Einstweilige Zulassung zur KFO-Fachzahnarztprüfung mangels Zuständigkeit und Klinikjahr abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung seine Zulassung zum Fachgespräch „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“, hilfsweise unter auflösender Maßgabe. Das VG lehnte die Anträge ab, weil die Zahnärztekammer nicht zuständig sei; über die Prüfungszulassung entscheide der unabhängige Prüfungsausschuss. Zudem fehle es an einem Anordnungsanspruch, da die Weiterbildungsvoraussetzungen nach WBO 1996 und WBO 1998 nicht erfüllt seien, insbesondere mangels klinischer Weiterbildungszeit bzw. gleichwertiger Anerkennung des dritten Praxisjahres. Auf einen etwaigen Anordnungsgrund kam es daher nicht mehr an.
Ausgang: Anträge auf einstweilige Verpflichtung zur Prüfungszulassung mangels Zuständigkeit der Kammer und fehlenden Anordnungsanspruchs abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung auf Zulassung zu einer Fachprüfung setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs voraus; fehlt dieser, kann die Prüfung des Anordnungsgrundes dahinstehen.
Entscheidet nach einer Weiterbildungsordnung ein unabhängiger, weisungsfreier Prüfungsausschuss über die Prüfungszulassung und erlässt die Bescheide, ist er in Prüfungszulassungsverfahren der richtige Antragsgegner bzw. Beklagte, nicht die Kammer als Körperschaft.
Sieht die Weiterbildungsordnung für eine Gebietsbezeichnung zwingend eine klinische Weiterbildungszeit vor und begrenzt sie die Anrechnung von Praxiszeiten auf zwei Jahre, besteht ohne absolviertes Klinikjahr grundsätzlich kein Anspruch auf Prüfungszulassung.
Eine Anrechnung eines dritten Weiterbildungsjahres in einer Praxis kommt nur in Betracht, wenn die Praxis als Weiterbildungsstätte eine mit dem Klinikjahr gleichwertige Weiterbildung nach Maßgabe des von der Kammer aufgestellten Anforderungskatalogs und einer fallbezogenen Genehmigung gewährleistet.
Ein Mangel an Klinikweiterbildungsplätzen begründet für sich genommen keinen Anspruch, von qualitätssichernden Weiterbildungsvoraussetzungen abzusehen und zur Prüfung ohne Erfüllung der vorgeschriebenen Zeiten zugelassen zu werden.
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 30.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Die Anträge des Antragstellers,
1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn zum Fachgespräch Kieferorthopädie am 18. Oktober 2000 zuzulassen,
2. hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn zum Fachgespräch Kieferorthopädie am 18.10.2000 zuzulassen, mit der Maßgabe, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt, wenn die Klage in der Hauptsache hinsichtlich der Zulassung erfolglos bleibt,
sind unbegründet.
Die Antragsgegnerin ist nicht im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zur Prüfung am 18. Oktober 2000 zum "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" endgültig, bzw. vorläufig zuzulassen, da ein insoweit erforderlicher Anordnungsanspruch vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Das Antragsbegehren scheitert bereits daran, daß die Antragsgegnerin für die Zulassung zur Prüfung nicht zuständig ist. Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat sein Rechtsschutzgesuch gegen die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe als Antragsgegnerin gerichtet. Gemäß § 14 Satz 1 der einschlägigen Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (im folgenden: WBO) vom 16. Mai 1998, welche am 17. April 1999 in Kraft getreten ist (vgl. MBl. NW S.361 ff), entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung zur Prüfung. Dieser ist gemäß § 13 Abs.8 WBO unabhängig und an Weisungen nicht gebunden und damit selbständiges Prüfungsorgan, nicht etwa unselbständiger Teil der Körperschaft der Antragsgegnerin. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung zur Prüfung nach abgeleisteter Weiterbildung und erteilt die entsprechenden Bescheide (vgl. § 14 Satz 2 WBO). Er ist der richtige Antragsgegner, bzw. Beklagter, in Prüfungszulassungsverfahren.
