Einstweilige Anordnung: Anrechnung abgebrochener Krankenschwesterausbildung nach § 10 Abs. 4 KrPflG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die vorläufige Anrechnung ihrer (nicht abgeschlossenen) Ausbildung zur Krankenschwester auf die einjährige Krankenpflegehilfeausbildung. Streitpunkt war, ob § 10 Abs. 4 Satz 1 KrPflG einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss voraussetzt und ob eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig ist. Das VG verpflichtete die Behörde zur vorläufigen Anrechnung, weil auch eine ohne Abschluss beendete, gleichwertige Ausbildung anrechenbar sein kann und das Ermessen auf Null reduziert sei. Den weitergehenden Antrag auf Prüfungszulassung lehnte das Gericht mangels Zuständigkeit des Antragsgegners ab.
Ausgang: Eilantrag auf vorläufige Anrechnung der Ausbildungszeit stattgegeben; Antrag auf Zulassung zur Prüfung mangels Zuständigkeit abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus.
§ 10 Abs. 4 Satz 1 KrPflG verlangt für die Anrechnung einer „anderen Ausbildung“ nicht begriffsnotwendig deren erfolgreichen Abschluss; entscheidend sind Gleichwertigkeit sowie die Prognose, dass Ausbildungsdurchführung und Ausbildungsziel nicht gefährdet werden.
Das Erfordernis einer bestandenen Prüfung ist im Krankenpflegegesetz nur in denjenigen Anrechnungstatbeständen Voraussetzung, in denen der Gesetzgeber dies ausdrücklich angeordnet hat; daraus folgt für § 10 Abs. 4 Satz 1 KrPflG, dass ein Abschluss nicht zwingend ist.
Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 KrPflG erfüllt und wäre eine Versagung rechtswidrig, kann das behördliche Ermessen auf eine Entscheidung (Ermessensreduzierung auf Null) reduziert sein.
Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 VwGO ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache besteht.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Ausbildung zur Krankenschwester erbrachte Ausbildungszeit auf die Krankenpflege- hilfeausbildung vorläufig anzurechnen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Rubrum
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Ausbildung zur Krankenschwester erbrachte Ausbildungszeit auf die Krankenpflege- hilfeausbildung vorläufig anzurechnen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die von ihr im Rahmen der Ausbildung zur Krankenschwester abgeleistete Ausbildungszeit auf die Kranken- pflegehilfeausbildung vorläufig anzurechnen,
ist zulässig und begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung sind Anordnungsanspruch sowie Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, glaubhaft zu machen.
Ein Anordnungsanspruch ergibt sich für die Antragstellerin aus § 10 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG -) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893 ff.), zuletzt geändert durch Sechste Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390). Danach kann die zuständige Behörde auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf eine Ausbildung nach Abs. 1 anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden. Gemäß § 10 Abs. 1 KrPflG schließt die Ausbildung zur Krankenpflegehelfer/in mit der staatlichen Prüfung ab; sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung ein Jahr und wird in staatlich anerkannten Schulen für die Krankenpflegehilfe an Krankenhäusern durchgeführt.
Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 21. März 2000 hat die Antragstellerin beim Antragsgegner beantragt, ihre Ausbildung zur Krankenschwester auf die Ausbildung zur Krankenpflegehelferin anzurechnen. Der Antragsgegner ist gemäß § 24 Abs. 2 und 3 KrPflG in Verbindung mit § 1 Ziffer 7 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für nichtärztliche und nichttierärztliche Heilberufe vom 31. Januar 1995 (SGV NW 2121) in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NW) die zur Entscheidung über die Anrechnung nach § 10 Abs. 4 KrPflG zuständige Behörde des Landes.
Es liegen auch die Voraussetzungen der Anrechenbarkeit im Falle der Antragstellerin vor. Die Bestimmung des § 10 Abs. 4 Satz 1 KrPflG verlangt insoweit die Gleichwertigkeit der anzurechnenden anderen Ausbildung und darüber hinaus die positive Prognose, daß durch die Anrechnung die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles nicht gefährdet werden.
