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Verwaltungsgericht Arnsberg·4 K 1373/02·25.11.2002

Zwangsgeld zur Durchsetzung einer Bauauflage: Sperrung eines Grundstücksteils für Kfz

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Grundstückseigentümer wandte sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds wegen Nichtbefolgung einer bestandskräftigen Auflage aus einer Baugenehmigung, wonach ein Grundstücksbereich durch Betonringe für Kfz zu sperren ist. Das VG hielt die Vollstreckung nach dem VwVG NRW für zulässig, da die Auflage unanfechtbar war und die Sperrung nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde. Ein aufgestellter Container ersetzte die genehmigte Sperrvorrichtung nicht und verfehlte den Zweck der Auflage. Die Inanspruchnahme des Eigentümers als (Mit‑)Verantwortlicher war ermessensfehlerfrei; das Zwangsgeld war verhältnismäßig.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung der Bauauflage erfolglos abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein unanfechtbarer Verwaltungsakt mit einem Handlungsgebot kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsrechts durch Zwangsgeld durchgesetzt werden.

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Die Festsetzung eines zuvor wirksam angedrohten Zwangsgeldes setzt voraus, dass die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist und der Pflichtige dem vollstreckbaren Handlungsgebot nicht nachgekommen ist.

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Die Erfüllung einer Bauauflage richtet sich nach ihrem Inhalt und Zweck sowie der genehmigten Ausführungsform; eine eigenmächtige Abweichung genügt regelmäßig nicht, wenn sie den Auflagenzweck nicht erreicht und nicht behördlich zugelassen ist.

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Der Grundstückseigentümer kann als Zustandsstörer zur Durchsetzung einer bestandskräftigen Bauaufsichtsauflage in Anspruch genommen werden; ein Vorrang der Inanspruchnahme eines (möglichen) Handlungsstörers besteht nicht allgemein.

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Die Höhe eines Zwangsgeldes ist am gesetzlichen Rahmen, dem bisherigen Vollstreckungsverlauf und dem angestrebten Befolgungserfolg zu messen; wiederholte Zwangsgeldandrohungen sind bis zur Befolgung zulässig.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 42 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 55 Abs. 1 VwVG NW§ 57 VwVG NW§ 64 Satz 1 VwVG NW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks T.---straße 13 in M. , Gemarkung M1. , G. 4, G1. 233, das mit einem L-förmigen Hallengebäude bebaut ist.

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Der Firma "L. und X. Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft bR", deren Gesellschafter der Kläger ist, wurde am 26. September 1994 vom Beklagten eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben "Nutzungsänderung und Umbau, Nutzung als Getränkefachmarkt und Möbelausstellung" erteilt. Die Baugenehmigung enthält die Auflage 40005, wonach der östliche Grundstücksbereich für jeglichen Kfz- Verkehr zu sperren ist. Insoweit sind in dem zur Baugenehmigung vom 26. September 1994 gehörenden Lageplan jeweils im vorderen und hinteren Grundstücksbereich zur östlichen Flurstücksgrenze vier bzw. fünf bepflanzte Betonringe eingezeichnet.

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Im Frühjahr 2000 stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass die bepflanzten Betonringe entfernt worden waren und das Gebäude nicht mehr von dem Getränkefachmarkt genutzt wurde. Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 1. März 2000 auf die Sachlage hin und bat, dafür Sorge zu tragen, dass die Betonringe wieder aufgestellt würden. Im Rahmen des sich anschließenden Schriftverkehrs teilte der Kläger mit, dass er dem neuen Mieter der Halle, der Firma "N. Bedachungen M. " aufgegeben habe, die Betonringe wieder aufzustellen. Das Mietverhältnis sei zum 1. Januar 2001 gekündigt worden und er werde in Bälde einen neuen Bauantrag über die Nutzung des Gebäudes als Dienstleistungs- und Bürozentrum stellen. Eine zunächst im Juli 2000 ergangene Ordnungsverfügung, mit der der Beklagte dem Kläger die Sperrung des östlichen Grundstücksbereichs gemäß der Auflage aufgegeben hatte, hob der Beklagte im Februar 2000 wieder auf.

