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Verwaltungsgericht Arnsberg·4 K 292/16·21.02.2018

Direktzahlungen 2015: Beihilfefähigkeit von Hochheideflächen als etablierte lokale Praktiken

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAgrarförderrecht (GAP-Direktzahlungen)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Landwirt begehrte zusätzliche Zahlungsansprüche sowie höhere Direktzahlungen (Basis-, Greening- und Umverteilungsprämie) für 2015 auf Grundlage weiterer 5,30 ha. Streitig war, ob mehrere als Hochheide/Wacholderheide eingestufte Flächen trotz <50% Futterpflanzenanteil und späterer Mahd beihilfefähig sind. Das VG verpflichtete das Land zur Festsetzung insgesamt 70,51 Zahlungsansprüche und zur Neuberechnung der Direktzahlungen unter Berücksichtigung von 70,51 ha. Die Flächen seien als Dauergrünland wegen „etablierter lokaler Praktiken“ beihilfefähig; zudem liege landwirtschaftliche Tätigkeit über Vertragsnaturschutzverpflichtungen (§ 2 Abs. 3 DirektZahlDurchfV) vor, sodass auch eine Sanktion wegen Flächenabweichung entfalle.

Ausgang: Verpflichtung zur Festsetzung weiterer Zahlungsansprüche und Neuberechnung der Direktzahlungen auf 70,51 ha beihilfefähiger Fläche

Abstrakte Rechtssätze

1

Flächen, die abgeweidet werden können und Teil etablierter lokaler Praktiken sind, können als Dauergrünland gelten, wenn der Mitgliedstaat diese Einbeziehung nach Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 entschieden hat.

2

Bei als „etablierte lokale Praktiken“ einbezogenen Dauergrünlandflächen ist ein Vorherrschen von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen nicht Voraussetzung, wenn Art. 4 Abs. 1 Buchst. h Teilsatz 3 VO (EU) 1307/2013 einschlägig ist.

3

Etablierte lokale Praktiken im Sinne von Art. 7 VO (EU) 639/2014 können durch fachliche naturschutzbehördliche Bewertungen und Schutzgebietskartierungen belegt werden, sofern die Flächen traditionell beweidet werden und weiterhin abweidbar sind.

4

Landwirtschaftliche Tätigkeit kann bei Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 3 DirektZahlDurchfV auch dann vorliegen, wenn eine „klassische“ Mahd nach § 2 Abs. 1 DirektZahlDurchfV die Maßnahmevoraussetzungen gefährden würde und die Maßnahmen die Flächen in beihilfefähigem Zustand erhalten.

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Sanktionen wegen Flächenabweichungen nach unionsrechtlichen Vorgaben scheiden aus, wenn nach zutreffender Feststellung der beihilfefähigen Flächen die verbleibende Abweichung unterhalb der Sanktionsschwelle liegt und der festgesetzte Sanktionsabzug darauf beruht, dass beihilfefähige Flächen zu Unrecht ausgeschlossen wurden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung§ 101 Abs. 2 VwGO§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ Art. 24 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013§ Art. 9 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Tenor

1. Das beklagte Land wird verpflichtet, zugunsten des Klägers unter entsprechender Abänderung des Festsetzungs- und Zuweisungsbescheides vom 30. Dezember 2015 des Direktors der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen 5,30 weitere – mithin insgesamt 70,51 – Zahlungsansprüche festzusetzen und diese dem Kläger zuzuweisen.

2. Das beklagte Land wird verpflichtet, unter entsprechender Abänderung des Zuwendungs- und Bewilligungsbescheides vom 30. Dezember 2015 des Direktors der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, die für das Jahr 2015 beantragten Direktzahlungen unter Zugrundelegung einer aktivierten beihilfefähigen Hektarfläche von 70,51 ha zu gewähren.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrags leistet.

Tatbestand

3

Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, für dem ihm bereits im Jahr 2013 Direktzahlungen aus EU-Mitteln (Betriebsprämie) gewährt worden sind.

4

Am 12. Mai 2015 stellte er beim Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (LWK NRW) als Landesbeauftragtem einen Antrag auf Agrarförderung 2015. Im zugehörigen Sammelantrag beantragte er u.a. die Auszahlung der Basisprämie und Greeningprämie (Anlage A), die Ausgleichzahlung für die Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen in besonders geschützten Gebieten (Anlage B1) und die Umverteilungsprämie (Anlage C). Für die im Flächen- und Landschaftselementsverzeichnis des Sammelantrags aufgeführten Flächen beantragte er zudem die Zuweisung von Zahlungsansprüchen (Zuweisungsantrag). Überdies beantragte er die Auszahlung von Fördermitteln für Agrarumweltmaßnahmen wie den Vertragsnaturschutz oder die Weidehaltung von Milchvieh. Hinsichtlich der gemeldeten Flächen erfolgte am 15. Mai 2015 eine Änderungsmitteilung des Klägers, wonach er hinsichtlich der im Flächenverzeichnis angegebenen Schläge 2a, 5a und 5b statt der ursprünglich angegebenen Nutzungsart (Code 924: Vertragsnaturschutz ohne landwirtschaftliche Nutzung) und der Flächenbindung (nur VNS) eine Nutzung als lokale etablierte Praktiken (Code 492) mit den zusätzlichen Flächenbindungen A und B meldete.

