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Verwaltungsgericht Arnsberg·4 K 1773/01·22.04.2002

Baugenehmigung Carport: Mittlere Wandhöhe nach § 6 Abs. 11 BauO NRW

Öffentliches RechtBauordnungsrechtBauplanungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Carport an der Grundstücksgrenze. Streitgegenstand ist, ob § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW bei der Berechnung der mittleren Wandhöhe nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW anzuwenden ist. Das Gericht verneint dies, berechnet die mittlere Wandhöhe gewichtet über die gesamte Wand mit 2,99 m und verpflichtet die Behörde zur Genehmigung. Die Ablehnungsbescheide werden aufgehoben.

Ausgang: Verpflichtungsklage wurde stattgegeben; Ablehnungsbescheide aufgehoben und Baugenehmigung zu erteilen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Ermittlung der mittleren Wandhöhe nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW ist die Außenwand einer Grenzgarage als Ganzes zu betrachten; eine Abschnittsbildung nach § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW findet in diesem Regelungsbereich keine Anwendung.

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§ 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW ist im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW nicht heranzuziehen, wenn der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung nicht ausdrücklich getroffen hat; eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht.

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Die privilegierende Vorschrift für Grenzgaragen (§ 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW) entfällt nur, wenn die Ausgestaltung der Garage so beschaffen ist, dass die ihrer Zweckbestimmung zugrunde liegende Nutzung nicht mehr gewährleistet ist.

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Bei unterschiedlichen Wandhöhen ist die mittlere Wandhöhe durch eine längengewichtete Mittelbildung über die gesamte Wandlänge zu ermitteln; bleibt der so berechnete Wert bei oder unter 3,00 m, ist die Anforderung der Vorschrift erfüllt.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW§ 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW§ 6 Abs. 11 BauO NRW

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 28. November 2000 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Siegen-Wittgenstein vom 22. März 2001 verpflichtet, den Bauantrag des Klägers vom 25. Oktober 2000 betreffend die Errichtung eines Carports mit überdachtem Freisitz auf dem Grundstück Gemarkung G 1 (E. Straße 12, L1. ) zu genehmigen in der Gestalt, die der Antrag durch die Schreiben des Klägers vom 2. November 2000, 19. November 2000 und 8. Dezember 2000 sowie durch seine Protokollerklärung vom 4. März 2002 gefunden hat.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports mit überdachtem Freisitz auf dem Grundstück Gemarkung G 1. Die benachbarte Parzelle 930, die mit ihrer Südwestseite an die E. Straße grenzt, ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Beide Flurstücke bilden das in einer Wohnsiedlung gelegene Hausgrundstück E. Straße 12. Ein Bebauungsplan besteht für diesen Bereich nicht.

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Unter dem 19. Juni 2000 erteilte der Beklagte dem Kläger antragsgemäß eine Baugenehmigung für die Errichtung einer "Carportanlage mit Abstellraum und überdachtem Freisitz", die an der Grenze zum benachbarten Hausgrundstück G2. Straße 39 (G2. 799) ausgeführt werden sollte.

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Eine Zuwegungsbaulast auf der Parzelle 930 zugunsten des G1 wurde am 3. Juli 2000 in das Baulastenverzeichnis des Beklagten eingetragen.

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Anlässlich einer bauaufsichtlichen Überprüfung am 19. Oktober 2000 wurde festgestellt, dass der Kläger das Vorhaben abweichend von der ihm erteilten Baugenehmigung ausführte. Durch Verfügung vom gleichen Tag ordnete der Beklagte daraufhin die Stillegung der Bauarbeiten an.

