Aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung wegen Zweifel an Verweisbarkeit auf Helios+
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung und Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe und ordnete die aufschiebende Wirkung an. Als Gründe nannte es neue Erkenntnisse – insbesondere die Ankündigung der Einstellung von Helios+-Leistungen und Hinweise auf fehlende Unterkunftsmöglichkeiten in Griechenland – die die Verweisbarkeit zweifelhaft erscheinen lassen und eine Prüfung in der Hauptsache erforderlich machen.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss kann nach § 80 Abs. 7 VwGO von Amts wegen abgeändert werden, wenn neue Tatsachen oder Erkenntnisse die frühere Entscheidung in Frage stellen.
Erhebliche Zweifel an der Verweisbarkeit eines Asylberechtigten auf Leistungen oder Unterbringung in einem Drittstaat können nach § 36 Abs. 4 AsylG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung rechtfertigen.
Anhaltspunkte für die Einstellung oder Nichtdurchsetzbarkeit staatlicher Leistungen im Drittstaat begründen die Notwendigkeit einer näheren Überprüfung der Verweisungsentscheidung im Hauptsacheverfahren.
Prozesskostenhilfe ist im Verwaltungsverfahren zu gewähren, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Tenor
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt N., A., Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 4051/25.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des C. vom 17. September 2025 enthaltene Abschiebungsandrohung wird in Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 13. Oktober 2025 (4 L 1287/25.A) angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, da sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt und die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen zu II. hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
II.
Die Kammer nimmt die jüngsten Ausführungen der Antragstellerseite zum Anlass, ihren Beschluss vom 13. Oktober 2025 von Amts wegen in der tenorierten Weise abzuändern, § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO.
Es bestehen nach aktueller Erkenntnislage im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG erhebliche Zweifel, ob die Antragstellerin weiterhin auf das Programm Helios + verwiesen werden kann, nachdem der griechische Migrationsminister eine Einstellung der betreffenden Leistungen angekündigt hat.
Vgl. neben dem angeführten Pressebericht der Zeitung Blick auch https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/griechenland-kuerzt-sozialleistungen-fuer-asylberechtigte-massiv-li.2361069
Ob für die Antragstellerin in Griechenland hinreichende anderweitige Unterkunftsmöglichkeiten bestehen, bedarf nach den ihrerseits angeführten neueren Erkenntnissen, denen die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten ist, ebenfalls der näheren Überprüfung im Hauptsacheverfahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
Y.