5

In dem danach angepassten Flächenverzeichnis waren Flächen mit einer Gesamtgröße von 72,45 ha aufgeführt, wovon für Flächen mit einer Größe von 71,85 ha die Bindung A zur Beantragung der Basisprämie und der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gesetzt worden ist. Der darüber hinaus mit einer Größe von 0,60 ha angegebene Schlag Nr. 222a wurde vom Kläger lediglich mit der Bindung „VNS – 966 – 2014 – 14/08“ (Vertragsnaturschutz ohne Basisprämie) versehen. Als etablierte lokale Praktiken (Code 492) meldete der Kläger danach folgende Flächen:

6

Feldblock DENWLI05SchlagFlächenbindungenBeantragte Fläche
4914 02782a („I.       T.            “)A; B; VNS-966-2010-15/101,07 ha
4914 06505a („L.          “)A; B; VNS-966-2010-16/102,44 ha
4914 06505b („L.          “)A; B0,05 ha
4914 1326 (nun: 1822)22a („X.                , Nies“)A; B; B1-5;VNS-966-2014-14/081,06 ha
4914 132723a („W.               I.       “)A; B; B1-5;VNS-966-2014-14/081,40 ha
4915 167630a („I1.         “)A; B; VNS-966-2010-17/101,60 ha
4915 222533a („I1.         “)A; B; B1-4;VNS-966-2010-17/105,25 ha
4915 2225333a („I1.         “)A; B; B1-4;VNS-966-2010-17/102,95 ha
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Überdies meldete der Kläger Landschaftselemente mit einer Größe von 0,23 ha.

8

In der Folgezeit wurden Vor-Ort-Kontrollen im Betrieb des Klägers durchgeführt, in deren Rahmen die Prüfer die Feststellung vermerkten, dass die als Schläge 22a, 23a, 2a, 5a und 5b angemeldeten Flächen einen Futterpflanzenanteil von weniger als 50% aufwiesen und nicht der aktuellen Grünlandverordnung entsprächen. Eine Nutzung oder Pflege sei in den letzten Jahren nicht erfolgt.

9

Mit Anhörungsschreiben vom 21. September 2015 wies der Direktor der LWK NRW den Kläger darauf hin, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle Abweichungen gegenüber dem Sammelantrag festgestellt worden seien und beabsichtigt sei, den Sammelantrag entsprechend zu ändern und über den Sachverhalt auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen zu entscheiden.

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Unter dem 30. November übersandte die LWK NRW dem Kläger sodann ein Flächenverzeichnis mit den von ihr vorgenommenen Änderungen. Hiernach waren von den ehemals als lokale etablierten Praktiken beantragten Flächen nur noch die Schläge 30 und 33 mit einer solchen Nutzung (Code 492) erfasst. Die anderen der ursprünglich mit dieser Nutzung beantragten Flächen und der nunmehr zusätzlich im Flächenverzeichnis als beantragt erfasste, 0,33 ha große Schlag Nr. 330a waren nunmehr mit der Nutzung „Vertragsnaturschutz ohne landwirtschaftliche Nutzung“ (Code 924) versehen. Daneben wurden diverse Änderungen der Flächengrößen und Schlagteilungen vorgenommen, in deren Folge der ursprünglich mit einer Größe von 1,40 ha beantragte Schlag 23 in einen 0,64 ha großen Teilschlag a und einen 0,04 ha großen Teilschlag b aufgeteilt. Auch hierauf sowie auf den Umstand, dass einzelne Flächen auch von anderen Antragstellern angemeldet worden seien, wurde der Kläger mit Schreiben vom 30. November 2015 hingewiesen.

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Mit Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 30. Dezember 2015 setzte der Direktor der Landwirtschaftskammer die Höhe der dem Kläger zustehenden Zahlungsansprüche auf  65,21 fest und wies sie dem Kläger zu. Grundlage seien die von ihm im Flächenverzeichnis aufgeführten und zum 15. Mai 2015 ihm zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen in der durch die Kontrolle festgestellten Größe. Mit weiterem Bescheid vom 30. Dezember 2015 gewährte der Direktor der LWK NRW dem Kläger einen Auszahlungsbetrag von               EUR für die Basisprämie 2015, von                             EUR für die Greeningprämie 2015, von                             EUR für die Umverteilungsprämie 2015 und von 206,58 EUR für eine Erstattung aus Mitteln der Haushaltsdisziplin. In der den Bescheiden beigefügten „Anlage festgestellte beihilfefähige Flächen Basisprämie 2015“ waren die Schläge 2a (1,07 ha), 5a (2,44 ha), 5b (0,05 ha), 22a (1,06 ha), 23a (0,64 ha), 23b (0,04 ha) und 330a (0,33 ha) sowie der von vornherein mit dieser Nutzung beantragte Schlag 222a (0,60 ha) mit der Nutzung „Vertragsnaturschutz ohne landwirtschaftliche Nutzung“ versehen. Die weiteren Flächen und Landschaftselemente, die mit den Nutzungen „Grünland (Dauergrünland)“, „Uferrandstreifenprogramm (DGL)“ oder „etablierte lokale Praktiken“ angeführt wurden, wiesen eine Gesamtfläche von 65,21 ha (davon 0,46 ha Landschaftselemente) auf. Hinsichtlich der Basisprämie legte der Direktor der LWK NRW ausweislich der „Anlage Flächen in den Regionen Basisprämie 2015“ eine gemeldete Fläche von 72,08 ha und eine beihilfefähige Fläche von 65,21 ha zugrunde und nahm ausgehend von der demnach ermittelten Abweichung von 6,87 ha (10,53% der festgestellten Fläche) einen Sanktionsabzug von 13,73 ha vor, wovon ausgehend er den Auszahlungsbetrag für die Basisprämie berechnete.

