Antrag auf Prozesskostenhilfe für Eilantrag gegen Hundeverfügung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt PKH und Beiordnung für einen Eilantrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung nach dem LHundG. Das Verwaltungsgericht lehnt PKH ab, weil der Eilantrag keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe. Die Behörde habe die sofortige Vollziehung ausreichend begründet; die vorläufigen Haltungsauflagen seien angesichts konkreter Gefährdungsanzeichen verhältnismäßig und erforderlich.
Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgelehnt, da der beabsichtigte Eilantrag keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für beabsichtigten einstweiligen Rechtsschutz ist zu versagen, wenn der Eilantrag keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO aufweist.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO erfordert eine besondere, auf den Einzelfall bezogene Begründung; wird diese vorgetragen, kann der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt sein.
Bei der summarischen Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz sind das öffentliche Vollzugsinteresse und das private Interesse des Betroffenen gegeneinander abzuwägen; sprechen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der Vollziehung.
Vorläufige Haltungsauflagen nach landesrechtlichen Hundegesetzen (z. B. Leinen‑, Maulkorb‑ und Aufsichtspflichten, Sicherungsmaßnahmen) sind verhältnismäßig und zulässig, wenn sie auf konkreten Anhaltspunkten für die Gefährlichkeit des Tieres beruhen und geeignet sowie erforderlich sind.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt M1., N., wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts M1. , N., ist abzulehnen, da der beabsichtigte einstweilige Rechtsschutzantrag,
die aufschiebende Wirkung der (beabsichtigten) Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. April 2009 wiederherzustellen,
nicht die erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑). Es spricht vielmehr alles dafür, dass ein Eilantrag der Antragstellerin abzulehnen wäre.
In formeller Hinsicht ist festzustellen, dass der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besonders begründet hat. Diese Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, da sie die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe erkennen lässt, die den Antragsgegner dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen; ferner geht aus ihr hervor, dass er sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst war.
Die in einem gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende selbständige Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Klageverfahrens verschont zu bleiben, dürfte hier zu Lasten der Antragstellerin ausfallen.
Die an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierte Interessenabwägung dürfte nicht zu einer Entscheidung zu ihren Gunsten führen. Bei einer (in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen) summarischen Prüfung dürfte sich die angegriffene Ordnungsverfügung vielmehr als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig darstellen.
Mit der Ordnungsverfügung vom 16. April 2009 hat der Antragsgegner die Antragstellerin zum einen aufgefordert, ihren Schäferhund „Dave“ zum Zwecke der Begutachtung, ob es sich bei ihm um einen gefährlichen Hund i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Landeshundegesetzes (LHundG) handelt, zur Begutachtung durch den Amtsveterinär vorzuführen; dieser Aufforderung ist sie inzwischen nachgekommen. Zum anderen hat der Antragsgegner „bis zur Klärung des Falles“ (der Entscheidung der Behörde nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG) gemäß § 12 Abs. 1 LHundG angeordnet, dass der Hund der Maulkorb- und Leinenpflicht unterliegt (wobei Flexleinen unzulässig sind), er nur von Personen beaufsichtigt und geführt werden darf, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, sowie schließlich, dass der Hund so zu halten ist, dass er das Grundstück bzw. die Wohnung der Antragstellerin nicht unbeaufsichtigt verlassen kann.
Es spricht mehr dafür, dass der Antragsgegner diese – ohnehin lediglich vorläufigen – Regelungen bis zur Klärung des Sachverhaltes auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 LHundG treffen durfte. Danach kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften des LHundG, abzuwehren.
Für den Antragsgegner bestand ein ausreichender Anlass zur Prüfung der Frage, ob es sich bei dem Hund der Antragstellerin um einen „im Einzelfall gefährlichen Hund“ i.S.v. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 erste Alt. LHundG handelt, weil er einen anderen Hund ohne zuvor selbst angegriffen worden zu sein durch Biss verletzt haben könnte. Nach den Angaben einer Hundehalterin hatte sich nämlich der unangeleinte Hund der Antragstellerin am 18. Januar 2009 ohne Vorwarnung auf den anderen, freilaufenden Hund gestürzt und diesen durch Bisse so schwer verletzt, dass eine Operation erforderlich wurde. Angesichts dessen durfte der Antragsgegner - jedenfalls bis zum Abschluss der Prüfung der Gefährlichkeit ‑ auch ungeachtet der abweichenden Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin davon ausgehen, dass ohne die ergriffenen vorläufigen Haltungsanordnungen die konkrete Gefahr bestand, es könne (erneut) zu einer Verletzung der Gesundheit anderer Tiere – die gemäß § 2 Abs. 1 LHundG rechtlich geschützt ist – kommen.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die – nach wie vor bloß vorläufigen – Anordnungen im aktuellen Zeitpunkt nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich wären. Das Gegenteil ist der Fall. Nach den Feststellungen der Tierärztin M1.vom 21. April 2009 zeigte sich der Hund der Antragstellerin zwar Personen gegenüber nicht aggressiv. Hinsichtlich des Verhaltens gegenüber anderen Hunden indes enthält ihre Stellungnahme folgende Ausführungen:
„Beim Spaziergang durch die Stadt kommt uns ein Hund in der Fußgängerzone entgegen. Es handelt sich um einen schwarzen Cockerspaniel, wesentlich kleiner als Dave. Der Cockerspaniel geht auf der uns abgewandten Seite neben seinem Frauchen angeleint spazieren. Dave zieht von der linken Seite von Frau K. auf die rechte Seite herüber, hängt in der Leine hoch aufgerichtet, laut bellend, mit gebleckten Zähnen, aufwärts und nach vorn gerichteten Ohren und gesträubtem Fell im Nackenbereich. Frau K. hält mit ihrem ganzen Körpergewicht den Hund fest, erst nach der Verhaltensweise von Dave reagiert auch der Cockerspaniel ...
