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Verwaltungsgericht Arnsberg·4 K 3564/00·14.08.2001

Baugenehmigung für Verkaufswagen an Bundesstraße: Zustimmung nach § 9 FStrG versagt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte eine Baugenehmigung für einen mobilen Verkaufsstand mit eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Außenbereich nahe der B 1. Streitpunkt war, ob trotz grundsätzlicher Privilegierung nach § 35 BauGB die straßenrechtliche Zustimmung nach § 9 Abs. 2, 3 FStrG zu erteilen ist. Das VG Arnsberg verneinte einen Anspruch, weil die oberste Straßenbaubehörde die Zustimmung wegen Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs rechtmäßig versagt habe. Vergleichsfälle begründeten keinen Anspruch, insbesondere keinen „Gleichheitsanspruch im Unrecht“.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Verkaufswagen an der B 1 abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Baugenehmigung für bauliche Anlagen innerhalb der Anbauverbotszone an Bundesstraßen setzt nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 FStrG die Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde voraus.

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Die Zustimmung nach § 9 Abs. 3 FStrG darf versagt werden, wenn aufgrund einer erkennbaren Möglichkeit die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird; eine konkrete oder wahrscheinliche Gefahr im polizeirechtlichen Sinne ist nicht erforderlich.

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Bei der Beurteilung nach § 9 Abs. 3 FStrG ist auf die Auswirkungen des Vorhabens auf die durchschnittlichen Verkehrsverhältnisse und den durchschnittlichen Fahrer abzustellen.

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Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung kann nicht aus der Existenz tatsächlicher oder behaupteter Vergleichsfälle hergeleitet werden; ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht.

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Auch wenn ein Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich nach § 35 BauGB privilegiert sein kann, scheidet ein Genehmigungsanspruch aus, wenn ihm andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (hier: § 9 FStrG) entgegenstehen.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 FStrG§ 9 Abs. 3 FStrG§ 35 Abs. 1 BauGB§ 42 Abs. 1 VwGO§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW§ 35 BauGB

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Rubrum

1

1. Die Klage wird abgewiesen.

2

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für das Aufstellen eines fahrbaren Verkaufsstandes für landwirtschaftliche Produkte auf dem Grundstück Gemarkung G1.

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Das oben genannte Grundstück liegt südlich der Bundesstraße B 1. Der Verkaufswagen soll in einem Abstand von 20 m zur Bundesstraße aufgestellt werden. Der Standort liegt westlich der Straße I.--------weg , die von der B 1 in südliche Richtung abzweigt. Das umliegende Gebiet nördlich und südlich der B 1 wird landwirtschaftlich genutzt. Die Bundesstraße fällt in Richtung Osten leicht ab und steigt in westliche Richtung bis zu einer in etwa 150 m Entfernung liegenden Bergkuppe geringfügig an. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf ihr beträgt in beiden Fahrtrichtungen 100 km/h.

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Unter dem 24. Januar 2000 stellte der Kläger beim Beklagten einen Bauantrag für das Aufstellen eines mobilen Verkaufsstandes für landwirtschaftliche Produkte auf dem oben genannten Grundstück.

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In seiner Stellungnahme vom 29. März 2000 äußerte sich der Beigeladene zu dem Bauvorhaben im Wesentlichen wie folgt: Der Verkaufswagen solle in einer Entfernung von 20 m vom befestigten Fahrbahnrand der B 1 errichtet werden. Deshalb sei nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) die Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde erforderlich. Diese dürfe gemäß § 9 Abs. 3 FStrG nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nötig sei. Im Falle einer Aufstellung des Verkehrswagens wäre mit einer Vielzahl von Ein- bzw. Abbiegevorgängen im Bereich der freien Strecke der Bundesstraße zu rechnen. Der von der B 1 abzweigende Wirtschaftsweg sei mit einer Breite von ca. 3 m für Begegnungsverkehr nicht geeignet, so dass die Verkehrsteilnehmer, die den Verkaufswagen anfahren wollten, bei Gegenverkehr im Bereich dieses Weges auf der B 1 anhalten müssten. Weiterhin müsse damit gerechnet werden, dass Verkehrsteilnehmer zum Erreichen des Verkaufswagens auf dem Mehrzweckstreifen der B 1 parkten. Dadurch würde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt. Wegen der geringen Breite des Wirtschaftsweges könne die straßenrechtliche Zustimmung auch dann nicht erteilt werden, wenn der Verkaufswagen in einer Entfernung von mehr als 40 m von der B 1 aufgestellt werde.

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Im Rahmen seiner Anhörung zu der vom Beklagten beabsichtigten Ablehnung seines Bauantrages trug der Kläger mit Schriftsatz vom 20. April 2000 Folgendes vor: Es sei nicht zutreffend, dass der I.--------weg nur 3 m breit sei. Allein die geteerte Fläche betrage 3,40 m. Die Ränder seien zum Ausweichen befahrbar. Es gebe keine Probleme im Begegnungsverkehr. Die Abbiegevorgänge von der B 1 erreichten keinen erheblichen Umfang. Die Fahrzeuge müssten auch nicht auf der B 1 anhalten. Vor dem Verkaufswagen sei Parkfläche vorhanden. Im Übrigen sei eine alte Windmühle als Gaststätte an der B 1 genehmigt worden. Dort seien täglich bis zu 400 Kunden zu erwarten. Deshalb sei es unverständlich, dass sein Bauantrag abgelehnt werde.