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Am 1. Februar 2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dass es sich bei den Flächen um etablierte lokale Praktiken handele, für deren Beihilfefähigkeit es nicht auf ein Vorherrschen von Futterpflanzen ankomme. Diese Flächen seien von ihm im Rahmen von Verpflichtungen im Vertragsnaturschutz entsprechend den diesbezüglichen Anforderungen jährlich (jeweils in der zweiten Jahreshälfte) per Hand gemäht worden. Die Herausnahme einer Teilfläche von 0,72 ha aus dem Schlag 23a werde von ihm aber akzeptiert. Gleichermaßen begehre er nicht eine Anerkennung des 0,33 ha großen Schlags 330a.

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Er beantragt,

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1.              das beklagte Land unter entsprechender Abänderung des Festsetzungs- und Zuweisungsbescheides vom 30. Dezember 2015 des Direktors der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, ihm 70,51 Zahlungsansprüche festzusetzen und zuzuweisen,

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2.              das beklagte Land unter entsprechender Abänderung des Zuwendungs- und Bewilligungsbescheides vom 30. Dezember 2015 des Direktors der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, die für das Jahr 2015 beantragten Direktzahlungen unter Zugrundelegung einer aktivierten beihilfefähigen Hektarfläche von 70,51 ha zu gewähren.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und beruft sich zur Begründung im Wesentlichen darauf, dass zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen der Flächenanteil von Futterpflanzen unter 50% betragen habe und dass nach dem Eindruck der gefertigten Fotografien mit dort in erheblichem Umfang erkennbaren Pioniergehölzen in den letzten Jahren keine Pflegemaßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung stattgefunden hätten. Auf die Einschätzung anderer Behörden komme es ebenso wenig an wie darauf, ob später im Jahr noch die für die landwirtschaftliche Mindesttätigkeit erforderlichen Bewirtschaftungshandlungen stattgefunden hätten.

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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2017 hat der Einzelrichter den Kläger persönlich angehört. Auch einer der bei der Vor-Ort-Prüfung beteiligten Prüfer war zugegen. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Nachdem die mündliche Verhandlung vertagt worden ist, hat das Gericht die Vorgänge des Kreises P.    zu den Vertragsnaturschutz-Vorgängen 14/08, 15/10 und 16/10 beigezogen und den Kreis P.    um eine fachliche Stellungnahme gebeten, die dieser auch abgegeben hat.

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Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer entscheidet ohne Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Sie ist sowohl hinsichtlich der vom Kläger begehrten Zuweisung von weiteren 5,30, also insgesamt 70,51 Zahlungsansprüchen (hierzu 1.) als auch hinsichtlich der begehrten Bewilligung weiterer Direktzahlungen und Erstattungen auf der Grundlage einer aktivierten beihilfefähigen Hektarfläche von 70,51 ha (hierzu 2.) unbegründet.

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1.) Der Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid des Direktors der Landwirtschaftskammer vom 30. Dezember 2015 ist, soweit er dem Klagebegehren nicht entspricht, rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat für das Jahr 2015 Anspruch auf Festsetzung und Zuweisung weiterer 5,30 Zahlungsansprüche über die erhaltenen 65,21 Zahlungsansprüche hinaus.

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Rechtsgrundlage für die im Jahr 2015 erfolgende Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen ist Art. 24 der „Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates“. Nach dessen Absatz 1 Unterabsatz 1 werden Zahlungsansprüche den Betriebsinhabern zugewiesen, die    – wie der Kläger – gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie – was vorliegend der Fall ist – bis zu dem gemäß Art. 78 UAbs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 (in Deutschland: 15. Mai 2015) die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen (Buchstabe a) und vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren (Buchstabe b).

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Gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Abs. 1 UAbs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt (in Deutschland: 15. Mai 2015) zur Verfügung stehen.

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Die Zahlungsansprüche werden im Rahmen der Basisprämienregelung (Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 – „Basisprämienregelung, Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und damit verbundene Zahlungen“) zugewiesen. Der Begriff der beihilfefähiger Hektarflächen ist in Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 legaldefiniert und erfasst – in Buchstabe a – u.a. jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs – einschließlich Flächen, die in Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind und sich beim Beitritt für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entschieden haben, am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand waren –, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.

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Die streitgegenständlichen Flächen mit einer Gesamtgröße von 5,30 ha sind landwirtschaftliche Flächen (dazu a), die vom Kläger im Jahr 2015 auch (hauptsächlich) für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wurden (dazu b).

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a) Bei den hier vom Klagebegehren umfassten Schlägen 2a, 5a, 5b, 22a, 23a und 23 b handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen.

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Landwirtschaftliche Fläche ist gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Dauergrünland und Dauerweideland (zusammen „Dauergrünland“), die vorliegend allein in Betracht zu ziehen sind, werden in Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 definiert als:

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„Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen.“

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Die betreffenden Flächen des Klägers gelten als Dauergrünland, weil die Bundesrepublik Deutschland die Einbeziehung von etablierten lokalen Praktiken als Dauergrünland beschlossen hat (aa) und weil es sich bei den streitigen Schlägen um Flächen handelt, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen (bb). Für diese Flächen bedarf es keines Vorherrschens von Gras und/oder anderen Grünfutterpflanzen (cc).

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aa) Bei der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich um einen Mitgliedstaat der EU, der gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beschlossen hat, dass Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, als Dauergrünland im Sinne von Absatz 1 Buchstabe h gelten. Die entsprechende Festlegung für das Bundesgebiet ist in § 2 des Gesetzes zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsgesetz; im Folgenden: DirektZahlDurchfG) erfolgt.

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bb) Die streitgegenständlichen Flächen stellen einen Teil der etablierten lokalen Praktiken dar und können abgeweidet werden.

