Eilrechtsschutz gegen polizeilichen Platzverweis bei drohenden Verstößen gegen GewSchG
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen sofort vollziehbaren, zeitlich und räumlich begrenzten polizeilichen Platzverweis. Streitpunkt war insbesondere die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie die Gefahrenprognose nach § 34 Abs. 2 PolG NRW. Das Gericht hielt die Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 3 VwGO für ausreichend begründet und sah überwiegende Erfolgsaussichten für die Rechtmäßigkeit des Platzverweises wegen erwarteter weiterer Verstöße gegen eine nach § 1 GewSchG ergangene Anordnung. Die Interessenabwägung fiel zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses aus; der Antrag wurde abgelehnt und die Betroffene beigeladen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Platzverweis und Zwangsgeldandrohung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) erfordert eine einzelfallbezogene Begründung des besonderen Vollzugsinteresses; formelhafte Wiederholungen des Gesetzeswortlauts genügen nicht.
Ein polizeilicher Platzverweis nach § 34 Abs. 2 PolG NRW setzt Tatsachen voraus, die eine Prognose rechtfertigen, dass die betroffene Person im bezeichneten Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, sofern dort keine Wohnung liegt oder berechtigte Interessen wahrgenommen werden.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn nach summarischer Prüfung überwiegende Gründe für die Rechtmäßigkeit der Gefahrenabwehrmaßnahme sprechen und gewichtige gegenläufige berechtigte Interessen nicht glaubhaft gemacht sind.
Die Polizei darf zur Gefahrenabwehr auch dann einschreiten, wenn zugleich private Rechte berührt sind, insbesondere wenn diese Rechte zugleich durch öffentlich-rechtliche Normen (z.B. Strafbewehrung nach § 4 GewSchG) geschützt werden.
Wiederholte und beharrliche Zuwiderhandlungen gegen eine vollstreckbare Schutzanordnung können eine tragfähige Grundlage für die Prognose weiterer Verstöße und die Verhältnismäßigkeit eines zeitlich beschränkten Aufenthalts- und Betretungsverbots bilden.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
2. Frau S., B. Str. 22, H. , wird zum Verfahren beigeladen.
Gründe
1. Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 19. Januar 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung, die sich auf ein zeitlich und räumlich beschränktes Betretungs- und Aufenthaltsverbot (Platzverweis) bezieht, in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genügenden Weise begründet. Er hat sich nicht auf eine den Gesetzeswortlaut lediglich wiederholende oder bloß formelhafte Begründung beschränkt, sondern auf den Einzelfall bezogen das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sinngemäß hinreichend damit begründet, dass die vom Antragsteller zu erwartenden schwerwiegenden Störungen gegen die öffentliche Sicherheit nicht weiter hingenommen werden könnten und daher eine zeitliche Verzögerung durch die Einlegung etwaiger Rechtsbehelfe im Interesse der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne. Einer Bezeichnung als Notstandsmaßnahme bedarf es insoweit ebenso wenig wie der Angabe eines Aktenzeichens in der Polizeiverfügung.
Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Aussetzungsinteresse überwiegt.
Eine an den Erfolgsaussichten des Widerspruchs orientierte Abwägung ergibt kein überwiegendes Aussetzungsinteresse. Es spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Platzverweises.
Der Antragsgegner ist zum Einschreiten befugt, weil er zur Gefahrenabwehr tätig geworden ist (§ 1 Satz 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - PolG NRW -). Insbesondere war die allgemeine Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr nicht zuständig, weil diese nicht zu einem Platzverweis nach § 34 Abs. 2 PolG NRW befugt ist (vgl. § 34 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz - OBG -) und das Einschreiten auf die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten abzielte. Einem Tätigwerden des Antragsgegners steht ferner nicht entgegen, dass er auch zum Schutz privater Rechte eingeschritten ist. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 PolG NRW gegeben sind. Der Antragsgegner ist ohne Beachtung dieser Subsidiaritätsklausel zum Handeln berechtigt, wenn - wie hier - die privaten Rechte gleichzeitig durch öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere Strafandrohungen - wie hier in § 4 des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG) - geschützt sind.
Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Annahme des Antragsgegners nicht zu beanstanden, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 PolG NRW vorliegen. Danach kann einer Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, einen bestimmten örtlichen Bereich zu betreten oder sich darin aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in diesem Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr.
Es spricht nach der Aktenlage Überwiegendes dafür, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Antragsteller werde in dem in der angegriffenen Verfügung festgelegten Bereich (Straßen auf dem Weg von der Wohnung der Beigeladenen zu ihrem Arbeitsplatz) weiterhin gegen die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts T. vom 30. August 2004 - 21 C 268/04 -, aufrechterhalten durch Urteil des Amtsgerichts T. vom 8. November 2004, verstoßen und sich der Beigeladenen näher als 100 Meter nähern. Ein Verstoß gegen eine - wie hier - auf der Grundlage des § 1 GewSchG ergangene vollstreckbare Anordnung ist strafbar (§ 4 GewSchG).