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Mit Bescheid vom 31. Mai 2000 lehnte der Beklagte den Bauantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Es handele sich zwar um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches. Die Straßenbaubehörde habe aber ihr erforderliches Einvernehmen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 FStrG versagt. Durch die Aufstellung des Verkaufswagens würde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrsablaufs auf der Bundesstraße beeinträchtigt.

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Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 20. Juni 2000 Widerspruch ein, den er wie folgt begründete. Auf der B 1 seien am Wochenende teilweise alle zwei bis drei Kilometer Verkaufswagen anzutreffen. Es stelle sich die Frage, warum nicht gegen diese Wagen vorgegangen werde.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2000 lehnte die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch als unbegründet zurück.

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Hiergegen hat der Kläger am 5. September 2000 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf seinen bisherigen Vortrag.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. Mai 2000 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 17. August 2000 zu verpflichten, seinen Bauantrag vom 24. Januar 2000 betreffend die Aufstellung eines fahrbaren Verkaufsstandes für landwirtschaftliche Produkte auf dem Grundstück Gemarkung G1 zu genehmigen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide.

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Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

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In Ausführung des Beschlusses der Kammer vom 18. Mai 2001 hat der Berichterstatter die örtlichen Verhältnisse am 27. Juni 2001 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf Blatt 32 bis 34 der Gerichtsakte verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, so dass er durch die ablehnenden Entscheidungen nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt wird im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO. Dem Bauvorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entgegen.

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Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB, da der Standort des Verkaufswagens ersichtlich im Außenbereich liegt. Es kann dahin stehen, ob das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient. Der Kläger beabsichtigt, in dem Verkaufswagen landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere das auf seinem Feld angebaute Gemüse zu verkaufen. Zu den Grundmerkmalen der Landwirtschaft im Sinne des § 35 BauGB gehört die planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung des Bodens sowie die unmittelbare Bodenertragsnutzung. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte nur in eng begrenzten Fällen selbst der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen. Bauliche Anlagen, die der Vermarktung und unmittelbar dem Absatz der erzeugten pflanzlichen und tierischen Produkte dienen, sind dann von der Privilegierung mit umfasst, wenn die jeweilige Absatzform von den Erzeugnissen der eigenen Bodenertragsnutzung geprägt ist. Gegenstand des Absatzes dürfen nicht allein fremde, also nicht an Ort und Stelle produzierte Erzeugnisse eines oder mehrerer Betriebe sein. Vielmehr muss der Absatz eigener Produkte im Vordergrund stehen,

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vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum BauGB, § 35 Rdnr. 28.

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Da der Kläger offensichtlich ausschließlich seine eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse verkaufen will, kann der Verkaufswagen grundsätzlich der landwirtschaftlichen Privilegierung unterfallen. Den Akten ist aber nicht abschließend zu entnehmen, ob der Kläger einen auf Dauer angelegten und auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten Betrieb führt. Insoweit liegt lediglich eine positive Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe vor. Letztlich kann diese Frage offen bleiben, da dem Vorhaben andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

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Das Aufstellen eines Verkaufswagens in der Nähe der Bundesstraße B 1 widerspricht den Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 FStrG bedürfen Baugenehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstück bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet werden sollen. Nach § 9 Abs. 3 FStrG darf die Zustimmung nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird, ist nicht der Gefahrenbegriff des Polizeirechts maßgebend. Die Gefahr von Beeinträchtigungen muss nicht konkret bestehen; sie muss auch nicht wahrscheinlich sein. Vielmehr müssen die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die durchschnittlichen Verkehrsverhältnisse und den durchschnittlichen Fahrer festgestellt werden. Geschützt werden soll ein normaler Verkehrsablauf, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen oder Verkehrsbeeinträchtigung bestehen muss. Ausreichend ist die erkennbare Möglichkeit einer Beeinträchtigung,

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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 1993 - 10 B 4218/92 -; Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 4. Aufl., § 9 Rdnr. 4.11.

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Der Kläger beabsichtigt, einen Verkaufswagen für landwirtschaftliche Produkte in einer Entfernung von mehr als 20 m, aber weniger als 40 m von der Bundesstraße B 1 in einem Bereich aufzustellen, der außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten liegt. Der Beigeladene hat die erforderliche Zustimmung gemäß § 9 Abs. 3 FStrG zu Recht versagt, da die bauliche Anlage die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf dem fraglichen Streckenabschnitt der B 1 gefährdet.