Dave reagiert in dieser Situation völlig unangemessen. Der Cockerspaniel ... gab Dave keinen Grund so aggressiv auf Konfrontation mit ihm aus zu sein.“
Von diesen Feststellungen einer für die Beurteilung der Gefährlichkeit von Hunden besonders sachkundigen Person ausgehend dürften sich die getroffenen Haltungsauflagen – ungeachtet der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen über das Verhalten des Hundes zuvor – nach wie vor als erforderlich erweisen, insbesondere nicht unverhältnismäßig sein. Bezogen auf die Leinenpflicht ist zu berücksichtigen, dass große Hunde i.S.v. § 11 Abs. 1 LHundG – der Hund der Antragstellerin ist ein solcher – nach Absatz 6 dieser Norm ohnehin über die allgemeine Leinenpflicht (vgl. § 2 Abs. 2 LHundG) hinausgehend anzuleinen sind. Diese behördliche Anordnung greift demnach nicht sonderlich schwerwiegend in die Hundehaltung der Antragstellerin ein. Soweit die Behörde neben der Leinenpflicht das Anlegen eines Maulkorbs bei „Dave“ gefordert hat, dürfte dies angesichts der von der anderen Hundehalterin erhobenen Vorwürfe, vor allem aber der tierärztlichen Feststellungen anlässlich der Überprüfung am 21. April 2009, ebenfalls gerechtfertigt sein. Ferner dürfte die Anordnung, dass der Hund nur von volljährigen Personen beaufsichtigt und geführt werden darf, die zu seiner sicheren Führung an der Leine in der Lage sind, nicht unverhältnismäßig sein. Hundehalter sind bereits kraft Gesetzes zu einer für Leib und Gesundheit von Menschen oder Tieren gefahrlosen Haltung, Führung und Beaufsichtigung ihrer Hunde verpflichtet (vgl. § 2 Abs. 1 LHundG NRW). Kann bzw. muss der Hundehalter selbst – hier: die Antragstellerin – den Hund aber nur mit Leine und Maulkorb gefahrlos führen, erscheint es erst recht gerechtfertigt, entsprechende Sicherheitsvorkehrungen für den Fall zu treffen, dass der Halter sein Tier Dritten überlässt. Nur so ist sichergestellt, dass der Hund bei Begegnungen mit anderen Hunden auf engem Raum diese nicht plötzlich angreift und verletzt. Schließlich dürfte die im Rahmen von § 12 Abs. 1 LHundG zulässige, in Anlehnung an § 5 Abs. 1 LHundG (wonach gefährliche Hunde innerhalb eines befriedeten Besitztums so zu halten sind, dass sie dieses gegen den Willen des Halters nicht verlassen können) getroffene Regelung angesichts der oben gemachten Ausführungen ebenfalls nicht zu beanstanden sein.
Eine wegen der gleichwohl nicht abschließend möglichen Beurteilung der Rechtslage – in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes findet regelmäßig keine Beweisaufnahme statt – im Eilverfahren anzustellende und von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung dürfte ebenfalls zu Lasten der Antragstellerin ausgehen. Dabei orientiert sich die Kammer maßgeblich an den Folgen, die sich im Falle einer Stattgabe oder Ablehnung des Antrages ergäben. Sollte sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung herausstellen, hätte die Antragstellerin zu Unrecht zeitweise Einschränkungen ihrer Hundehaltung hinnehmen müssen. Würde dem Antrag hingegen stattgegeben, obwohl vieles für eine von dem Hund der Antragstellerin ausgehende Gefahr für andere Hunde, u.U. sogar Menschen (etwa wenn sie in Hundeauseinandersetzungen „hineingeraten“), spricht, und realisierte sich diese Gefahr, ergäben sich weitaus schwerere Konsequenzen. Angesichts dessen müssten die Belange der Antragstellerin zurücktreten.