Diese Prognose liegt aufgrund der - vom äußeren Geschehensablauf unstreitigen Verhaltensweisen des Antragsstellers in der Vergangenheit - nahe. Nach Nr. 1 der einstweiligen Verfügung vom 30. August 2004 ist dem Antragsteller untersagt worden, sich der Wohnung der Beigeladenen auf eine Entfernung von weniger als 100 Meter zu nähern. Hiergegen hat der Antragsteller zuwidergehandelt, weil er in der Vergangenheit nahezu mehrfach täglich an der Wohnung vorbeigefahren ist. Diese Tatsache ist vom Vater der Beigeladenen aktenkundig dokumentiert worden und dem Protokoll über die Gefährdungsansprache vom 19. Januar 2005 vom Antragsteller selbst eingeräumt worden. Darüber hinaus ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller gegen Nrn. 2 und 3 der einstweiligen Verfügung vom 30. August 2004 verstoßen hat. Danach ist dem Antragsteller gleichfalls jede Annäherung an die Beigeladene auf eine Entfernung von weniger als 100 Metern und jeder Versuch der Kontaktaufnahme zu ihr untersagt. Nach Angaben der Beigeladenen kam der Antragsteller ihr am 19. Januar 2006 gegen 7.35 Uhr mit seinem Mercedes Benz auf der U.----straße in H. - dabei mehrfach die Lichthupe betätigend - und kurze Zeit später auf der S1. Straße aus Fahrtrichtung I.-----straße kommend entgegen. Dies wurde vom Vater der Beigeladenen bestätigt, der ihr aus Sorge gefolgt war.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene oder ihr Vater den Antragsteller zu Unrecht belasten sollten, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Solche werden vom Antragsteller auch nicht nachvollziehbar dargetan. Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung der Beigeladenen sieht die Kammer ebenso wenig wie sich ihr sonst erschließt, warum die Beigeladene und ihr Vater dem Antragsteller nach Beendigung der Beziehung im Juni 2004 grundlos und somit willkürlich durch Falschangaben schaden wollen sollten. Der Verwertung der Angaben der Beigeladenen und ihres Vaters steht auch weder die Unschuldsvermutung noch der Umstand entgegen, dass der Antragsteller - wie von ihm behauptet - hierzu nicht angehört worden sei. Der Antragsteller ist ausweislich der in den Akten befindlichen Protokolle während der Gefährdungsansprachen durch den Antragsgegner am 18. und 19. Januar 2006 auf die Sachverhalte hingewiesen worden und hatte Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Die Unschuldsvermutung ist im Bereich der Strafrechtspflege angesiedelt und steht einer Verwertung und Würdigung von Aussagen im Rahmen der hier gegebenen vorbeugenden Gefahrenabwehr nicht entgegen.
Ausgehend von dem angezeigten Sachverhalt hat sich der Antragsteller der Beigeladenen vorsätzlich im Sinne der einstweiligen Verfügung auf eine Entfernung von weniger als 100 Meter genähert, weil die Kammer es nach summarischer Prüfung für wenig plausibel hält, dass er ihr unbeabsichtigt, sozusagen rein zufällig" begegnet sein will. Dagegen sprechen die kurz hintereinander stattfindenden Begegnungen, die bezeugte mehrfache Betätigung der Lichthupe und der Umstand, dass der Antragsteller, der die Verhaltensweisen der Beigeladenen - insbesondere deren gewöhnlich gewählten Fahrtwege - kennt, keine plausible Erklärung für seine Anwesenheit an diesen Orten geben konnte. Soweit der Antragsteller vorbringt, es stehe noch nicht einmal fest", dass die Lichthupenzeichen für die Beigeladene bestimmt gewesen seien, erscheint der Kammer dieses Vorbringen angesichts der Antreffsituation als reine Schutzbehauptung, da er nicht ansatzweise einen konkreten anderen Grund für die Betätigung der Lichthupe anzugeben vermochte. Die beharrliche und wiederholte Nichtbeachtung der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts T. stützen die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller auch weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Diese Annahme wird insbesondere durch dem Umstand bestärkt, dass selbst die Gefährdungsansprache und die durchgeführte erkennungsdienstliche Maßnahme durch den Antragsgegner fruchtlos waren und auf den Antragsteller keinen nachhaltigen Eindruck machten. Es kommt hinzu, dass der Antragsteller sich ohne nachvollziehbaren Anlass von der Beigeladenen verfolgt fühlt und trotz der dargestellten Sachlage nach wie vor jedes Fehlverhalten in Abrede stellt. Damit hat der Antragsteller selbst eindrucksvoll seine mangelnde Bereitschaft zur Beachtung der gegen ihn zivilgerichtlich erlassenen Anordnungen zum Ausdruck gebracht.