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Die Europäische Kommission ist zur Gewährleistung von Rechtssicherheit gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchstabe c Alternative 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermächtigt, die Kriterien zur Bestimmung der in Absatz 1 Buchstabe h genannten etablierten lokalen Praktiken durch delegierten Rechtsakt festzulegen, wovon sie mit Art. 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 Gebrauch gemacht hat. Hiernach gelten als etablierte lokale Praktiken traditionelle Beweidungspraktiken, die auf den betreffenden Flächen gemeinhin angewendet werden (Buchstabe a), oder Praktiken, die für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (im Folgenden: FFH-Richtlinie) aufgelisteten Lebensräume oder der unter die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Biotope und Lebensräume von Bedeutung sind (Buchstabe b), oder eine Kombination aus diesen Praktiken.

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Dies zugrunde gelegt sind die streitgegenständlichen Schläge 2a, 5a, 5b, 22a, 23a und 23b Flächen, die einen Teil etablierter lokaler Praktiken darstellen und abgeweidet werden können. Nach den fachkundigen und nachvollziehbaren Angaben der Unteren Naturschutzbehörde in der von der Kammer eingeholten Stellungnahme vom 20. Juni 2017 und der bereits zuvor abgegebenen Stellungnahme vom 10. März 2016, denen das beklagte Land insoweit nicht entgegen getreten ist, handelt es sich bei den betreffenden Schlägen um Hochheideflächen, auf denen traditionelle, regellose Beweidungspraktiken stattgefunden haben und weiter stattfinden können. Die Wacholderheiden des südwestfälischen Berglandes sind in ihrer Vegetationsstruktur seit jeher heterogen, wobei die Übergänge zwischen den allesamt von einer historischen Beweidungspraxis erfassten Flächentypen wie Haubergen, Strauchheiden und offenen Heiden fließend sind. Nach den fachkundigen Ausführungen der UNB war und ist für die Hochheideflächen üblich, dass diese neben Gras- und Grünfutterpflanzen einen deutlichen, mitunter einen dominierenden Anteil anderer Pflanzenarten wie Wacholder, Zwergsträucher, Farne, Bäume und deren Sämlinge aufweisen. Sie sind daher nicht vergleichbar mit Heideflächen des Tieflands, die durch eine Dominanz von Heidekraut und sonstigen Zwergsträuchern gekennzeichnet sind. Selbst bei einem früher noch höheren Gehölzanteil erwies sich die regellose Beweidung der Hochheideflächen als lokal etabliert. Die streitgegenständlichen Flächen des Klägers waren demnach bereits früher abweidbar und weisen auch weiterhin mangels vollständigen Gehölz-Dichtschlusses eine ausreichende Futtergrundlage für eine aus Naturschutzsicht anzustrebende Ziegen- und Schafhaltung auf, die bei Beachtung von Vorgaben des Vertragsnaturschutzes dauerhaft erhalten bleibt.

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Dass es sich bei den Flächen um Heideflächen im vorgenannten Sinne handelt, wird durch die Einstufungen des für die Förderung von Verpflichtungsmaßnahmen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes zuständigen Landrates des Kreises P.    als Untere Naturschutzbehörde (UNB), durch Biotopkartierungen und Schutzgebietdaten (insb. Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete) bestätigt.

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Die Fläche des Schlags 2a deckt sich weitestgehend mit dem gesetzlich geschützten Biotop GB-4914-0015. Dieses ist mit dem Biotoptyp Pfeifengras-Feuchtheiden (DB2) dem Lebensraumtyp der Feuchtheiden (NDB0) zugeordnet. Dass ein solcher Lebensraumtyp entgegen der Einschätzung der UNB keinen in Anhang I der FFH-Richtlinie genannten Lebensraum (im Folgenden: FFH-Lebensraum) darstellt, ändert nichts an der Einordnung der Fläche als (sonstige) Heidefläche, deren Bewirtschaftung im Rahmen etablierter lokaler Praktiken im von der UNB beschriebenen Sinne erfolgen kann. Dass es sich bei Schlag Nr. 2a um eine Pfeifengras-Feuchtheide handelt, wird schließlich auch durch die Einstufung im Rahmen der Förderung von Vertragsnaturschutzmaßnahmen des Klägers (vgl. Zuwendungsbescheid der UNB vom 29. Dezember 2010, Az. 15/10) bestätigt, wonach die Fläche ebenfalls als Pfeifengras-Feuchtheide angesehen wird und dementsprechend eine naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland im Sinne einer naturschutzgerechten Nutzung sonstiger Biotope angenommen wird.

