Iranischer Asylbewerber: Unglaubhaftes Vorbringen zu Nachfluchtgründen und Exilpolitik
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Anerkennung als Asylberechtigter sowie Feststellungen zu § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG. Er stützte sich auf einen behaupteten Polizeizugriff nach einem Wohnungseinbruch (verbotene Literatur) und auf exilpolitische Aktivitäten in Deutschland. Das VG wies die Klage ab, weil der Kläger unverfolgt ausgereist sei und die geltend gemachten Nachfluchtgründe wegen erheblicher Unstimmigkeiten als unglaubhaft bewertet wurden. Auch aus der Asylantragstellung und den (zeitnah zum Verfahren entfalteten) Aktivitäten im „Offenen Kanal“ ergäben sich keine beachtlich wahrscheinlichen Gefahren bei Rückkehr in den Iran.
Ausgang: Klage auf Asylanerkennung sowie Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51, § 53 AuslG abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Asylbewerber hat die geltend gemachten Verfolgungsgründe schlüssig, widerspruchsfrei und unter Angabe konkreter Einzelheiten darzulegen; fehlt es daran, kann das Vorbringen als unglaubhaft gewertet werden.
Bei fehlenden sonstigen Beweismitteln ist der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung auf Plausibilität und Widerspruchsfreiheit zu überprüfen; verbleibende erhebliche Unstimmigkeiten sind zulasten des Asylsuchenden zu würdigen.
Eine unverfolgte Ausreise aus dem Herkunftsstaat spricht gegen eine Vorverfolgung und erfordert für die Asylanerkennung das Vorliegen hinreichend tragfähiger, objektiver Nachfluchtgründe.
Exilpolitische Betätigung kann als subjektiver Nachfluchtgrund asylrechtlich unerheblich sein, wenn sie nicht als Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat nach außen erkennbar betätigten politischen Überzeugung erscheint und zudem keinen hervorgehobenen Aktivitätsgrad erreicht.
Allein die Asylantragstellung und gewöhnliche, nicht exponierte exilpolitische Aktivitäten begründen für sich genommen regelmäßig keine beachtliche Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Gefahren im Herkunftsstaat im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Der am 28. November 1962 geborene Kläger, der aus dem Iran stammt, begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter. Am 15. September 1993 reiste er über die Flughäfen Teheran und Frankfurt in das Bundesgebiet ein. Mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 7. Dezember 1993 beantragte er die Gewährung politischen Asyls, wobei er folgendes vortrug: Nach seinem Abitur im Jahre 1984 habe er bis 1986 Militärdienst geleistet. Anschließend habe er eine leitende Stellung in einem Industrieunternehmen in Teheran bekleidet. Er sei in die Bundesrepublik Deutschland gereist, um sowohl seine hier lebenden Brüder zu besuchen als auch Industriemaschinen einzukaufen. Am 29. September 1993 sei der in E. lebende Bruder des Klägers durch eine Schwester darüber informiert worden, daß die heimatliche Wohnung des Klägers Gegenstand eines Einbruchdiebstahls gewesen sei. Die informierte Polizei habe in der Wohnung des Klägers Material beschlagnahmt. Er ‑ der Kläger ‑ sei sehr belesen und habe in seiner Wohnung Literatur gehabt, die im Iran verboten sei. Hierbei habe es sich unter anderem um die "satanischen Verse" von Salman Rushti gehandelt. Die Bücher habe er in seinem Bett unter der Matratze versteckt gehabt. Den Nachbarn sei nach dem Polizeieinsatz aufgefallen, daß die Polizei die Wohnung mit einem Karton verlassen habe. Zum Zeitpunkt dieser Information habe er ‑ der Kläger ‑ sich in N. aufgehalten. Sein in E. lebender Bruder habe ihn über den betreffenden Vorfall in Kenntnis gesetzt. In einem Telefongespräch mit einem in der Heimat lebenden Bruder und seiner Mutter am 2. Oktober 1993 habe er erfahren, daß nicht nur die Polizei Gegenstände aus seiner Wohnung mitgenommen habe, sondern daß auch ein Freund, der die Wohnung versorgt habe, verhaftet worden sei. Nach dem Kläger sei auf der Arbeitsstelle sowie auch in der Wohnung seiner Eltern geforscht worden. Den Grund für diese Nachforschungen habe man den Eltern nicht mitgeteilt. Der Antragsteller habe sich sodann entschieden, nach Kanada zu reisen. Diese Reise habe er vom Flughafen Amsterdam aus antreten wollen. Die niederländische Polizei habe indessen die Ausreise des Klägers nach Kanada verboten, seinen Paß festgehalten und ihn in den Zug nach Dortmund gesetzt.