Abgesehen davon hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für die Gebietsanerkennnung Kieferorthopädie, weil er die erforderlichen Voraussetzungen sowohl nach der WBO 1996, als auch der WBO 1998 nicht erfüllt. Die WBO 1998 gewährt dem Antragsteller ein Wahlrecht, ob er seine Weiterbildung nach altem oder neuem Weiterbildungsrecht abschließen will. In § 19 Abs.2 WBO 1998 heißt es insoweit: "Zahnärztinnen und Zahnärzte, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung zur Erlangung einer Gebietsbezeichnung befinden, können ihre Weiterbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen. Sie erhalten eine Bezeichnung nach den Bestimmungen der geltenden Weiterbildungsordnung." Die Zulassung zur Prüfung wird gemäß § 14 Satz 2 WBO alter und neuer Fassung ausgesprochen, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß abgeleistet sowie durch Zeugnisse und Nachweise belegt ist.
Die Voraussetzungen für eine abgeschlossene Weiterbildung zur Anerkennung der Gebietsbezeichnung "Kieferorthopädie" nach der WBO 1996 erfüllt der Antragsteller nicht, da ihm die einjährige Weiterbildung in einer Klinik fehlt. Nach § 9 Abs.4 WBO 1996 beträgt die Weiterbildungszeit drei Jahre. Diese ist an einer Weiterbildungsstätte im Sinne von § 37 Abs.1 des Heilberufsgesetzes (HeilbG), d.h. unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammerangehöriger in Einrichtungen der Hochschulen oder in zugelassenen Einrichtungen der medizinischen Versorgung abzuleisten. Eine Weiterbildungszeit, die in der Praxis einer oder eines nach § 10 Abs.1 WBO ermächtigten niedergelassenen Zahnärztin oder Zahnarztes abgeleistet wird, kann gemäß § 9 Abs.6 WBO 1996 bis zur Dauer von zwei Jahren angerechnet werden. Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß der Antragsteller die Anrechnungsvoraussetzungen des § 9 Abs.6 WBO 1996 erfüllt, da er in der Zeit vom 1.1.97 bis 31.12.97 bei dem zur Weiterbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie ermächtigten Kieferorthopäden Dr. C. in Köln und anschließend in der Zeit vom 7.3.98 bis 15.3.00 bei dem ebenfalls ermächtigten Kieferorthopäden Dr. X. in Duisburg als Weiterbildungsassistent tätig war. Ihm fehlt jedoch die einjährige klinische Weiterbildungszeit, welche nach der WBO 1996 zwingend erforderlich, und auch nicht ersetzbar ist. Dem kann der Antragsteller auch nicht entgegenhalten, daß die Bestimmung des § 9 Abs.6 WBO 1996 gegen höherrangiges Recht verstoße, da § 50 Abs.3 Satz 1 des HeilbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV NRW S.204), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV NRW S.154) - nahezu gleichlautend die Neufassung in § 52 Abs.3 Satz 1 HeilbG vom 09. Mai 2000 (GV NRW S.403) - regele, daß abgesehen von § 37 Abs.1 die Weiterbildung auch in zugelassenen Kliniken oder bei einem ermächtigten niedergelassenen Zahnarzt durchgeführt werden kann. Denn weder aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, noch dem vom Antragsteller aufgezeigten Zusammenhang mit der vergleichbaren Vorschrift des § 48 Abs.5 Satz 1 HeilbG 1994 für Tierärzte folgt, daß die Weiterbildungszeit insgesamt, d.h. für die gesamten drei Jahre, ausschließlich bei einem ermächtigten niedergelassenen Zahnarzt abgeleistet werden kann. Der Wortlaut in § 50 Abs.3 Satz 1 HeilbG 