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Unter dem 25. Oktober 2000 reichte der Kläger geänderte Antragsunterlagen beim Beklagten ein und beantragte die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung. Mit Datum vom 2. November 2000 legte der Kläger eine erneut geänderte Schnittzeichnung vor und bat darum, "auch diese Version bauordnungsrechtlich zu prüfen und zu genehmigen". In einem weiteren Schreiben vom 19. November 2000 erklärte der Kläger sinngemäß, er habe sich für die Variante gemäß der Schnittzeichnung vom 2. November 2000 entschieden. Danach soll die Carportanlage mit einer Gesamtlänge von 9,0 m an der Grenze zum G2. errichtet werden. Das Gelände fällt in diesem Bereich leicht nach hinten ab. Aufgrund der unterschiedlich gestalteten Dachhöhen des Vorhabens ergeben sich drei Abschnitte: Ein fünf Meter langer Abschnitt soll mit einer Wandhöhe zwischen 3,05 m und 3,18 m ausgeführt werden. Daran soll sich ein drei Meter langer Abschnitt mit einer Wandhöhe zwischen 3,00 m und 3,23 m anschließen. Den Abschluss bildet ein ein Meter langer Abschnitt mit einer Wandhöhe zwischen 2,10 m und 1,90 m.

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Der Beklagte lehnte die Erteilung einer Baugenehmigung mit Bescheid vom 28. November 2000 ab. Seine Entscheidung begründete er damit, dass das Vorhaben des Klägers gegen § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) verstoße. Die zulässige mittlere Wandhöhe nach Abs. 11 Nr. 1 dieser Vorschrift werde nicht eingehalten. Aus Abs. 4 Satz 3 ergebe sich, dass die Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln sei. Da zwei der drei Abschnitte eine mittlere Wandhöhe von mehr als 3,0 m aufwiesen, sei das Vorhaben unzulässig.

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Der Kläger legte gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten unter dem 8. Dezember 2000 Widerspruch ein, mit dem er u.a. geltend machte, der ursprünglich geplante Abstellraum sei nicht mehr Gegenstand seines Antrages, der sich auf die Genehmigung - lediglich - eines Carports mit überdachtem Freisitz richte. Hierzu legte der Kläger eine Grundrisszeichnung bei.

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Der Landrat des Kreises Siegen-Wittgenstein wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 22. März 2001 als unbegründet zurück. Der Bescheid wurde am 26. März 2001 als Einschreiben zur Post gegeben.

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Am 27. April 2001 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW könne im Rahmen des § 6 Abs. 11 BauO NRW nicht angewendet werden, da der Gesetzgeber einen entsprechenden Verweis nicht vorgesehen habe. Die mittleren Wandhöhe sei daher einheitlich für die gesamte Wand zu berechnen.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 28. November 2000 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Siegen-Wittgenstein vom 22. März 2001 zu verpflichten, den Bauantrag des Klägers vom 25. Oktober 2000 betreffend die Errichtung eines Carports mit überdachtem Freisitz auf dem Grundstück Gemarkung G.1 (E. Straße 12, L1. ) zu genehmigen in der Gestalt, die der Antrag durch die Schreiben des Klägers vom 2. November 2000, 19. November 2000 und 8. Dezember 2000 sowie durch seine Protokollerklärung vom 4. März 2002 gefunden hat.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er wiederholt im Wesentlichen die Begründung der angefochtenen Bescheide.

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In Ausführung des Beweisbeschlusses der Kammer vom 25. Januar 2002 hat der Berichterstatter am 4. März 2002 die örtlichen Verhältnisse in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf das Terminsprotokoll Bl. 34 bis 36 der Gerichtsakte verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -).

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Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger kann die Genehmigung seines Bauantrages beanspruchen, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW).

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Bauplanungsrechtlich bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben des Klägers.

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Auch bauordnungsrechtlich ist das Vorhaben zulässig. Namentlich ist es mit der hier streitentscheidenden Vorschrift des § 6 Abs. 11 BauO NRW auch insoweit vereinbar, als die mittlere Wandhöhe des Vorhabens nicht mehr als 3,0 m über der Geländeoberfläche an der Grenze zum Nachbarflurstück 799 beträgt.