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In dem Aufhebungsbescheid vom 14. Februar 2001 drohte der Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf die Auflage in der Baugenehmigung vom 26. September 1994 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 DM für den Fall an, dass er nicht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides den östlichen Grundstücksbereich entsprechend der Darstellung im genehmigten Lageplan für jeglichen Kraftfahrzeugverkehr sperre bzw. durch Dritten sperren lasse. Nachdem der Kläger diese Frist ungenutzt hatte verstreichen lassen, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 2001 das Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 DM fest und drohte ihm zugleich ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 DM für den Fall an, dass er der Auflage bis zum 19. Juni 2001 nicht nachkomme. Diese erste Zwangsgeldfestsetzung ist Gegenstand des Klageverfahrens 4 K 494/02.

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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. Juli 2001 setzte der Beklagte ein zweites Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 DM fest und drohte dem Kläger ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 DM an, sofern er die Auflage aus der Baugenehmigung bis zum 30. Juli 2001 nicht erfülle.

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Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 2001 Widerspruch ein, welchen er damit begründete, dass er dem derzeitigen Mieter Mertins wiederholt Anweisungen gegeben habe, die Sperreinrichtungen nicht zu entfernen. Trotzdem entferne Herr Mertins die Pflanzringe immer wieder, weshalb es zur Aufhebung des Vertragsverhältnisses gekommen sei. Der Mieter hätte schon am 30. Juni 2001 das Objekt geräumt haben müssen. Die Räumung verzögere sich leider. Der Beklagte möge sich unmittelbar an den Mieter wenden und ihm gegenüber die Zwangsgelder androhen bzw. festsetzen. Des Weiteren teilte der Kläger im September dem Beklagten schriftlich mit, dass bereits seit Monaten der Kraftfahrzeugverkehr auf dem östlichen Grundstücksteil dadurch unterbunden werde, dass von ihm ein Container aufgestellt worden sei. Mit weiterem Telefax der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16. Oktober 2001 erklärte die Klägerseite, dass auf dem fraglichen Grundstücksteil keine Nutzung mehr stattfinde und daher kein Raum für weitere Zwangsgeldfestsetzungen gegeben sei.

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Der M2. des L1. T1. wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2002 zurück.