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Die Fläche des Schlages 5 erstreckt sich mit ihrem nördlichen Teil (Teilschlag b und etwa 2,18 ha des Teilschlags a) über das gesetzlich geschützte Biotop GB-4914-0040-1999. Dieses beinhaltet mit den Lebensraumtypen 5130 („Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen“), 7140 (Übergangs- und Schwingrasenmoore) und 91D0 (Moorwälder) ausschließlich FFH-Lebensräume gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie. Hiervon macht der Lebensraumtyp 5130, der im Biotopkataster konkreter als Wacholderheide beschrieben ist, mit knapp 70% den Großteil aus. Dementsprechend geht die UNB im Rahmen der Förderung von Vertragsnaturschutzmaßnahmen des Klägers (vgl. Zuwendungsbescheid vom 29. Dezember 2010, Az. 16/10) davon aus, dass es sich bei der von ihr zugrunde gelegten Fläche, die sich nach der zeichnerischen Bestimmung der dem Vertragsnaturschutz unterworfenen Fläche (rote Umrandung) neben Teilschlag 5a auch auf Teilschlag 5b erstreckt, um eine Wacholder-Heide handelt. Zudem bildet das vorgenannte Biotop – zusammen mit einer weiteren Fläche – die nördliche Teilfläche des FFH-Schutzgebiets Krähenpfuhl (DE-4914-301). Diese besteht nach den vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) veröffentlichten Schutzgebietsinformationen (vgl. http://natura2000-meldedok.naturschutzinformationen.nrw.de/natura2000-meldedok/ de/fachinfo/listen/meldedok/DE-4914-301) überwiegend aus einer Wacholderheide mit zahlreichen Einzelbäumen (v.a. Birken und Kiefern), die teils als trockene Bergheide, überwiegend aber als Pfeifengras-Feuchtheide ausgebildet ist. Kleinflächig finden sich darin auch Hoch- und Übergangsmoore (von Torfmoosen dominiert, zwei Wollgras-Arten und die seltene Moosbeere). Am nördlichen Rand stockt ein kleiner Birken-Moorwald mit viel Schwarzerle, am südlichen Rand ein pfeifengrasreicher Birkenwald mit einzelnen Wacholdern. Die vorgenannte Wacholderheide stellt nach der weiteren Schutzgebietscharakterisierung eine der bedeutendsten Wacholderheiden des Naturraums Bergisches Land/ Sauerland dar, besonders hinsichtlich der zahlreichen gutwüchsigen Wacholderbüsche sowie der typischen, artenreichen Ausprägung der Heidevegetation. Dies gilt sowohl für die trockene Bergheide als auch für die Moorbereiche, wo neben zwei Wollgras-Arten und der Moosbeere auch zahlreiche seltene und gefährdete Torfmoos-Arten vorkommen. Als Schutzmaßnahmen werden vorrangig genannt die Erhaltung und Entwicklung der Wacholderheide und der darin befindlichen Moorbereiche durch eine effiziente Verhinderung einer stärkeren Verbuschung mit Faulbaum und Birken, möglichst durch Schafbeweidung.

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Schlag 22a beinhaltet in seinem festgestellten Zuschnitt zwar kein gesetzlich geschütztes Biotop und ist auch nicht Bestandteil eines FFH-Schutzgebiets. Nichtsdestotrotz wird er von der UNB im Rahmen der Förderung von Vertragsnaturschutzmaßnahmen des Klägers als Heidefläche (Trockene Heide) eingestuft. Dies entspricht auch der vom LANUV unter veröffentlichten Kartierung von Biotoptypenflächen und Biotopkatasterflächen (einsehbar unter: http://bk.naturschutzinformationen.nrw.de/ bk/de/karten/bk), wonach die Fläche des Schlages 22a unter der Bezeichnung BT-4914-0414-2011 als Biotoptypenfläche des Typs Wacholder-Heide (DA4) und somit als Lebensraumtyp 5130 (Wacholderbestände auf Zwergstrauchheiden oder Kalkhalbtrockenrasen) im Sinne der FFH-Richtlinie verzeichnet ist. Hierbei handelt es sich um die Wacholderheide, die mit anderen Flächen in der Biotopkatasterfläche BK-4914-0147 („NSG Dollenbruch, Teilfläche 2: Kophelle (= Exklave)“) zusammengefasst ist. In der Objektbeschreibung der Biotopkatasterfläche (abrufbar auch unter den Fachinformationen des LANUV zum sich über Schlag 22a erstreckenden Naturschutzgebiet Dollenbruch – OE-004K1 – in der Rubrik „Schutzwürdige Biotope (BK)“: http://nsg.naturschutzinformationen.nrw.de/nsg/de/fachinfo/gebiete/gesamt/ OE_004K1#tabs-2) wird sie wie folgt charakterisiert: "Die zumeist bis 3 m hohen und dichten Wacholdergruppen werden von locker stehenden Birken überschirmt. Zwischen dem Wacholder ist eine Zwergstrauchheide ausgebildet, die zeitweilig flächig mit Freischneidegeräten entkusselt wird. Bedingt durch den Pflegeschnitt sind zahlreiche Gehölzelemente atypisch vieltriebig ausgebildet. Die Berg- und Wacholderheide auf der Kophelle ist als historisch wertvolles Element der ehemaligen Kulturlandschaft ein exponiertes Schutzobjekt. Einzelne Wacholder innerhalb des benachbarten Buchenmischwaldes sind weiterhin Zeugen der früheren Waldweide." Auch insoweit werden extensive Beweidungsformen als Pflegemaßnahmen vorgeschlagen, was die Abweidbarkeit im Sinne einer etablierten lokalen Beweidungspraxis belegt.