Am 14. Dezember 1993 fand die persönliche Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) statt. Hierbei ergänzte der Kläger sein bisheriges Vorbringen: Er habe das Land verlassen, um seinen Bruder und seine Schwägerin zu besuchen. Nachdem sein Bruder ihn im Iran besucht habe, habe jener ihm vorgeschlagen, in die Bundesrepublik zu kommen, um hier gebrauchte Geräte zu kaufen; damit könne er sich im Iran selbständig machen. Nach Kenntnisnahme von dem Polizeieinsatz in seiner Wohnung habe er beschlossen, die Bundesrepublik zu verlassen, um seinem Bruder keine Schwierigkeiten zu machen. Er habe mit einem Freund in Amsterdam Kontakt aufgenommen, der ihm einen Schlepper vermittelt habe. Dieser habe ein gefälschtes Visum für Kanada besorgt. Die Fälschung sei der holländischen Polizei jedoch aufgefallen; deshalb habe man ihn nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach E. geschickt. Auf die Frage des Bediensteten des Bundesamtes, ob der Kläger die "satanischen Verse" gelesen habe, bejahte der Kläger diese Frage. Auf das Ersuchen, einen Teil davon zu erläutern, führte der Kläger aus, er habe nur einen Auszug gelesen, der sich mit der Auferstehung Mohammeds befasse. Auf weitere Fragen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und seinen Kaufabsichten erklärte der Kläger: Er wisse nicht, wieviel "so eine Industriemaschine" koste. Er sei nicht dazu gekommen, sich darüber zu informieren. Er habe beabsichtigt, die Geschäfte mit Hilfe seines Bruders zu tätigen, der bei ihm ‑ dem Kläger ‑ habe investieren wollen. Er wisse auch nicht genau, in welcher Stadt er sich nach Kaufobjekten umsehen wolle. Dies könne I. oder auch I. sein; es müsse jedenfalls hier in der Nähe sein, wo man sehr günstig Maschinen kaufen könne. Im übrigen habe der Besuch bei seinen Verwandten im Vordergrund gestanden. Nachdem er von den Ereignissen im Iran gehört habe, habe er eher an sein Leben und nicht mehr an die Maschinen gedacht. Auf weiteres Befragen des Bediensteten des Bundesamtes konnte der Kläger weder den Namen des Mannes, der ihm die "satanischen Verse" ausgehändigt hatte, noch den Namen des Freundes, der ihm in Amsterdam zu dem Schlepper Kontakt verholfen hatte, benennen.
Mit Bescheid vom 10. März 1994, der am 11. April 1994 zugestellt worden ist, wies das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unbegründet ab, stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte dem Kläger zugleich die Abschiebung in den Iran an. Zur Begründung führte das Bundesamt im wesentlichen aus, der Vortrag des Kläger zu seinen Asylgründen sei nicht glaubhaft.
Der Kläger hat am 13. April 1994 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er die Ansicht des Bundesamtes zur Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu widerlegen versucht. Ergänzend verweist er auf einen Fernsehauftritt in einem in Deutschland im sogenannten "Offenen Kanal" ausgestrahlten iranischen Privatsender, bei dem er im Wege des Interviews seine Verfolgungssituation dargestellt habe.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, daß in der Person des
Klägers für den Staat Iran die Voraus-
setzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53
des Ausländergesetzes vorliegen,
2. den Bescheid des Bundesamtes vom
10. März 1994 aufzuheben und die Beklagte
zu verpflichten, den Kläger auf seinen
Asylantrag vom 7. Dezember 1993 als Asyl-
berechtigten anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich beider Anträge zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg; die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter; er nicht als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a des Grundgesetzes (GG) anzusehen.
Zunächst ist festzustellen, daß der Kläger unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist. Er hat die höhere Schule absolviert, seinen Militärdienst geleistet und war anschließend in leitender Stellung bei einem Industrieunternehmen in der iranischen Hauptstadt tätig. Er ist sodann im September 1993 auf dem Luftwege aus dem Iran ausgereist, ohne daß ihm hierbei der geringste Widerstand seitens der iranischen Behörden entgegengesetzt worden ist; ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes wurde ihm vielmehr noch am 7. September 1993 ein internationaler Führerschein ausgestellt. Bei dieser Sachlage kann von einer sogenannten Vorverfolgung des Klägers offensichtlich nicht die Rede sein.
