Aufhebung der Rücknahme des subsidiären Schutzstatus nach Verzicht (§ 72 AsylG)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger, jordanische Staatsangehörige mit subsidiärem Schutz seit 2018, erklärten schriftlich den Verzicht auf ihre asylrechtliche Stellung. Das Bundesamt nahm den Schutz per Bescheid zurück. Das Verwaltungsgericht hob den Rücknahmebescheid auf, weil der Verzicht nach §72 Abs.1 AsylG (seit 1.1.2023) zum ex-nunc-Erlöschen des subsidiären Schutzes führt und eine nachträgliche Rücknahme unzulässig ist. Die hiervon abhängigen Feststellungen wurden ebenfalls aufgehoben.
Ausgang: Klage gegen Rücknahme des subsidiären Schutzstatus als begründet stattgegeben; Bescheid der Beklagten vom 26.02.2024 aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein eindeutiger, freiwilliger und schriftlicher Verzicht auf internationalen Schutz führt kraft Gesetzes zum Erlöschen der Anerkennung bzw. des subsidiären Schutzes mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc).
Eine Rücknahmeentscheidung nach § 73 AsylG ist nur gegenüber einer noch bestehenden rechtswirksamen Zuerkennung möglich; ist die Rechtsstellung bereits kraft Gesetzes erloschen, ist eine nachträgliche Rücknahme unzulässig.
Die seit 1.1.2023 geltende Formulierung des § 72 AsylG („internationaler Schutz") erstreckt sich auf Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz und setzt Art.45 Abs.5 RL 2013/32/EU um.
Die Aufhebung einer rechtswidrigen Rücknahmeentscheidung erstreckt sich auf darauf beruhende Feststellungen über die Nichtgewährung des subsidiären Schutzes und das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2024 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind jordanische Staatsangehörige und palästinensische Volkszugehörige. Sie stellten nach ihrer Einreise im Jahr 2018 einen Asylantrag und gaben, dass sie aus Syrien stammen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erkannte ihnen mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Asylgesetzes (AsylG) mit der Begründung zu, dass in Syrien ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrsche.
Die Kläger erklärten mit anwaltlichem Schreiben vom 15. August 2023 an das Bundesamt unter Hinweis auf ihre jordanische Staatsangehörigkeit den Verzicht auf ihre asylrechtliche Stellung.
Das Bundesamt leitete ein Rücknahmeverfahren ein.
Die Kläger wiesen mit Schreiben vom 23. Februar 2024 darauf hin, dass aufgrund des erklärten Verzichts nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG der gewährte Schutz erloschen und daher für ein Rücknahmeverfahren kein Raum sei.
Das Bundesamt nahm mit Bescheid vom 26. Februar 2024 den mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 zuerkannten subsidiären Schutzstatus zurück (Ziff. 1). In Bezug auf Jordanien wird den Klägern der subsidiären Schutzstatus in Bezug auf Jordanien nicht zuerkannt (Ziff. 2) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt u.a. aus, dass § 72 AsylG die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht erfasse. Daher sei trotz des Verzichtes über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes und die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Bescheid verwiesen.
Die Kläger haben am 11. März 2024 Klage erhoben und weisen zur Begründung darauf hin, dass § 72 AsylG in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung auch den Verzicht auf den subsidiären Schutzstatus erfasse. Durch die Verzichtserklärung sei ihre Rechtsstellung als subsidiär Schutzberechtigte mit Wirkung für die Zukunft erloschen.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2024 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Es entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten der Berichterstatter, § 87 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung, § 84 VwGO.
Die statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage i.S. des § 42 Abs. 1 VwGO ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist gem. § 77 Abs. 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Ergeht –wie hier – die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist der Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Die Rechtslage ist daher auf der Grundlage des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) zu beurteilen.
Ausgehend hiervon ist die Rücknahme des Bescheides vom 12. Dezember 2018 nach § 73 Abs. 4 und 5 AsylG rechtswidrig, weil dieser Bescheid bereits zuvor erloschen war und daher nicht durch eine behördliche Entscheidung rückwirkend widerrufen werden konnte. Nach § 72 Abs. 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AsylG erlischt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes – mithin auch die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG –, wenn der Ausländer eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet hat. Die Kläger haben einen solchen eindeutigen und freiwilligen Verzicht mit ihrem Schreiben vom 23. März 2023 an das Bundesamt erklärt, so dass die ihnen mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 gewährte Rechtsstellung als subsidiär Schutzberechtigte mit Wirkung ex nunc unmittelbar kraft Gesetzes erloschen ist.
Vgl. BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, § 72 Rn. 2 m.w.N. (Stand: 01.04.2024).
Die Annahme des Bundesamtes, § 72 Abs. 1 AsylG erfasse nicht die Gewährung subsidiären Schutzes, ist auf die frühere und nicht maßgebliche Fassung des § 72 AsylG a.F. gestützt.
Die nach Art. 4 des Gesetzes zur Beschleunigung des Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 28. November 2022 (BGBl. 2022 I 2752) am 1. Januar 2023 in Kraft getretene und damit sowohl im Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung als auch der Entscheidung des Bundesamtes geltende Neuregelung ist nunmehr wegen der Formulierung „internationaler Schutz“ auf die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und den subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) anwendbar. Sie setzt Art. 45 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (RL 2013/32/EU) um. Nach Art. 2 b RL 2013/32/EU bezeichnet der Ausdruck „Antrag auf internationalen Schutz“ oder "Antrag" das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und der nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/95/EU ersucht.
Ist die Rücknahmeentscheidung aufzuheben, so gilt dies auch für die hierauf beruhenden Entscheidungen über die Nichtgewährung des subsidiären Schutzstatus und über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 S. 3, 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor, § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
An Stelle der Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) zu stellen.
Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
T.