erkennbaren maßgeblichen Umstände (§ 24 Abs. 1 AsylVfG).

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Im Eilverfahren ist die gerichtliche Kontrolle der Offensichtlichkeitsentscheidung nach dem materiellen Asylrecht vorzunehmen; verbleiben Zweifel an der Offensichtlichkeit, sind diese auszuräumen oder die aufschiebende Wirkung anzuordnen, gegebenenfalls durch weitere Anhörung des Antragstellers.

Relevante Normen
§ 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG§ 30 Abs. 1 bis 3 AsylVfG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG§ 108 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 1368/07.A gegen die Abschiebungsandrohung gemäß Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juni 2007 erhobenen Klage wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der zulässige, insbesondere fristgerecht gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage hat Erfolg. Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, weil dessen Interesse an einem vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland das öffentliche Interesse an der sofortigen Ausreise der Antragstellerin überwiegt. Denn die Rechtmäßigkeit der auf § 34 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i.V.m. § 59 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gestützten Abschiebungsandrohung unterliegt ernstlichen Zweifeln, die nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG die Aussetzung der Abschiebung rechtfertigen.

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Es bestehen ernstliche Zweifel an der Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als "offensichtlich unbegründet". Nach § 30 Abs. 1 bis 3 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall. Jedenfalls kann im vorliegenden Verfahren nicht angenommen werden, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Solches wäre der Fall, wenn sich der Antrag des Antragstellers bei richtiger Rechtsanwendung insoweit als eindeutig aussichtslos darstellte. Hierzu hätte die Antragsgegnerin (und das Gericht) zur positiven Feststellung der genannten Voraussetzungen auf Grund einer umfassenden Würdigung der vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel zu entscheiden; die Behörde ist gesetzlich verpflichtet, den Sachverhalt zu klären und die erforderlichen Beweise zu erheben, § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

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In dem vorliegenden Verfahren der Überprüfung der Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als offensichtlich unbegründet ist deshalb durch das beschließende Gericht zu prüfen, ob der Antrag des Antragstellers von der Antragsgegnerin zu Recht als offensichtlich unbegründet angesehen werden konnte und ob diese qualifizierte Form der Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann. Fehlt es an der von der Antragsgegnerin angenommenen Offensichtlichkeit, so muss die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet werden.

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Vgl.: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 -, in: BVerfGE 67, 43 ff.

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In der Sache darf die Antragsgegnerin einen Asylantrag nur dann als offensichtlich unbegründet ablehnen, wenn sich der Antrag als eindeutig aussichtslos darstellt. Die gerichtliche Überprüfung der von der Antragsgegnerin getroffenen Offensichtlichkeitsentscheidung im Eilverfahren hat auf Grund der als asylerheblich vorgetragenen oder zu erkennenden Tatsachen und in Anwendung des materiellen Asylrechts zu erfolgen. Soll die Frage der Offensichtlichkeit auch im gerichtlichen Verfahren bejaht werden, ist sie erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren, zu klären. Das Bundesverfassungsgericht hat den Begriff der Offensichtlichkeit dabei dahin ausgelegt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen der Behörde vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Ablehnung des Asylantrages geradezu aufdrängt.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 1990 - 2 BvR 186/89 -, InfAuslR 1990, 199 f.

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Unter welchen Voraussetzungen sich ein Asylantrag als offensichtlich aussichtslos erweist, lässt sich dabei nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf der jeweiligen Beurteilung im Einzelfall.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 2 BvR 1621/92 -, InfAuslR 1993, 105 ff.

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Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung kann durch das Gericht bereits dann nicht mehr angenommen werden, wenn zwar nach dem Sach- und Streitstand im Eilverfahren das Asylbegehren des Ausländers (voraussichtlich) keinen Erfolg haben wird, jedoch nicht mit der nach § 108 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Überzeugungsgewissheit festgestellt werden kann, dass sich hieran auch durch eine persönliche Anhörung des Asylbewerbers oder durch eine etwaige Beweiserhebung nichts ändern würde. Insoweit verbleibende Zweifel an der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils müssen entweder ausgeräumt werden oder zu einem Erfolg im Eilverfahren führen.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine weitere Anhörung des Antragstellers (nunmehr durch das Gericht) erforderlich, denn die bisher durchgeführte Anhörung vermag dem beschließenden Gericht nicht die oben angesprochene Überzeugungsgewissheit hinsichtlich einer Offensichtlichkeit der Unbegründetheit des Asylantrages des Antragstellers zu vermitteln. Eine Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist deshalb in der Sache - jedenfalls bezogen auf das vorliegende Eilverfahren - nach bisherigem Sach- und Streitstand nicht gerechtfertigt.

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Die Feststellungen der Antragsgegnerin dürften bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage insoweit zwar möglicherweise mit Blick auf die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgezeigten Unklarheiten im Vorbringen des Antragstellers ausreichen, das Asylbegehren des Antragstellers im Ergebnis als (einfach) unbegründet zu werten; eine für eine Ablehnung des Antrages als "offensichtlich unbegründet" - jedenfalls im Hinblick auf das (Nicht-)Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG - erforderliche eindeutige Aussichtslosigkeit des Asylantrages kann durch das Gericht derzeit aber nicht festgestellt werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG. Der Beschluss ist unanfechtbar.