Bezüglich der Person des Klägers liegt indessen auch kein objektiver Nachfluchtgrund vor. Namentlich die Ereignisse, die sich um den angeblichen Wohnungseinbruch ranken, sind insoweit nicht erheblich. Hierzu ist folgendes zu bemerken:
Ein Asylbewerber, der im Verwaltungs- und im Rechtsmittelverfahren seine Anerkennung als Asylberechtigter betreibt, ist gehalten, seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muß insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, daß seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Weil häufig andere Beweismittel nicht vorhanden sind, muß im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden auf seine Plausibilität und Widerspruchsfreiheit überprüft werden. Enthält das Vorbringen des Asylsuchenden erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 - Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 402.25 § 1 Nr. 113; Beschluß vom 22. November 1983 - 9 B 1915.82 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr 152; Urteil vom 22. März 1983 - 9 B 86.81 -, Buchholz 402.24 § 28 Nr. 44.
Im vorliegenden Fall teilt die Kammer die Auffassung des Bundesamtes, wonach der Vortrag des Klägers zu den Ereignissen, die sich nach seiner Ausreise im Iran zugetragen haben sollen, insgesamt unglaubhaft ist, so daß eine Asylanerkennung unter dem Gesichtspunkt des Nachfluchtgrundes nicht in Betracht kommt.
Zunächst fällt auf, daß der Kläger einerseits sehr präzise die Ereignisse im Zusammenhang mit der Wohnungsdurchsuchung darstellt, bei der angeblich Bücher beschlagnahmt worden sein sollen. Gleichzeitig ist die Schilderung des Klägers zur Motivation der Einreise in die Bundesrepublik mehr als vage, wenn der Kläger nicht einmal ansatzweise angeben kann, welche Industriemaschinen er wo und zu welchen Preis kaufen wollte. Interessant ist hierbei auch, daß er z.B. I. in die Nähe von E. verlegt. Es ist nicht vorstellbar, daß sich jemand selbständig machen möchte (so der Vortrag des Klägers), ohne überhaupt zu wissen, in welcher Branche und mit welchen Produktionsmitteln er tätig sein wird und welche Investitionen er für das betreffende Vorhaben wird tätigen müssen. Erst in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erstmals angegeben, daß er sich mit der Produktion von Schrauben habe befassen wollen, während in dem gesamten vorausgegangenen Vortrag des Klägers immer nur abstrakt von "Maschinen" die Rede war.
Auch der Vortrag des Klägers zum Auffinden der "verbotenen Literatur" ist im Ergebnis nicht glaubhaft. Denn einerseits stellen seine Prozeßbevollmächtigten den Kläger als "sehr belesen" vor, während der Kläger andererseits auf Befragen einräumen muß, daß er die "satanischen Verse" nur auszugsweise gelesen hat. Den Inhalt dieser "Leseprobe" allerdings konnte der Kläger in allen Einzelheiten schildern. Wer nun einerseits "sehr belesen" und gleichzeitig dem Mulla-Regime gegenüber kritisch eingestellt ist, wird jedoch das schlimmste aller verbotenen Bücher vollständig und nicht nur auszugsweise lesen.