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Hiergegen hat der Kläger am 11. Februar 2002 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, dass er den Aufforderungen des Beklagten, bepflanzte Betonringe aufzustellen, stets nachgekommen sei. Diese seien sowohl im nördlichen wie auch im südlichen Bereich des östlichen Grundstücksteils aufgestellt gewesen. Der Beklagte habe unberücksichtigt gelassen, dass die an den abgesperrten Grundstücksbereich angrenzende Halle in der Mitte durchfahrbar sei und der Nutzer der Halle auf Grund dieser Durchfahrt mit Fahrzeugen auf den durch die Betonringe abgesperrten Grundstücksteil habe gelangen können, um hier Gegenstände auf- bzw. abzuladen. Dies habe nicht zu Belästigungen der Anwohner geführt. Der seit 1999 in dem Gebäude befindliche Mieter habe entgegen seinen Anweisungen die Betonringe mit einem Gabelstapler zur Seite geschoben, was von ihm wiederholt beanstandet worden sei. Eine zunächst zum 31. Dezember 2000 ausgesprochene Kündigung sei zurückgenommen worden und man habe sich geeinigt, dass der Mieter das Objekt bis zum 30. Juni 2001 zu räumen habe. Auch in der Folgezeit habe dieser sich nicht an die Anweisungen gehalten und weiterhin die bepflanzten Betonringe immer wieder zur Seite geschoben, um Durchfahrtmöglichkeiten zu schaffen. Dies habe er dadurch verhindert, dass er einen Stahlcontainer in die vom Mieter geschaffene Durchfahrt gesetzt habe, wodurch das Umfahren des Gebäudes unmöglich geworden sei. Angesichts dieser Sachlage sei die Festsetzung von Zwangsgeldern unverhältnismäßig.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des L1. T1. vom 8. Januar 2002 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, dass eine Inanspruchnahme des Klägers als Grunstückseigentümer und Zustandsstörer ermessensfehlerfrei erfolgt sei. Die Aufstellung des Containers sei kein geeignetes Mittel gewesen, um der Auflage in der Baugenehmigung nachzukommen. Hierdurch sei zwar ein Umfahren des Gebäudes unmöglich geworden, man habe jedoch von beiden Seiten an den Container heranfahren können, sodass der östliche Grundstücksteil eben nicht vom Verkehr freigehalten worden sei. Für die Bewohner der Häuser T.---straße 15 - 19 hätten weiterhin Immissionsbelästigungen bestanden. Auf Grund der in unregelmäßigen Abständen erfolgten Ortsbesichtigungen sei wiederholt festgestellt worden, dass weder die nördlichen noch die südlichen Betonringe aufgestellt worden seien. Dem Kläger sei mehrfach Gelegenheit gegeben worden, seinen Verpflichtungen aus der bestandskräftigen Auflage nachzukommen, weshalb die Zwangsgeldfestsetzung nicht unverhältnismäßig sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, den Inhalt der Akten in den Parallelverfahren 4 K 494/02 und 4 K 1515/02 sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil der Kläger durch den Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des L1. T1. vom 8. Januar 2002 nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die angefochtene Festsetzung eines Zwangsgeldes findet ihre rechtliche Grundlage in den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW). Nach § 55 Abs. 1 VwVG NW kann ein Verwaltungsakt, der auf ein Handeln, ein Dulden oder ein Unterlassen gerichtet ist, mit den in § 57 VwVG NW genannten Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Auf Grund der in der Baugenehmigung vom 26. September 1994 enthaltenen Auflage Nr. 40005, die seit vielen Jahren unanfechtbar ist, war der Kläger verpflichtet, die im Lageplan zur Baugenehmigung eingezeichneten bepflanzten Betonringe aufzustellen, um den östlichen Grundstücksbereich für jeglichen Kfz-Verkehr zu sperren. Gegen diese Pflicht hat der Kläger verstoßen, indem er zahlreiche Aufforderungen des Beklagten sowie die erste Zwangsgeldfestsetzung unbeachtet ließ und die Pflanzringe nicht an den dafür vorgesehenen Stellen aufgestellt hat. Dies wird anhand zahlreicher in den Verwaltungsakten befindlicher Fotografien dokumentiert.

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Der Beklagte war somit berechtigt, unter dem 25. Mai 2001 für den Fall der Nichterfüllung der Auflage bis zum 19. Juni 2001 ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 DM anzudrohen. Wie die Kammer im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 4 K 494/02 ausgeführt hat, ist dieser Bescheid rechtmäßig.

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Nachdem der Kläger die ihm bis zum 19. Juni 2001 gesetzte Frist ungenutzt hatte verstreichen lassen, war der Beklagte weiterhin berechtigt, mit der hier streitgegenständlichen Festsetzungsverfügung vom 6. Juli 2001 das zuvor angedrohte Zwangsgeld auf der Grundlage von § 64 Satz 1 VwVG NW festzusetzen.

