Eilantrag: Aufschiebende Wirkung gegen Baugenehmigung für Pferdestall abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Pferdeställen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab, weil nach summarischer Prüfung keine Verletzung seiner Rechte ersichtlich ist und das Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt. § 212a Abs. 1 BauGB gewährt dem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung. Konkrete, substantiierte Beeinträchtigungen wurden nicht dargelegt.
Ausgang: Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat ein gegen eine bauaufsichtliche Zulassung eingelegter Rechtsbehelf grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.
In summarischen Eilverfahren ist die Anordnung vorläufiger Rechtsschutzmaßnahmen nur zu treffen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung und eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers vorliegen.
Fehlt der substantiiert vorgetragene Nachweis konkreter Beeinträchtigungen durch die genehmigte Nutzung, führt dies zur Abweisung des Eilantrags.
Ein Nachbar kann sich nicht erfolgreich auf die Verletzung von Grenzabstandsvorschriften berufen, wenn sein eigenes Gebäude selbst den geltenden Grenzabstand nicht einhält.
Bei einer Umgebung mit nennenswerter landwirtschaftlicher Nutzung können geringfügige Stallanlagen mit dem Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB vereinbar sein, sofern keine konkreten Beeinträchtigungen dargelegt sind.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
3. Der Streitwert wird auf 3.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 4. März 1999 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Februar 1999 betreffend die Einrichtung von 2 Pferdeställen auf dem Grundstück Gemarkung O. Flur 3 Flurstück 646 anzuordnen,
hat in der Sache keinen Erfolg.
Soweit sich dies in dem vorliegenden Verfahren, das nur eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage gestattet, feststellen läßt, verstößt die angefochtene Baugenehmigung nicht zum Nachteil des Antragstellers gegen dessen Rechte. Sein Interesse daran, daß die angefochtene Baugenehmigung einstweilen nicht ausgenutzt wird, hat sich mithin dem Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung unterzuordnen. Deshalb muß es bei der gesetzlichen Regelung des § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) verbleiben, wonach einem Rechtsbehelf gegen eine bauaufsichtliche Zulassung keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt zunächst nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Namentlich werden die Grenzabstandsvorschriften des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) nicht verletzt. Vor denjenigen Außenwänden des Gebäudes H. straße 2, die von der Nutzungsänderung betroffen sind, erstrecken sich auf dem Grundstück des Beigeladenen freie Flächen von mindestens 5 m Tiefe, so daß die Mindestgrenzabstände nach § 6 BauO NW gewahrt sind. Im übrigen spricht einiges dafür, daß sich der Antragsteller nicht mit Erfolg gegen eine Verletzung von § 6 BauO NW zur Wehr setzen könnte, weil sein eigenes Gebäude H. straße 4 mit großen Teilen der vorderen Außenwand auf der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen steht, so daß insoweit § 6 BauO NW nicht eingehalten ist. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es indessen anerkannt, daß derjenige, dessen eigenes Gebäude mit dem aktuellen Grenzabstandrecht nicht vereinbar ist, nicht jedwede Verletzung der Grenzabstandsvorschriften auf angrenzenden Grundstücken mit Erfolg abwehren kann.
Anderweitige Verstöße gegen das Bauordnungsrecht sind weder aus den Akten ersichtlich noch seitens des Antragstellers vorgetragen. Danach sind weitere Ausführungen zum Bauordnungsrecht entbehrlich.
In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist dem Antragsteller allerdings grundsätzlich darin zuzustimmen, daß ein Pferdestall neben einer reinen Wohnbebauung häufig unzulässig ist,
vgl. hierzu etwa: Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg (VGH BW), Urteil vom 16. Mai 1990 - 3 S 218/90 -; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saar), Urteil vom 1. März 1990 - 2 R 8/89 -, Baurechtssammlung (BRS) Band 50 Nr. 190; VGH BW, Urteil vom 28. September 1988 - 3 S 735/88 -, Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshöfe Band 39, Seite 312; OVG Saar, Beschluß vom 29. Januar 1988 - 2 R 363/86 -, BRS Band 48 Nr. 52.
Im vorliegenden Fall muß der Antragsteller das Vorhaben des Beigeladenen dennoch hinnehmen, auch wenn er Miteigentümer eines reinen Wohngebäudes ist. Die Kammer folgt der Rechtsauffassung des Antragsgegners, wonach die nähere Umgebung der betroffenen Grundstücke nach der Art der vorhandenen baulichen Nutzung jedenfalls nicht als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB angesehen werden kann. Der Berichterstatter der Kammer hatte die örtlichen Gegebenheiten bereits am 17. August 1995 in dem auch vom Antragsteller zitierten Verfahren 4 K 555/95 in Augenschein genommen. Seinerzeit konnte er in O. noch landwirtschaftliche Betätigung nennenswerten Umfangs ausmachen (vgl. Seiten 3 und 4 der Niederschrift über den Termin vom 17. August 1995), so daß sich die Annahme verbot, es liege ein (faktisches) Wohngebiet vor. Wenn die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 1995 dennoch auf den Beklagten jenes Verfahrens, den heutigen Antragsteller, sowie den Beigeladenen einwirkte mit dem Ziel, eine Erledigung der Hauptsache herbeizuführen, geschah dies ausschließlich in Ansehung der damals konkret ausgeübten bzw. genehmigten Nutzung des Nachbargrundstücks zur Haltung geflügelter Kleintiere in größerer Stückzahl, welche die Kammer als dem Kläger gegenüber rücksichtslos angesehen hat. Die Kammer hat jedoch zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, eine über Hund und Katze hinausgehende Tierhaltung auf dem Grundstück des Beigeladenen sei bauplanungsrechtlich unzulässig.
Auf der Grundlage der Erkenntnis, daß die nähere Umgebung des Grundstücks des Antragstellers jedenfalls auch durch landwirtschaftliche Nutzungen nennenswerten Umfangs geprägt wird, erweisen sich Stallungen, in denen gerade einmal zwei Pferde untergebracht werden sollen, angesichts ihres eher geringfügigen Emissionsverhaltens als mit dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, das Bestandteil des § 34 Abs. 1 BauGB bzw. in § 15 Abs. 2 BauNVO enthalten ist, vereinbar. Immerhin ist auch der Antragsteller augenscheinlich nicht in der Lage, konkrete Beeinträchtigungen seitens der genehmigten Nutzungsart zu bezeichnen. Im übrigen sei er an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, daß der Ortsteil O. der Stadt C. jedenfalls im hier betroffenen Kernbereich kein allgemeines oder reines Wohngebiet ist, sondern ein auch landwirtschaftlichen Nutzungen dienendes Gebiet. Insoweit hat der Antragsteller sich mit einer - tendenziell geringfügigen - Pferdehaltung auf dem Nachbargrundstück abzufinden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der Grundlage von §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Angesichts der allenfalls geringfügigen Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers durch das genehmigte Vorhaben dürfte der Streitwert für das Hauptsacheverfahren eher der unteren Grenze des von 3.000,00 DM bis 30.000,00 DM reichenden Rahmens zu entnehmen sein. Angesichts der Vorläufigkeit des anhängigen Verfahrens ist es gerechtfertigt, diesen Betrag noch zu halbieren.