Die sonach gegebenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers konnten in der mündlichen Verhandlung nicht nur nicht ausgeräumt werden; im Gegenteil haben sie sich nachdrücklich verstärkt. Es fiel nämlich auf, daß der Kläger einerseits die bereits vor dem Bundesamt abgegebenen Darstellungen des Wohnungseinbruchs, der Benachrichtigung der Polizei durch die Nachbarn und schließlich den Abtransport von Literatur in einem Karton ohne Abweichungen und teilweise sogar wörtlich wiederholt hat, während er andererseits auf ergänzende Fragen des Gerichts zu Einzelheiten des Wohnungseinbruchs keine oder nur sehr vage Angaben machen konnte. Dies ist entgegen der Auffassung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, die er in der mündlichen Verhandlung artikuliert hat, nicht schon daraus zu erklären, daß sich der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt. Denn immerhin hat der Kläger nach eigenen Angaben vor der Kammer von E. aus Verbindung mit seiner Mutter aufgenommen und sie gebeten, nachzuforschen. Die Mutter konnte dem Kläger danach berichten, daß sie bei den Nachbarn Nachforschungen angestellt und hierbei erfahren habe, daß ein bis zwei Kartons mitgenommen worden seien. Es liegt auf der Hand, daß die Mutter bei ihren Nachforschungen auch Erkenntnisse darüber hätte erlangen müssen, auf welche Weise in die Wohnung des Klägers eingebrochen worden ist. Immerhin waren es die Nachbarn, die nach der Darstellung des Klägers den Einbruch entdeckt und die Polizei benachrichtigt haben wollen. Der Einbruch in die Wohnung, die nach den Angaben des Klägers im 1. Obergeschoß lag, müßte deutliche Spuren hinterlassen haben, die dem Kläger über die Nachbarn und die Mutter jedenfalls in den Grundzügen zur Kenntnis gebracht worden wären, hätte sich der Einbruch tatsächlich so zugetragen. Der Kläger konnte indessen nicht einmal angeben, auf welche Weise die Nachbarn überhaupt von dem betreffenden Vorfall erfahren hatten. Bezeichnend war in diesem Zusammenhang auch, daß der Kläger nicht in der Lage war, die baulichen Verhältnisse des Hauses, in das eingebrochen worden sein soll, verbal zu schildern. Im übrigen ist es keineswegs selbstverständlich, daß Polizeikräfte, die wegen eines Wohnungseinbruchs alarmiert werden, Bücher finden, die unter einer Matratze versteckt sind. Immerhin lagen seitens der iranischen Behörden gegen den Kläger keinerlei Verdachtsmomente bezüglich einer Gegnerschaft zum iranische Regime vor. Es bestand mithin überhaupt kein Anlaß, die Wohnung des Klägers gleichsam "auf den Kopf zu stellen". Auch insoweit enthält mithin der Sachvortrag des Klägers eine Lücke, welche die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens abrunden.
Soweit der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung im Zuge seines Plädoyers darauf hingewiesen hat, der Vortrag des Klägers sei nicht ohne weiteres mit dem Vorbringen anderer Asylbewerber aus dem Iran zu vergleichen, so daß ein Indiz für die Glaubhaftigkeit vorliege, trifft dies nicht zu. Die Frage, ob ein Asylbewerber glaubwürdig und sein Vortrag glaubhaft sind, ist in jedem Einzelfall auf der Grundlage des gesamten Erkenntnismaterials zu beantworten. Hierbei kann die stereotype Wiederholung von Sachverhaltsschilderungen, die den Gerichten aus zahllosen Asylverfahren bekannt sind, durchaus ein Umstand sein, der gegen die Glaubhaftigkeit spricht. Andererseits kann die Häufung gleichartiger Verfolgungsschicksale durchaus auf reale Gegebenheiten zurückzuführen sein, wenn etwa zahlreiche Asylbewerber aus einem bestimmten Teil dieser Welt in gleicher oder sehr ähnlicher Weise von Verfolgungsmaßnahmen betroffen sind. Die "Seltenheit" und auch die "Häufigkeit" einer bestimmten Sachdarstellung ist somit für sich genommen kein ausschlaggebendes Kriterium bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit; auch ein "seltener" Sachverhalt kann ohne weiters konstruiert sein. Gerade ein Asylbewerber, der eine höhere Schulbildung genossen hat und in seiner Heimat an verantwortlicher Stelle tätig war, wird bei seiner Asylantragstellung selbstverständlich kein "Allerweltsschicksal" vorbringen, sondern stets eine differenzierte Darstellung liefern.