Weder der Wortlaut dieser Bestimmung noch Sinn und Zweck des Krankenpflegegesetzes gebieten es nach Ansicht der Kammer, daß begriffsnotwendig die andere - anzurechnende - Ausbildung erfolgreich abgeschlossen worden sein muß, wie dies vom Antragsgegner unter Bezugnahme auf den Erlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen - jetzt: Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit NRW - vom 7. Februar 1996 (VB 2 - 0410.1.1 -) und das Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg vom 31. Januar 2000 vorgetragen wird. Ausreichend ist vielmehr auch eine andere gleichwertige Ausbildung, welche ohne den erforderlichen Abschluß beendet wurde, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, d. h. die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet werden. Dies ergibt sich aus folgendem:
Der Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 1 KrPflG verlangt nicht, daß es sich bei der anzurechnenden Ausbildung um eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung handelt; das Gesetz spricht insoweit nur von "anderer Ausbildung". Es kann auch nicht von einer Regelungslücke ausgegangen werden, wie der Vergleich mit § 10 Abs. 4 Satz 2 und anderen Bestimmungen des KrPflG zeigt. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 kann eine Ausbildung im Sanitätsdienst der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei eines Landes bei Personen angerechnet werden, die die Sanitätsprüfung und den fachlichen Teil der Unteroffiziersprüfung im Sanitätsdienst der Bundeswehr, die Fachprüfung für die Verwendung als Sanitätsbeamter im Bundesgrenzschutz oder eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienstes der Polizei eines Landes bestanden haben. Ebenso regelt § 28 Abs. 1, daß nur Umschüler mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Arzthelferin, Zahnarzthelferin, Masseurin, medizinische Bademeisterin usw. ihre Ausbildung auf Antrag verkürzen können. Die Existenz dieser gesetzlichen Regelungen belegt, daß der Gesetzgeber die hier streitentscheidende Frage, ob eine anzurechnende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen worden sein muß, im Blick gehabt hat und das Erfordernis der bestandenen Prüfung in denjenigen Fallgestaltungen, in denen er dies als Voraussetzung für die Anrechenbarkeit vorsehen wollte, ausdrücklich gesetzlich normierte. Folgt hieraus im Umkehrschluß, daß die Anrechnung einer anderen Ausbildung in § 10 Abs. 4 Satz 1 KrPflG nicht erfordert, daß es sich um eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung handelt, wird diese am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung durch Sinn und Zweck des KrPflG bestätigt. Das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege enthält Zulassungsregelungen für die Berufe der "Krankenschwester" und des "Krankenpflegers", der "Kinderkrankenschwester" und des "Kinderkrankenpflegers", der "Krankenpflegerhelferin" und des "Krankenpflegehelfers". Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, soll bei der Ausbildung insbesondere das Erlernen medizinischer, pflegerischer und technischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die praktische Unterweisung sowie die Vermittlung klinischer Erfahrung im Vordergrund stehen (Bundestag-Drucksache 10/3069 S. 2). Diesen Anforderungen kann nach der Intention des Gesetzgebers nur in einer weitestgehend im Krankenhaus durchgeführten Ausbildung entsprochen werden; Alternativen bestehen hinsichtlich der Ausbildungsform insoweit nicht (Bundestag-Drucksachen a.a.O.). Dementsprechend bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 2 KrPflG für die Krankenschwestern und Krankenpfleger sowie § 10 Abs. 1 Satz 2 KrPflG für die Krankenpflegerhelfer, daß die Ausbildung in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern durchgeführt wird. Das Nähere regelt die auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 KrPflG erlassene Ausbildungsprüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 16. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1973). Sind damit die Intention des Gesetzgebers und die hierauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen an einer in Krankenhäusern stattfindenden Ausbildung orientiert, war es aus Sicht des Gesetzgebers zur Qualitätssicherung erforderlich, für die Frage der Anrechenbarkeit von medizinischen Ausbildungen, die nicht an Kliniken absolviert werden, das Erfordernis einer erfolgreich abgeschlossenen Prüfung einzuführen, wie er dies in den genannten Regelungen des § 10 Abs. 4 Satz 2, 28, und auch für die Erlaubniserteilung zum Führen der Berufsbezeichnung in § 2 Abs. 2 KrPflG getan hat. In allen anderen Fällen, und damit auch in § 10 Abs. 4 Satz 1 KrPflG, setzt das Gesetz gerade nicht den erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung voraus, sondern lediglich die Ableistung der Ausbildung. Entgegen der Ansicht des Ministeriums kann eine "Ausbildung" auch nicht nur nach deren erfolgreichem Abschluß als "Ausbildung" bezeichnet werden. Denn für das Gericht steht ohne Zweifel fest, daß die Antragstellerin in den vergangenen vier Jahren eine Ausbildung absolviert hat, auch wenn sie letztlich nicht zu dem begehrten Abschluß geführt hat. Denn anders als bei einer Tätigkeit hat die Antragstellerin sich im Rahmen ihrer Ausbildung gezielt auf einen Beruf vorbereitet, ist von Fachkräften im theoretischen und praktischen Unterricht geschult worden, und hat auch eine praktische Unterweisung durch hierzu befugte Lehrkräfte erhalten. Daß es sich bei der von der Antragstellerin nachgegangenen beruflichen Tätigkeit um eine Ausbildung in diesem Sinne gehandelt hat, steht vorliegend außer Frage, da sie gemäß § 4 KrPflAPrV zur staatlichen Prüfung zur Krankenschwester zugelassen worden ist, wofür die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen und die Ableistung bestimmter Mindestzeiten nachzuweisen ist (vgl. § 1 Abs. 5 KrPflAPrV).