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Die Erwägungen, welche die Klägerseite gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung vom 6. Juli 2001 vorträgt, greifen nicht durch. Insbesondere ist der Kläger der Auflage 4005 aus der Baugenehmigung nicht dadurch nachgekommen, dass er im August/September 2001 einen ca. 6,5 x 2 m großen Container an der Ostseite des Hallengebäudes platziert hat. Denn ungeachtet des Umstandes, dass eine derartige Abweichung bei der Wahl der Sperrvorrichtung zu keiner Zeit von dem Beklagten genehmigt worden war, erfüllt die Aufstellung des Containers auch nicht den mit der Auflage verfolgten Zweck. Zwar war es den Fahrzeugen auf dem Grundstück T.---straße 13 seit Aufstellen des Containers nicht mehr möglich, das Gebäude im Sinne eines "Rundparcours" zu umfahren; jedoch konnte der in der Baugenehmigung zur Sperrung vorgesehene östliche Grundstücksbereich ohne weiteres durch Heranfahren aus nördlicher und südlicher Richtung mit Fahrzeugen erreicht werden.

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Es trifft auch nicht zu, dass der Kläger nicht hätte in Anspruch genommen werden können, weil allein die Firma "N. Bedachungen M. " Handlungsstörerin sei. Denn Eigentümer des Grundstücks und als Gesellschafter der Bauherrin und damit Adressat der ursprünglichen Baugenehmigung vom 26. September 1994 und des in der Auflage enthaltenen Handlungsgebots war der Kläger jedenfalls Zustandsstörer. Dass der Kläger sich tatsächlich ernsthaft und nachhaltig bei dem Mieter um die Aufstellung der bepflanzten Betonringe bemüht hätte, ist für die Kammer bereits deshalb nicht überzeugend dargelegt, weil die Pflanzringe - wie sich bei dem gerichtlichen Ortstermin gezeigt hat - auch nach Auszug des Mieters vom Kläger nicht aufgestellt worden sind. Darüber hinaus gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Handlungsstörer, also derjenige, der den ordnungswidrigen Zustand herbeigeführt hat, vor einer Inanspruchnahme des Zustandsstörers seitens der Behörde anzugehen ist. Die Störerauswahl ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als es der Behörde auf Grund des nicht angezeigten Mieterwechsels nicht ohne weiteres zumutbar war, weitere Feststellungen zu treffen, von wem die Pflanzringe letztlich entfernt worden sind. Die Vollstreckung aus einer bestandskräftigen Auflage erscheint geeigneter und effektiver als der Erlass neuerlicher rechtsmittelfähiger Ordnungsverfügungen möglicherweise sogar gegenüber mehreren Nutzern, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.

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Soweit der Kläger darlegt, dass die Aufstellung der Pflanzringe auf Grund des Mieterwechsels gar nicht mehr notwendig gewesen sei, da die für die Anwohner zu befürchtenden Lärmbelästigungen wegen des Rangierens von Lkw's nicht mehr aufträten, ist dem entgegenzuhalten, dass es ihm freigestanden hätte, einen entsprechenden Antrag bei der Behörde auf Abänderung zu stellen. Ein solcher war von ihm mit Schreiben vom 3. August 2000 angekündigt, aber zu keiner Zeit eingereicht worden.

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Die Festsetzung des Zwangsgeldes entspricht der Androhung in dem ersten Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 25. Mai 2001 und ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig, insbesondere angesichts des nach § 60 VwVG NW der Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens von 20 DM bis 100.000 DM und des mit seiner Festsetzung bezweckten Erfolges. Die Festsetzung eines Betrages von 2.000,00 DM, war angesichts des Umstandes, dass der Kläger bereits einen ersten Vollstreckungsversuch ungenutzt hatte verstreichen lassen, angemessen. Die Frist zur Zahlung des Zwangsgeldes ist gleichfalls nicht zu beanstanden.

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Die Androhung eines neuerlichen Zwangsgeldes findet ihre Rechtsgrundlage in § 57 Abs. 3 VwVG NW. Nach dieser Vorschrift können Zwangsmittel wiederholt werden, bis der Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, befolgt worden ist.

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Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

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Die Berufung war nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.

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Beschluss:

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Ferner hat die Kammer

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beschlossen:

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Der Streitwert wird auf 2.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Streitwertfestsetzung ergeht auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt das festgesetzte Zwangsgeld in voller Höhe sowie das angedrohte weitere Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 DM zur Hälfte.