1994 läßt für die Kammer vielmehr völlig offen, in welchem zeitlichen Umfang auch Weiterbildungszeiten bei ermächtigten niedergelassenen Zahnärzten abgeleistet werden können; hieraus ergibt sich lediglich, daß die Weiterbildung auch an anderen als den in § 37 Abs.1 HeilbG genannten Stätten, nämlich zugelassenen Kliniken und ermächtigten Zahnärzten in eigener Praxis durchgeführt werden kann. Der Vergleich zu § 48 Abs.5 Satz 1 HeilbG 1994, welcher von teilweiser Durchführung der Weiterbildung spricht, zwingt nicht zu dem Umkehrschluß, daß § 50 Abs.3 Satz 1 HeilbG 1994 eine vollständige Weiterbildung bei ermächtigten niedergelassenen Zahnärzten ermöglicht, denn es fehlt gerade jede, die Auslegung im Sinne des Antragstellers manifestierende, gesetzgeberische Formulierung, wie etwa die Einfügung von Worten wie "vollständig" oder "insgesamt". Darüber hinaus kann der Antragsteller aus dem Vergleich zur Weiterbildung bei den Tierärzten auch deshalb keine Schlußfolgerungen ziehen, weil in der Neufassung des HeilbG in der Nachfolgevorschrift des § 50 HeilbG 2000 der Wortlaut nicht übernommen wurde. Blieb es damit der Antragsgegnerin gemäß § 36 Abs.8 HeilbG überlassen, das Nähere, insbesondere Inhalt und Dauer der Weiterbildung in der WBO zu bestimmen, war es ihr unbenommen, die Anrechnungsmöglichkeit der Weiterbildung in der Kieferorthopädie bei einem ermächtigten niedergelassenen Kieferorthopäden in § 9 Abs.6 WBO 1994 auf zwei Jahre zu beschränken.
Der Antragsteller erfüllt auch die Voraussetzungen einer ordnungsgemäß abgeleisteten Weiterbildung für die Gebietsanerkennung "Kieferorthopädie" nach der Maßgabe der WBO 1998 nicht. In Abweichung zur WBO 1996 verlangt § 9 Abs.4 WBO 1998 neben der dreijährigen Weiterbildung zusätzlich die Ableistung eines allgemein-zahnärztlichen Jahres. Inwieweit diese Voraussetzung vom Antragsteller aufgrund seiner Tätigkeiten bei den Zahnärzten Dr. X. und I. erfüllt wird - wofür nach Ansicht der Kammer einiges spricht - ,kann letztlich dahinstehen, da auch die neue WBO grundsätzlich eine mindestens einjährige Klinikweiterbildung verlangt und die neu eingeführte Gleichwertigkeitsfeststellung dem Antragsteller keine Anrechungsmöglichkeit eröffnet.
In § 9 Abs.6 WBO 1998 heißt es:
"Eine Weiterbildungszeit, die in der Praxis einer oder eines nach § 10 Absatz 1 ermächtigten niedergelassenen Zahnärztin oder Zahnarztes abgeleistet wird, kann bis zur Dauer von zwei Jahren angerechnet werden. Ein drittes Weiterbildungsjahr in der Praxis einer oder eines ermächtigten niedergelassenen Zahnärztin oder Zahnarztes kann dann angerechnet werden, wenn dort eine Weiterbildung vermittelt wird, die mit einer Weiterbildung im Klinikjahr gleichwertig ist. Die Zahnärztekammer erstellt hierfür einen Anforderungskatalog und entscheidet in jedem einzelnen Fall neu."
Soweit der Antragsteller auch im Hinblick auf die Neufassung des § 9 WBO einen Verstoß gegen § 50 Abs.3 HeilbG geltend macht, wird auf das oben Gesagte verwiesen. Die Antragsgegnerin war aufgrund der Ermächtigung in § 36 Abs.8 HeilbG befugt, Inhalt und Dauer der Gebietsweiterbildung zu regeln, insbesondere die Weiterbildung von der Ableistung einer mindestens einjährigen klinischen Weiterbildungszeit, ersatzweise einer Gleichwertigkeitsfeststellung abhängig zu machen.