Eine Asylanerkennung des Klägers kommt auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit, auf die sogleich noch einzugehen ist, in Betracht. Insoweit würde es sich nämlich um einen subjektiven Nachfluchtgrund handeln, der sich im vorliegenden Zusammenhang nicht als Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat nach außen kundgetanen politischen Überzeugung darstellt. Im übrigen ist in diesem Zusammenhang folgendes zu bemerken:
Es fällt zunächst auf, daß die geltend gemachte exilpolitische Aktivität des Klägers in einen zeitlichen Kontext mit dem vorliegenden Verfahren und namentlich mit dem Termin zur mündlichen Verhandlung fällt. So datiert die Bescheinigung des Iranischen Zentrums E. e.V., in welcher dem Kläger die Mitgliedschaft attestiert wird, vom 3. Februar 1995; damals war das anhängige Verfahren nahezu 10 Monate alt. Die Bestätigung der "HAMBASTEGI", nach der der Kläger in iranischen Nachrichtensendungen auftritt, wurde unter dem 15. August 1995 erteilt; zu jenem Zeitpunkt lagen den Prozeßbevollmächtigten des Klägers und diesem selbst die Ladungen zur mündlichen Verhandlung seit geraumer Zeit vor. Auch das Interview, von dem in dem Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 1. August 1995 die Rede ist, wurde erst ausgestrahlt, nachdem die Ladungen zur mündlichen Verhandlung ergangen waren. In diese Erkenntnisse fügt sich das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach er "von Politik noch nicht viel Ahnung" habe, geradezu nahtlos ein. Gleiches gilt für die überreichten Lichtbilder, die ausnahmslos erst im August dieses Jahres gemacht worden sind. Gerade diese Fotos bedürfen nicht nur wegen des zeitlichen Zusammenhanges mit dem maßgeblichen Gerichtstermin der wertenden Betrachtung. Hierbei fällt auf, daß die Fotografien durchgängig nicht in erster Linie die Demonstrationen behandeln, bei denen sie entstanden sind, sondern daß aus unterschiedlichsten Einstellungen die Person des Klägers in den Vordergrund gestellt wird. Angesichts dieser optischen Hervorhebung, die noch durch die Verwendung des Mikrofons in den Händen des Klägers verstärkt wird, erscheinen die Lichtbilder weniger als Beleg für eine politische Betätigung des Klägers auf dem Boden der Bundesrepublik denn als bewußt hergestellter Anschein einer solchen Betätigung.
Im übrigen ist das durch die vorgelegten Lichtbilder dokumentierte "Dabeisein" des Klägers bei politischen Veranstaltungen noch kein Gesichtspunkt, der als asylerheblicher Nachfluchtgrund in Betracht kommen könnte. Gleiches gilt für die Tätigkeiten des Klägers im "Offenen Kanal", die er ‑ den von der Kammer zugrunde gelegten Interview-Wortlaut ergänzend ‑ in der mündlichen Verhandlung näher dargestellt hat. Insoweit hebt sich der Kläger nämlich nicht aus der großen Masse der iranischen Asylbewerber heraus, die allgemein mit den politischen Verhältnissen im Iran unzufrieden sind. Der Kläger hat keine Aktivitäten dargetan, die erkennen ließen, daß in seiner Person die gleichsam latent vorhandene Unzufriedenheit mit den politischen Verhältnissen in der Heimat in besonderer Weise verdichtet ist und aus der Verdichtung heraus gesteigerte politische Aktivitäten ausgelöst hätte. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, daß der Kläger bei der Schilderung seiner Tätigkeit für den "Offenen Kanal" zunächst lediglich angegeben hatte, daß er mithelfe, sich an Sitzungen beteilige und etwa bei der Herstellung eines Films über Nassim Hodscha die Kamera bedient habe, die jeweils auf die Person gerichtet werde, die gerade spreche. Erst auf Nachfrage gab der Kläger schließlich an, daß in dem fraglichen Fernsehkanal auch "sein Fall" geschildert worden sei.
Auch das Begehren des Klägers festzustellen, daß in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hat keinen Erfolg. Dem Kläger drohen bei seiner Rückkehr in den Iran keine Gefahren für das Leben oder die persönliche Freiheit aus asylrechtsrelevanten Gründen. Namentlich ist eine solche Gefahr weder aus der Asylantragstellung des Klägers noch wegen seiner Aktivitäten in einem privaten Fernsehprogramm mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit zu besorgen. Die Kammer hält auch und gerade in Würdigung der jüngsten Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes daran fest, daß allein die Asylantragstellung, ja nicht einmal die Anerkennung als Asylberechtigter, Umstände sind, die den Betreffenden im Falle seiner Rückkehr in den Iran dort Repressalien nennenswerten Ausmaßes ausgesetzt sind. Soweit abzuschiebenden Iranern eine vorübergehende Festnahme droht, in deren Verlauf sie intensiv zu ihrem Aufenthalt im Ausland befragt werden, handelt es sich hierbei um keinen Nachteil der in § 51 AuslG bezeichneten Art.
Weil schließlich auch die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorliegen, ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg oder Postfach 56 61, 59806 Arnsberg, zu stellen. Der Antrag muß das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Revision findet nicht statt.
Dr. Derpa Kasten Dr. Derpa