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Die Fläche von Schlag 23a und b des Schlags 23a schließlich deckt sich weitgehend mit dem 0,60 ha großen gesetzlich geschützten Biotop GB-4914-0005, welches vollständig dem Biotop-Typ Wacholderheide (DA4) und folglich dem FFH-Lebensraum „Wacholderbestände auf Zwergstrauchheiden oder Kalkhalbtrockenrasen“ (5130) zugeordnet wird. Auch sie ist neben Schlag 22a von der Förderung von Vertragsnaturschutzmaßnahmen des Klägers erfasst und wird in diesem Zusammenhang von der UNB ebenfalls als Heidefläche (Trockene Heide) eingestuft. In der Beschreibung der Biotopkatasterfläche BK-4914-0154 des Naturschutzgebiets E.           (Teilfläche 3: Bergheide X.        (peripheres Schutzgebiet)) wird diese Fläche als eine kleine Berg- und Wacholderheide auf dem Ausläufer des X.         beschrieben. Diese besteht nach der Objektbeschreibung aus wenigen Wacholdergruppen, relativ dicht durchsetzt und überragt von Einzelbäumen und lockeren Baumgruppen. Durch Freischneidemaßnahmen gefördert sind Zwergstrauchheide-Relikte zwischen den Wacholderbüschen erhalten geblieben. Die Bergheide X.       ist mit dem Wacholderbestand, den Zwergstrauchflächen und den tief beasten bzw. mehrtriebigen Bäumen ein exponiertes Element der traditionellen Kulturlandschaft. Sie bildet zusammen mit der von Schlag 22a erfassten X.              L1.        ein bedeutendes Biotopelement innerhalb des landesweit wertvollen Naturschutzgebietes E.           . Auch insoweit wird zur Sicherung des Biotopcharakters – als Ergänzung zur aktuell praktizierten Heide-Pflege mit Freischneidegeräten – aus Sicht des Naturschutzes eine extensive und gezielte Beweidung angestrebt.

43

Handelt es sich demnach bei allen streitgegenständlichen Flächen um Hochheideflächen, auf denen traditionelle Beweidungspraktiken angewandt wurden und wieder angewandt werden sollen (Art. 7 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014) und die die dafür erforderliche Abweidbarkeit aufweisen, so kann dahinstehen, inwieweit auf ihnen auch Praktiken ausgeübt werden, die für die Erhaltung von FFH-Lebensräumen von Bedeutung sind (Art. 7 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014). Hinsichtlich der Schläge 5a, 5b, 22a, 23a und 23b, die allesamt als Wacholderheiden (FFH-Code 5130) anzusehen sind und zur Erhaltung ihrer Beweidungsfähigkeit zumindest durch Mahd zu bewirtschaften sind, besteht insoweit aber kein Zweifel.

44

cc) Soweit beklagtenseits entgegengehalten wird, dass die betreffenden Flächen des Klägers bei der Vor-Ort-Kontrolle einen Anteil mit Futterpflanzen von weniger als 50% aufgewiesen hätten, steht dies der Einstufung als Dauergrünland im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h Teilsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht entgegen. Denn soweit in Teilsatz 2 das Vorherrschen von Futterpflanzen verlangt wird, kann dies sowohl regelungssystematisch als auch vor dem Hintergrund der Erwägungen des Verordnungsgebers zur Einbeziehung etablierter lokaler Praktiken nur auf „klassische“ Dauergründlandflächen im Sinne von Teilsatz 1 bezogen sein, wie auch das Wort „dort“ eindeutig erkennen lässt. Die „ferner“, also unabhängig von den Voraussetzungen der Teilsätze 1 und 2 – in Teilsatz 3 im Falle einer entsprechenden Entscheidung der Mitgliedstaaten dem Dauergrünland zugeordneten Flächen müssen lediglich einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen und abgeweidet werden können, was nach den vorstehenden Ausführungen der Fall ist. Auch aus dem beklagtenseits herangezogenen Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) folgt nicht, dass ein Futterpflanzenanteil von mehr als 50% auch bei etablierten lokalen Praktiken zu verlangen ist. Zum einen lässt der Erlass nicht hinreichend erkennen, ob sich die Ausführungen zu einem mindestens 50%igen Flächenanteil für Grünfutterpflanzen auf die allein für klassisches Dauergrünland zu beachtenden Voraussetzung des „Vorherrschens“ beziehen oder auch für die nach § 2 DirektZahlDurchfG als Dauergrünland geltenden Flächen mit etablierten lokalen Praktiken gelten sollen, und zum anderen handelt es sich bei dem Erlass lediglich um eine interne Maßnahme ohne Gesetzeswirkung, die überdies ohnehin nicht die vorrangige Gesetzgebung der EU in Art. 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 verdrängen oder modifizieren könnte.

45

b) Auf den streitgegenständlichen, nach alledem als landwirtschaftliche Flächen anzusehenden Schlägen 2a, 5a, 5b, 22a, 23a und 23b findet auch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 landwirtschaftliche Tätigkeit statt.

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Landwirtschaftliche Tätigkeit ist gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke (i), die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden (ii), oder die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Bewiedung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden (iii). Hinsichtlich der Nummern bzw. Unterbuchstaben i) und ii) hat die Bundesrepublik Deutschland in § 2 der Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung; DirektZahlDurchfV) Mindesttätigkeiten festgelegt. Hiernach liegt eines solche, nicht unter Nr. i) fallende landwirtschaftliche Tätigkeit vor, wenn der Betriebsinhaber einmal während des Jahres den Aufwuchs mäht und das Mähgut abfährt oder den Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt (Absatz 1). Hiervon kann die nach Landesrecht zuständige Behörde, soweit dies aus naturschutzfachlichen oder umweltschutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist, unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Abweichungen von Absatz 1 genehmigen (Absatz 2). Abweichend von Absatz 1 und 2 liegt eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch vor, wenn der Betriebsinhaber für diese Fläche den Verpflichtungen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme der Länder unterliegt, deren Voraussetzungen bei Durchführung einer Tätigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt wären, aber gewährleisten, dass die Fläche in einem für die Beweidung und den Anbau geeigneten Zustand erhalten bleibt, und der Betriebsinhaber die Voraussetzungen dieser Maßnahme einhält (Absatz 3).

47

Da die Voraussetzungen für eine Beihilfefähigkeit im gesamten Antragsjahr erfüllt sein müssen (vgl. Art. 32 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013), ist für das vorliegend betroffene Jahr 2015 darauf abzustellen, ob in diesem Jahr die jährlich erforderliche Tätigkeit auf den landwirtschaftlichen Flächen des Klägers stattgefunden hat.