Verfügt der Antragsteller zwar über eine dreijährige Weiterbildungzeit bei ermächtigten niedergelassenen Kieferorthopäden, hat aber keine klinischen Weiterbildungszeiten abgeleistet, kommt es streitentscheidend darauf an, ob eine Anrechnung des dritten Weiterbildungsjahres zu erfolgen hat. Diese scheidet vorliegend aus, da vom Antragsteller nicht dargelegt worden ist, daß die bei Dr. C. oder Dr. X1. vermittelte Weiterbildung mit einer Weiterbildung im Klinikjahr gleichwertig ist. Losgelöst von den vom Antragsteller dezidiert und umfangreich dargelegten qualifizierten Weiterbildungsinhalten folgt dies nach Auffassung der Kammer bereits aus dem neu eingeführten System der Anrechenbarkeit eines dritten Weiterbildungsjahres in § 9 Abs.6 WBO 1998. Denn weder Dr. C. , noch Dr. X1. sind als Praxisinhaber im Besitz einer insoweit erforderlichen Erlaubnis zur einjährigen Weiterbildung im Sinne des universitären Klinikjahres.
Neben dem Vorliegen der subjektiven, auf die Person des Ausbilders bezogenen Voraussetzung, dem Besitz einer Weiterbildungsermächtigung, knüpft § 9 Abs.6 Sätze 2 und 3 WBO 1998 nämlich an die Praxis des niedergelassenen Zahnarztes als Weiterbildungsstätte an, und verlangt für eine Gleichwertigkeitsfeststellung, daß die Praxis bestimmte, im Anforderungskatalog der Antragsgegnerin im einzelnen dargelegte Voraussetzungen erfüllt, was vor Ableistung des anzurechnenden Weiterbildungsjahres zu prüfen ist. Diese Auslegung ergibt sich nach Ansicht der Kammer aus dem Wortlaut, sowie Sinn und Zweck der Bestimmung des § 9 Abs.6 WBO 1998.
Wie vom Antragsteller selbst vorgetragen und dem Gericht auch aufgrund anderer Verfahren bekannt, stehen den an einer Weiterbildung Interessierten derzeit nicht genügend Klinikplätze zur Verfügung und es müssen lange Wartezeiten in Kauf genommen werden. Offensichtlich wollte der Gesetzgeber daher mit § 9 Abs.6 Satz 2 WBO den Zahnärzten eine Möglichkeit eröffnen, die Weiterbildung zum Kieferorthopäden auch außerhalb der Kliniken in niedergelassenen Praxen bei ermächtigten Zahnärzten abschließen zu können. Im Interesse der Patienten und ihrem Vertrauen darauf, daß die Weiterbildung in der Praxis der einer klinischen Weiterbildung gleichwertig sein muß, hat die Weiterbildungsstätte bestimmten Standards zu genügen, die im einzelnen in einem Anforderungskatalog dargelegt sind. Die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen verlangt, daß in der Praxis des ermächtigten Zahnarztes dieselben Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können, wie dies in der Klinik der Fall ist. So stellt der Wortlaut in § 9 Abs.6 Satz 2 WBO auch nicht auf die Person des Weiterbilders ab - dieser hat seine Qualifikation bereits durch den Erhalt der Weiterbildungsermächtigung nachgewiesen -, sondern in erster Linie auf die Praxis des weiterbildenden Zahnarztes, indem es heißt, daß "dort", nämlich in der Praxis, eine Weiterbildung vermittelt werden muß, die mit einer Weiterbildung im Klinikjahr gleichwertig ist. Der Antragsgegnerin ist insoweit entgegenzuhalten, daß es nicht darauf ankommen kann, daß die weiterbildenden Zahnärzte eine besondere, nämlich auch das dritte Weiterbildungsjahr umfassende Weiterbildungsermächtigung besitzen, denn diese wird nahezu ausschließlich unbefristet erteilt, sondern