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Bei dem Abschnitt der B 1, an der der Verkaufswagen aufgestellt werden soll, handelt es sich um eine freie Strecke außerhalb bebauter Bereiche. Der gerade Streckenverlauf lädt dazu ein, die für beide Fahrtrichtungen zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auszunutzen. Nach der letzten Verkehrszählung verkehren auf der B 1 durchschnittlich 11.000 Fahrzeuge am Tag. Dieser dicht fließende Verkehr erwartet auf diesem Streckenabschnitt keinen verstärkten Zu- und Abgangsverkehr, da in der Umgebung des vorgesehenen Aufstellungsortes lediglich kleinere Wirtschaftswege von der B 1 in nördliche und südliche Richtung abzweigen, welche nicht als Zufahrtsstraßen für die umliegenden Ortschaften vorgesehen sind. Bundesstraßen sind außerhalb der Ortslagen grundsätzlich nicht darauf angelegt und auch nicht dazu geeignet, die Erschließungsfunktion für Verkaufsstätten zu übernehmen. Es liegt vielmehr im Interesse der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs, Ablenkungen des fließenden Verkehrs durch bauliche Anlagen zu vermeiden.

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Den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs stehen die mit der Aufstellung des Verkaufswagens verfolgten Interessen des Klägers diametral entgegen. Der Verkaufsstand ist gerade darauf angelegt, die auf der B 1 fahrenden Verkehrsteilnehmer als Kaufinteressenten auf sich zu ziehen. Der dadurch zu erwartende Zu - und Abgangsverkehr führt zu einer erheblichen Störung des Verkehrsflusses.

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Die Verkehrsteilnehmer, die den Verkaufswagen erblicken und sich kurzfristig entscheiden, ihn anzufahren, müssen abrupt ihre Geschwindigkeit drosseln, um in den von der B 1 nach Süden abzweigenden I.--------weg abzubiegen. Dies bringt für die nachfolgenden Fahrzeuge die Gefahr von Auffahrunfällen mit sich. Eine besondere Gefahrensituation entsteht durch die von Westen kommenden Fahrzeuge, weil sie vor Erreichen des Standortes eine Bergkuppe passieren müssen und den Verkaufswagen erst danach sehen können. Sie müssen, wenn sie das Verkaufsangebot wahrnehmen wollen, innerhalb weniger Sekunden von den erlaubten 100 km/h auf ganz niedrige Geschwindigkeit abbremsen. Zu kritischen Verkehrssituationen kann es auch durch die von Osten kommenden Fahrzeuge kommen, da diese vielfach völlig zum Stillstand kommen, wenn sie den Gegenverkehr passieren lassen, um nach links in den I.--------weg abzubiegen. Auf verstärkten Linksabbiegerverkehr ist die B 1 aber in diesem Bereich nicht ausgerichtet, da sie hier über keine Abbiegespur verfügt. Die den Verkaufswagen ansteuernden Kunden werden in erster Linie auf dem I.--------weg parken, auf dem dann aufgrund seiner geringen Breite ein Begegnungsverkehr nicht mehr möglich ist. Deshalb ist damit zu rechnen, dass die nachfolgenden Fahrzeuge bei Gegenverkehr auf dem I.--------weg auf der B 1 warten müssen, ehe sie in Richtung Süden abbiegen können. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Verkehrsteilnehmer direkt an der B 1 parken, um den Verkaufswagen aufzusuchen. Dadurch würde der Verkehrsablauf auf der Bundesstraße erheblich beeinträchtigt.

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Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass in anderen Fällen zahlreiche Verkaufswagen und andere bauliche Anlagen, bei denen verstärkter Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, an Bundesstraßen anzutreffen sind. Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Einhaltung straßenrechtlicher Bestimmungen kann nicht durch die Berufung auf etwaige Vergleichsfälle ersetzt werden. Bei anderen baulichen Anlagen an Bundesstraßen ist danach zu differenzieren, ob diese genehmigt sind oder ohne die erforderliche Baugenehmigung genutzt werden. Sofern es sich um Verkaufsstände handelt, die an freien Strecken an Bundesstraßen errichtet worden sind, dürfte in den meisten Fällen von der Bauaufsichtsbehörde keine Genehmigung erteilt worden sein. Bauliche Anlagen innerhalb geschlossener Ortslagen oder in bebauten Gebieten sind mit dem Vorhaben des Klägers ohnehin nicht vergleichbar, weil dort Geschwindigkeitsbegrenzungen bestehen und andere Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu stellen sind. Das gilt auch für die vom Kläger schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung als Vergleichsobjekt bemühte Gaststätte in einer ehemaligen Windmühle. Dieses Gebäude liegt mehr als 100 m von der B 1 entfernt und fällt somit nicht in die Anbauverbotszone des § 9 Abs. 2 FStrG. Im Übrigen erfolgt die Erschließung über eine Zufahrtsstraße, die innerhalb eines bebauten Gebietes von der B 1 abzweigt. Selbst wenn - wofür die Kammer allerdings keinerlei Anhaltspunkte hat - in einigen Fällen Baugenehmigungen unter Verletzung straßenrechtlicher Vorschriften erteilt worden wären, rechtfertigte dies nicht die Zulassung des streitigen Vorhaben. Die Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung steht nicht im Ermessen der zuständigen Behörde, so dass ein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht nicht besteht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen eigenen Sachantrag gestellt hat und sich somit auch nicht einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.