48

Dies zugrunde gelegt hat der Kläger im Jahr 2015 landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c Nummer ii) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 DirektZahlDurchfV auf den betreffenden Flächen ausgeübt. Es handelt sich jeweils um Flächen, die den Verpflichtungen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme des beklagten Landes unterliegen. Denn den Kläger treffen für diese Flächen Verpflichtungen im Rahmen der vom beklagten Land geregelten Förderung im Vertragsnaturschutz, insbesondere die Einhaltung von über bestehende Vorgaben hinausgehenden Nutzungsbeschränkungen in Naturschutzgebieten bzw. FFH-Gebieten zur naturschutzgerechten Bewirtschaftung von Grünland (vgl. Ziffer 2.1.1 Spiegelstrich 2 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz vom 1. August 2008). Insoweit handelt es sich um Agrarumweltmaßnahmen im Sinne von Art. 39 Abs. 3 der den Förderrichtlinien zugrunde liegenden Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

49

Bei Durchführung der nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 DirektZahlDurchfV vorgesehenen Tätigkeiten, insbesondere einer klassischen Grünlandmahd, wären die Voraussetzungen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme mitunter nicht mehr erfüllt. Denn der Kläger ist im Rahmen des Vertragsnaturschutzes verpflichtet, eine Mahd nur als Handmahd unter Belassen von umgestürzten Bäumen und nicht vor dem 15. Juli durchzuführen. Dabei unterliegt er weiteren Verpflichtungen. Abgesehen davon, dass ihm nach der Bewirtschaftungsanleitung ein Mulchen der Flächen nicht möglich ist und er auf Düngung, chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel sowie auf Nachsaat und Pflegeumbruch zu verzichten hat, muss er die für die jeweils betroffenen Naturschutzgebiete bestehenden Verbote beachten, wonach es ihm u.a. verboten ist, Bäume, Sträucher oder sonstige wild wachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben, Teile davon abzutrennen oder sonstige das Wachstum und die Entwicklung beeinträchtigende Handlungen vorzunehmen, soweit es sich nicht um landwirtschaftliche Bodennutzung „nach guter fachlicher Praxis“ oder die Pflege von Kopfweiden in Abstimmung mit der UNB handelt (vgl. § 3 Abs 1 Nr. 4 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „E.           “). Die Einhaltung dieser Vorgaben ist bei einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 DirektZahlDurchfV nicht sichergestellt.

50

Wie aus den Biotopbeschreibungen ersichtlich ist und von der UNB in ihren Stellungnahmen bestätigt wird, gewährleisten die vom Kläger zu leistenden Vertragsnaturschutzmaßnahmen auch, dass die Flächen in einem für die Beweidung und den Anbau geeigneten Zustand erhalten bleiben.

51

Schließlich hat der Kläger die Voraussetzungen der Maßnahmen im für die Beihilfefähigkeit in 2015 maßgeblichen Jahr 2015 eingehalten. Für die Einhaltung der jährlichen Mahd ist es ausreichend, wenn diese zu irgendeinem zulässigen Zeitpunkt innerhalb des betreffenden Förderjahres erfolgt, was vorliegend nach den nachvollziehbaren und durch die Angaben der UNB sowie spätere Lichtbildaufnahmen bestätigten Ausführungen des Klägers – mit Blick auf die Vertragsnaturschutzvorgaben nach dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen des Jahres zur Überzeugung des Gerichts geschehen ist. Da der Kläger im Jahr 2015 erstmals eine Förderung für diese Flächen durch Gewährung der Basisprämie verlangt und die landwirtschaftliche Tätigkeit im Bewilligungsjahr maßgeblich ist, kann es insoweit bezüglich des Jährlichkeitserfordernisses nicht darauf ankommen, inwieweit im Vorjahr eine Mahd erfolgt ist.