Der angegriffenen Verfügung steht entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht die Wahrnehmung berechtigter Interessen entgegen. Solche hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Benutzung der betroffenen Straßen ist nach dem der Kammer vorliegenden Kartenmaterial für den Antragsteller nicht erforderlich, um seinen Sohn zur Schule zu bringen. Hierauf hat der Antragsgegner bereits zutreffend hingewiesen. Überdies kann das Kind auch von seiner Mutter zur Schule gebracht werden oder diese (jedenfalls teilweise) zu Fuß aufsuchen. Soweit der Antragsteller pauschal darauf verweist, er sei auf die Benutzung der Straßen aus beruflichen Gründen" bzw. zur Vorsprache beim Finanzamt angewiesen, ist bereits nicht erkennbar und dargelegt, warum dies gerade in den zeitlich eng umrissenen Verbotszeiten (von 7.00 bis 8.00 Uhr sowie 12 bis 14.00 Uhr) erforderlich sein sollte und ein Ausweichen auf die verbotsfreien Zeiten ausgeschlossen ist.
Es sind bei summarischer Prüfung auch keine Fehler bei der Ausübung des dem Antragsgegner eingeräumten Ermessens ersichtlich. Insbesondere erscheint es nicht unverhältnismäßig (§ 2 PolG NRW), dass sich der Platzverweis auf Straßen in mehreren politischen Gemeinden erstreckt. Denn nur die Einbeziehung aller Straßen, die die Beigeladene auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle regelmäßig befährt, ist geeignet, weiteren Verstößen gegen die einstweilige Anordnung hinreichend sicher vorzubeugen. Mildere Handlungsalternativen standen vor dem Hintergrund des uneinsichtigen Verhaltens des Antragstellers nicht zur Verfügung. Zudem wird den Interessen des Antragstellers ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass das Aufenthaltsverbot nur für wenige Stunden des Tages gilt und zudem befristet ist. Der Platzverweis ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil wegen einer Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung vom 30. August 2004 ein Ordnungsgeld vom Amtsgericht festgesetzt werden könnte. Zum einen ist - wie bereits ausgeführt - neben den privaten Interessen der Beigeladenen auch das öffentliche Interesse berührt. Zum anderen ist der polizeiliche Platzverweis zur Wahrung der von der Handlungsweise des Antragstellers betroffenen privaten und öffentlichen Interessen angesichts des hartnäckigen Verhaltens des Antragstellers zur Gefahrenabwehr das effektivere Mittel.
Darüber hinaus fällt auch die von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei orientiert sich die Kammer für die Entscheidung maßgeblich an den Folgen, die sich im Falle einer Stattgabe oder Ablehnung des Antrages ergäben. Sollte sich die Unrichtigkeit der polizeilichen Gefährdungsprognose herausstellen, hätte der Antragsteller zu Unrecht die in der angegriffenen Verfügung bezeichneten Straßen nicht benutzen können. Andererseits ist zu bedenken, dass sich die Platzverweisung auf einen relativ kurzen Zeitraum (bis zum 24. Februar 2006) erstreckt und das Nutzungsverbot der Straßen nur für wenige Stunden am Tage gilt. Gewichtige, der zeitlich beschränkten Platzverweisung entgegenstehende berechtigte Interessen am Aufenthalt in den gesperrten Straßen während der Verbotszeiten hat der Antragsteller nicht aufzuzeigen vermocht. Würde dem Antrag hingegen stattgegeben und realisierten sich dann die prognostizierten Gefahren, ergäben sich weitaus schwere Konsequenzen. Unabhängig von drohenden Verstößen gegen ein Strafgesetz würde in massiver Weise die rechtlich geschützte Sphäre der Beigeladenen beeinträchtigt. Auch wenn die einzelnen Handlungen des Antragstellers in der Vergangenheit für sich genommen jeweils als harmlos betrachtet werden mögen, so ergibt sich bei einer Gesamtschau doch eine massive Einwirkung auf die Beigeladene, die sich weder zu Hause noch bei der Arbeit oder unterwegs vor dem Antragsteller sicher fühlen konnte. Bei dieser Sachlage müssen die Interessen des Antragstellers, die gesperrten Straßen auch in den nächsten Wochen und innerhalb der Sperrzeit zu benutzen, zurückstehen.
Soweit sich der Antrag gegen die Zwangsgeldandrohung richtet, geht die Interessenabwägung bereits deshalb zu Lasten des Antragstellers aus, weil diese offensichtlich rechtmäßig ist. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 50 Abs. 1, 51, 53 und 56 PolG NRW.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.
2. Gemäß § 65 VwGO war Frau S. zum Verfahren beizuladen, weil die Entscheidung ihre rechtlichen Interessen berührt.