Ist die von der Antragstellerin absolvierte Ausbildung somit eine "Ausbildung im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 KrPflG", ist für das Gericht auch nicht erkennbar, daß die Anrechnung die Durchführung der Ausbildung zur Krankenpflegehelferin und die Erreichung des Ausbildungszieles gefährden könnte. Die Ausbildung für Krankenpflegehelferinnen soll "Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Versorgung der Kranken, sowie die damit verbundenen hauswirtschaftlichen und sonstigen Assistenzaufgaben in Stations-, Funktions- und sonstigen Bereichen des Gesundheitswesens vermitteln (Ausbildungsziel)", vgl. § 4 Abs. 2 KrPflG. Die Antragstellerin hat im praktischen Teil der staatlichen Prüfung zur Krankenschwester mit der Note "befriedigend" bestanden, weshalb davon auszugehen ist, daß sie das Ausbildungsziel der überwiegend auf praktische Kenntnisse und Fertigkeiten ausgerichteten Krankenpflegehelferinnenausbildung voraussichtlich erreichen wird. Hiervon geht auch der Antragsgegner aus. Ebenso teilte der Schulleiter des Allgemeinkrankenhauses Hagen gemeinnützige GmbH dem Antragsgegner mit Schreiben vom 4. April 2000 mit, daß er davon ausgehe, daß die Antragstellerin ohne weitere Teilnahme an einer Krankenpflegehilfeausbildung die Krankenpflegehilfeprüfung bestehen würde. Anderweitige Gesichtspunkte, die die Anrechenbarkeit der abgeleisteten Ausbildung gefährden könnten, sind für die Kammer nicht ersichtlich.
Liegen somit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anrechnung der Ausbildung zur Krankenschwester vor, steht diese Entscheidung im Ermessen des Antragsgegners. Dieses ist nach Ansicht der Kammer auf eine einzig mögliche Entscheidung reduziert, da als Alternative lediglich die Ablehnung der Anrechnung in Betracht käme und diese Entscheidung aufgrund des oben Gesagten rechtswidrig wäre, denn die Antragstellerin erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen.
Gesetzliche Folge ist gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 KrPflG, daß die zuständige Behörde die andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit anrechnen kann. Auch insoweit vermag die Kammer nicht festzustellen, daß Inhalt bzw. Art und Weise der Ausbildung zur staatlich geprüften Krankenschwester im Verhältnis zu der, auf geringerer Stufe stehenden, Krankenpflegehelferin aufgrund bestimmter Defizite nicht gleichwertig ist und aus diesem Grunde eine weniger als einjährige Anrechenbarkeit in Betracht kommen könnte. Zwar formuliert § 4 Abs. 1 KrPflG das Ausbildungsziel für Krankenschwestern und Kinderkrankenschwestern anders, indem diese Bestimmung vorsieht, daß die Ausbildung die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur verantwortlichen Mitwirkung bei der Verhütung, Erkennung und Heilung von Krankheiten vermitteln soll während § 4 Abs. 2 für die Ausbildung für Krankenpflegehelferinnen vorschreibt, daß darin die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Versorgung der Kranken sowie die damit verbundenen hauswirtschaftlichen und sonstigen Assistenzaufgaben in Stations-, Funktions- und sonstigen Bereichen des Gesundheitswesens vermitteln soll, weshalb zunächst der Eindruck erweckt wird, daß im Rahmen der Krankenpflegehelferinausbildung ein, mehr an der Erlangung praktischer Kenntnisse orientierter, Unterricht erforderlich ist, jedoch ergibt der Vergleich der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für beide Berufe, daß keinerlei inhaltliche Unterschiede bestehen. Die Krankenpflegehelferinnenausbildung ist lediglich ein Weniger im Vergleich zur Krankenschwesterausbildung. Müssen in der dreijährigen Ausbildung in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege in den in Anlage 1 und 2 zur Krankenpflegeausbildungsprüfungsverordnung aufgeführten theoretischen und praktischen Fächern mindestens 1600 Stunden sowie eine weitere praktische Ausbildung von 3000 Stunden abgeleistet werden, umfaßt die einjährige Ausbildung in der