52

Aber selbst wenn man für die erstmalige Förderung im Jahr 2015 bereits auf eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Vorjahr abstellen sollte, wäre davon auszugehen, dass der Kläger im Sinne von § 2 Abs. 3 DirektZahlDurchfV die Voraussetzungen für die Vertragsnaturschutzförderung eingehalten hat. Auf Grundlage der Vor-Ort-Kontrollen des Technischen Prüfdienst der LWK NRW vom 20. August 2015 wurde festgestellt, dass der Kläger auf den Vertragsnaturschutzflächen der Schläge 2 und im Verpflichtungszeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 die Voraussetzungen der Maßnahmen eingehalten hat. Hinsichtlich der Schläge 22a und 23a wurden bei der Vor-Ort-Kontrolle nach der vorliegenden Aktenlage ebenfalls keine Verstöße gegen die Vertragsnaturschutzverpflichtungen dokumentiert. Festgestellt wurde allein eine Flächenabweichung von 0,72 ha, so dass nur die hier allein noch streitgegenständliche Schlaggröße von 0,68 ha von der UNB als festgestellte Fläche angesehen wird. Dies wird nicht durch die weiteren Feststellungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen in Frage gestellt. Denn soweit die Prüfer moniert haben, dass die Flächen weit weniger als 50% Futterpflanzen aufweisen und die Flächen mangels Nutzung oder Pflege in den letzten Jahren nicht der Grünlandverordnung entsprachen, sind sie bereits von einem falschen Prüfungsmaßstab ausgegangen. Die ohnehin nur für Dauergrünland im herkömmlichen, etablierte lokale Praktiken nicht erfassenden Sinne geltende Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland (Dauergrünlanderhaltungsverordnung - DGL-VO NRW) war zum Zeitpunkt der Kontrollen bereits nicht mehr in Kraft. Wie vorstehend gezeigt, sind für die Frage, wie sich der Anteil an Futterpflanzen darstellen muss, nicht die für normale Dauergrünlandflächen geltenden Maßstäbe heranzuziehen, sondern die speziellen Voraussetzungen für etablierte lokale Praktiken. Hinsichtlich der Frage der landwirtschaftlichen Tätigkeit wurde dementsprechend verkannt, dass es nicht auf eine vollständige Flächenmahd und Beseitigung von Verunkrautung ankommt, sondern auf eine jährliche Handmahd zwischen den Gewächsen, die nach dem Vertragsnaturschutz u.U. zu belassen sind. Soweit beklagtenseits im weiteren Verlauf des Verfahrens sodann eingewandt wird, dass die in der Vor-Ort-Kontrolle gefertigten Lichtbilder aufgrund der dort erkennbaren Pioniergehölze den Schluss zuließen, dass dort seit mindestens drei Jahren keine Grünlandpflege i.S.v. § 2 Abs. 1 DirektZahlDurchfV durch Mahd bzw. ein – nach den Vertragsnaturschutzvorgaben ohnehin nicht mögliches – Mulchen stattgefunden hat, setzt sich die Verkennung des Prüfungsmaßstabs fort. Eine Auseinandersetzung damit, ob die Pioniergehölze aufgrund der Verpflichtungen des Klägers im Vertragsnaturschutz womöglich zu belassen sind und ob zwischen ihnen eine Mahd womöglich stattgefunden hat, erfolgt nicht. Abgesehen davon zeigen die gefertigten Lichtbilder nur einzelne Bereiche der betreffenden Flächen, ohne die Schlaggrenzen erkennen zu lassen. Gerade im Bereich der auf den Fotos erkennbaren Grasgewächse hält die Kammer unter Berücksichtigung der Angaben der UNB nicht für ausgeschlossen, dass deren Höhe allein mit dem seit einer im Sommer 2014 erfolgten Handmahd erfolgten Pflanzenwachstum zu erklären ist. Dementsprechend hat die UNB ausgeführt, dass sie unabhängig von den durch den Vertragsnaturschutz vorgesehen Kontrollen die Flächen mitunter mehrfach im Jahr zu naturschutzfachlichen Kontrollen aufsucht und dabei auf den Flächen des Klägers auf keinem der von ihr in diesem Zusammenhang gefertigten Lichtbildaufnahmen einen mehrjährigen Gehölzaufwuchs feststellen kann. Hiernach steht zur richterlichen Überzeugung des Einzelrichters fest, dass neben dem Jahr 2015 auch im Jahr 2014 eine den Anforderungen der Vertragsnaturschutzmaßnahmen genügende – allein hierauf kommt es an – jährliche Handmahd auf den betreffenden Flächen stattgefunden hat. Diese Mahd hat den Anforderungen der für die Kontrolle der Vertragsnaturschutzmaßnahmen zuständigen Behörde, die über die Monita des Technischen Prüfdienstes der LWK NRW im Bilde war, genügt, was ebenfalls eine hinreichende landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 3 DirektZahlDurchfV die indiziert.

53

2.) Auch der Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid des Direktors der Landwirtschaftskammer vom 30. Dezember 2015 ist, soweit er dem Klagebegehren nicht entspricht, rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat für das Jahr 2015 Anspruch auf Gewährung von Direktzahlungen unter Berücksichtigung weiterer 5,30 ha – mithin insgesamt 70,51 ha – beihilfefähiger Hektarfläche.

54

Anspruchsgrundlage für die Zahlung der Basisprämie ist Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Hiernach wird den Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Art. 33 Abs. 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt (Satz 1). Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Art. 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Art. 7, Art. 51 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie der Anwendung von Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Gleichermaßen knüpfen auch die Anspruchsgrundlagen für die Bewilligung der Greeningprämie (Art. 43 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) und der Umverteilungsprämie (Art. 41 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) an die beihilfefähige Hektarfläche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 33 Abs. 1 der genannten Verordnung angemeldet hat, bzw. an die Anzahl der Zahlungsansprüche, der er durch die Anmeldung nach dieser Vorschrift aktiviert hat, an.

55

Da es sich nach den vorstehenden Ausführungen zu 1.) bei den Schlägen 2a, 5a, 5b, 22a, 23a und 23b im Jahr 2015 um beihilfefähige Hektarflächen im Rahmen der Basisprämienregelung handelte, die mit Vergabe der Bindung A im Sammelantrag auch aktiviert worden sind, wären diese Flächen mit einer Gesamtgröße von 5,30 ha als festgestellte Flächen zu berücksichtigen gewesen, was sich auf den hinsichtlich der Basisprämie und der Greeeningprämie zu errechnenden Förderbetrag sowie – mittelbar auch auf den Erstattungsbetrag aus Mitteln der Haushaltsdisziplin – auswirkt, die neu festzusetzen sind. Von der demnach festzustellenden beihilfefähigen Gesamtfläche von 70,51 ha weicht die mit einer Größe von 72,08 ha beantragte Fläche mit 1,57 ha (= 2,2 %) ab. Diese Abweichung erfüllt nicht die Voraussetzungen für in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehene Sanktionen, so dass sich der hinsichtlich der Basisprämie vorgenommene Sanktionsabzug von 13,73 ha als rechtswidrig erweist.

56

3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

59

Die Berufung ist nur zuzulassen,

60

1.              wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

61

2.              wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

62

3.              wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

63

4.              wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

64

5.              wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

65

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.

66

Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.

67

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.