Voraussetzung ist vielmehr die Anerkennung der Praxis des ermächtigten Weiterbilders als der Klinik gleichwertige Weiterbildungsstätte, wobei § 9 Abs.6 Satz 3 WBO klarstellt, daß dies in jedem einzelnen Fall neu zu prüfen ist, und nicht generell für alle Fälle einmalig von der Antragsgegnerin festgestellt wird. Der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 04. Oktober 2000 übersandte Anforderungskatalog läßt erkennen, daß nur eine Praxis, die bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Behandlungsfälle, Patientengut, Fortbildung, wissenschaftliches Arbeiten, Dokumentation sowie insbesondere Behandlungsarten und Behandlungstechniken erfüllt, eine dort als "Genehmigung" bezeichnete Erlaubnis zur Weiterbildung im Sinne des universitären Klinikjahres erhalten kann. Verfahrensrechtlich bedarf es zur Erteilung einer solchen "Genehmigung" eines Antrags des zur Weiterbildung ermächtigten Praxisinhabers. Die Weiterbildungszeit kann nach dem Anforderungskatalog erst nach der Genehmigung für den Praxisinhaber durch den Vorstand der Antragsgegnerin begonnen werden.
Die vom Antragsteller angegebenen und zur Weiterbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie von der Zahnärztekammer Nordrhein ermächtigten Kieferorthopäden Dr. C. und Dr. X1. sind nicht im Besitz einer solchen Genehmigung, weshalb bereits aus diesem Grund eine Anrechnung des dritten Weiterbildungsjahres des Antragstellers ausscheidet.
Soweit der Antragsteller einwendet, daß eine Gleichwertigkeitsfeststellung schon wegen des fehlenden Anforderungskatalogs in der Vergangenheit für ihn nicht möglich gewesen sei, und dieser Umstand nicht zu seinen Lasten gehen könne, kommt es auf die zeitliche Verzögerung bis zur Veröffentlichung des Anforderungskatalogs schon deshalb nicht an, weil beide weiterbildenden Kieferorthopäden nach Aktenlage bislang keinen auf § 9 Abs.6 Satz 2 WBO 1998 gestützten Antrag gestellt haben. Dies wäre ihnen nach Inkrafttreten der WBO 1998 möglich gewesen. Für die Kammer ist auch nicht ersichtlich, daß die Praxen der Weiterbilder offensichtlich dieses Kriterien genügen. Ebenso kann nach summarischer Prüfung nicht festgestellt werden, daß der Anforderungskatalog offenkundig rechtswidrig ist, was gegebenenfalls in Verfahren der antragstellenden Weiterbilder, nicht aber in einem hier gegebenen Verfahren des weiterzubildenden Zahnarztes, im einzelnen zu überprüfen wäre.
Der Antragsteller hat in Kenntnis des Erfordernisses eines Klinikjahres das dritte Weiterbildungsjahr begonnen und kann sich insoweit auch nicht auf einen entgegenstehenden Vertrauensschutz berufen. Soweit er darlegt, daß nicht genügend Ausbildungsplätze an den Kliniken zur Verfügung stehen, kann dies selbst bei unterstellter Richtigkeit nicht dazu führen, daß auf das Qualifikationserfordernis zu verzichten, und der Antragsteller ohne diese Voraussetzung zur Prüfung zuzulassen ist.
Da es somit bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt, kann dahinstehen, ob der für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ebenfalls notwendige Anordnungsgrund gegeben ist.
Als unterliegender Teil hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den Bestimmungen der §§ 20 Abs.3, 13 Abs.1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.
L. T. S.