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Nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW kommt es uneingeschränkt auf die mittlere Wandhöhe des Vorhabens an. Eine Abschnittbildung bei Außenwänden von Grenzgaragen mit Versprüngen im oberen Wandabschluss liefe auf die Berechnung mehrerer, jeweils zu mittelnder Wandhöhen hinaus. Das widerspräche dem Wortlaut des § 6 Abs. 11 BauO NRW. Die Außenwand der Grenzgarage zum Nachbargrundstück muss zur Ermittlung der Wandhöhe immer als ganze betrachtet werden.

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So ausdrücklich Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar zur BauO NRW, Stand: 1. Oktober 2001, § 6 Rn. 299.

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Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten findet die Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV.NRW. S. 256) - im Regelungsbereich des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW keine Anwendung. Der Gesetzgeber hat es unterlassen, eine entsprechende Anordnung - die ohne Weiteres in die Neufassung der BauO NRW hätte aufgenommen werden können - zu treffen. Eine analoge Heranziehung des § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW 2000 kommt bereits deswegen nicht in Betracht.

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Vgl. ähnlich zur Nichtanwendbarkeit des § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW 1984/1995 bei der Berechnung der "mittleren Wandhöhe" von Grenzgaragen: OVG NRW, Urteil vom 15. November 1995 - 7 A 959/94 - sowie Beschluss vom 21. September 1989 - 7 B 2041/89 -.

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Ungeachtet der Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Regelung ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen, dass der neu eingeführte Satz 3 des § 6 Abs. 4 BauO NRW 2000 für die Berechnung der mittleren Wandhöhe nach Abs. 11 Nr. 1 Geltung finden soll.

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Vgl. Landtags-Drucksache 12/3738 vom 26. Februar 1999.

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Für eine Analogie besteht im Übrigen keine Notwendigkeit. Nachbarliche Beeinträchtigungen durch eine Grenzgarage finden ihre wesentliche Ursache in der Flächenwirkung der Grenzwand. Insoweit hat sich der Gesetzgeber zum Schutz des Nachbarn auf die Festlegung eines Maximalflächenwerts von 27 qm beschränkt, der sich aus der höchstzulässigen Länge einer Grenzgarage von 9,0 m und der einzuhaltenden mittleren Wandhöhe von 3,0 m errechnet.

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Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15. November 1995, a.a.O.

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Vergleicht man vor diesem Hintergrund beispielsweise eine Grenzgarage, die auf jeweils drei Metern Länge Wandhöhen von 2,90 m, 3,00 m und 3,10 m aufweist, mit einer gleich langen und durchgehend 3 m hohen Garage, so stellt sich die Flächenwirkung der Grenzwände beider Garagen als gleich dar; in beiden Fällen wird das maximal zulässige Flächenmaß von 27 qm erreicht. Es besteht kein Grund, dem Nachbarn in dem einen Fall einen weitergehenden Schutz zu vermitteln, indem man den Bauherrn den Einschränkungen des § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW 2000 unterwirft.

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Allerdings verliert eine Grenzgarage mit unterschiedlichen Wandhöhen die Privilegierung nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW, wenn sie so proportioniert ist, dass sie in Teilbereichen die der Privilegierung zugrunde liegende Zweckbestimmung nicht mehr erfüllen kann.

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Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15. November 1995, a.a.O.

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Das ist hier jedoch nicht der Fall. Auch der Abschnitt des geplanten Carports mit der niedrigsten Höhe (1,90 m - 2,10 m) ist ohne Weiteres für das Abstellen von Kraftfahrzeugen nutzbar.

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Nach alledem ist die mittlere Höhe der Nordwestwand des Carports wie folgt zu berechnen:

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[(3,05 m + 3,18 m) / 2 x 5,00 m + (3,00 m + 3,23 m) / 2 x 3,00 m + (1,90 m + 2,10 m) / 2 x 1,00 m] / 9,00 m = 2,99 m.

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Der überdachte Freisitz ist schließlich abstandflächenrechtlich unbedenklich, da jenseits des 3 m-Grenzabstandes gelegen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO (in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3987) nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.