Krankenpflegehilfe den in Anlage 3 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 500 Stunden und eine praktische Ausbildung von 1100 Stunden (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 KrPflAPrV). Aufgrund der drei- bzw. vierjährigen Ausbildung der Antragstellerin bestehen in zeitlicher Hinsicht keine Bedenken gegen die Gleichwertigkeit. Ein inhaltlicher Vergleich der in der Anlage 1 (Ausbildung in der Krankenpflege) aufgelisteten Fächer mit ihrer Mindeststundenzahl im Verhältnis zu den in der Anlage 3 (Ausbildung in der Krankenpflegehilfe) aufgelisteten Fachgruppen ergibt, daß sämtliche Unterrichtsinhalte welche Gegenstand des theoretischen Unterrichts in der Krankenhilfe sind, in den Mindestanforderungen im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Krankenschwester enthalten sind und lediglich aufgrund der nur einjährigen Ausbildung die Stundenzahl um 1/3 reduziert wurde. Für die praktische Ausbildung schreibt Teil B der KrPflAPrV vor, daß Ausbildungsabschnitte in mindestens je einem konservativem und operativem Fach vorzusehen sind. Demgegenüber werden im Teil B der KrPflAPrV in der Krankenpflege praktische Ausbildungsteile in sechs bestimmten konservativen und operativen Fachgebieten vorgeschrieben. Auch insoweit geht die Krankenpflegehelferinnenausbildung in der Ausbildung in der Krankenpflege auf.
Ist der Antragsgegner demgemäß im tenorierten Umfang zur Anrechnung der Ausbildung der Antragstellerin zu verpflichten, steht dem Erlaß einer solchen Anordnung auch das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Falle nicht entgegen. Zwar kann das Gericht dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon im vollen Umfange das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozeß erreichen könnte, jedoch gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht,
vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage, § 123 Rdnr. 13 mit zahlreichen Nachweisen in der Recht- sprechung.
Die Verweisung der Antragstellerin auf den Klageweg würde rechtlich einer Rechtsschutzverweigerung gleichkommen, da voraussichtlich nicht unter einem Jahr mit einer Entscheidung gerechnet werden könnte. In diesem Zeitraum wäre das vom Antragsgegner geforderte weitere Ausbildungsjahr bereits abgelaufen. Darüber hinaus ist es der Antragstellerin nicht zuzumuten, zur Sicherung ihres Einkommens andere berufliche Dispositionen zu treffen, die möglicherweise kaum mehr rückgängig zu machen sind. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen auch die Eilbedürftigkeit, den Anordnungsgrund.
Soweit die Antragstellerin über den Antrag auf Anrechnung ihrer Ausbildungszeit hinaus begehrt, zur Prüfung zur Krankenpflegehelferin zugelassen zu werden, ist dieser Antrag unbegründet und daher abzulehnen, weil der Antragsgegner für die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nicht zuständig ist. Ein solcher Antrag hätte gegen die Vorsitzende des Prüfungsausschusses gerichtet werden müssen. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 der KrPflAPrV. Hiernach entscheidet der Vorsitzende auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsausschuß setzt sich aus den in § 3 Abs. 1 genannten Mitgliedern zusammen und ist bei der Schule für Krankenpflegehilfe ansässig (vgl. § 2 KrPflAPrV).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hierbei hat das Gericht gemäß § 155 Abs. 2 VwGO von einer Kostenteilung abgesehen, da die Antragstellerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Zulassung zur Prüfung ist zwangsläufige Folge der Anrechenbarkeit der Ausbildungszeit der Antragstellerin und auch nur hierüber bestand zwischen den Beteiligten des Verfahrens Streit, weshalb nach Ansicht der Kammer diesem Antrag keine erhebliche Bedeutung zukommt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes. Hierbei hat das Gericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte das Interesse der Antragstellerin mit dem Auffangwert von 8.000,00 DM bemessen.