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Verwaltungsgericht Arnsberg·3 L 1087/01·09.08.2001

Eilrechtsschutz gegen Versammlungsverbot: Sofortvollzug und Gefahrenprognose (§ 15 VersG)

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen ein wegen sofortiger Vollziehung wirksames Versammlungsverbot. Maßgeblich war, ob eine hinreichende Gefahrenprognose i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG die Untersagung rechtfertigt und ob der Sofortvollzug ordnungsgemäß begründet wurde. Das Gericht hielt die Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 VwGO für ausreichend. In der summarischen Prüfung überwog nach Interessenabwägung das öffentliche Sicherheitsinteresse, weil eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für Straftaten (u.a. §§ 86, 86a, 130 StGB) bei der Veranstaltung angenommen wurde; der Antrag wurde abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen das Versammlungsverbot abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfordert eine einzelfallbezogene, schriftliche Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, aus der sich das besondere Vollzugsinteresse ergibt.

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Kann im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbots wegen nur summarischer Prüfung nicht abschließend beurteilt werden, ist über den Eilantrag anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden.

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Bei der Gefahrenprognose nach § 15 Abs. 1 VersG darf die Behörde maßgeblich auf erwartbares Verhalten der tatsächlichen Träger/Prägenden der Versammlung abstellen, wenn aufgrund belastbarer Umstände eine Zurechnung zu einer Gruppierung naheliegt.

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Konkrete Anhaltspunkte aus früheren einschlägigen Ereignissen können die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit künftiger Gefahren tragen, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes verfassungswidriger Kennzeichen/Parolen (§§ 86, 86a StGB) oder Volksverhetzung (§ 130 StGB).

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Versicherungen des Veranstalters, die Versammlung rechtstreu durchzuführen, sind im Rahmen der Prognose zurückzustellen, wenn in der Vergangenheit Absprachen über den Ablauf vergleichbarer Veranstaltungen nicht eingehalten wurden.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 3 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz§ Art. 1 Abs. 1 GG

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 10. August 2001 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 9. August 2001 wiederherzustellen, wird abgelehnt .

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens .

              Der Streitwert wird auf 8.000,00 DM festgesetzt .             

Der Beschluss • soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden .

Gründe

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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach S 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung seiner Verfügung vom 9. August 2001 nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO besonders angeordnet, so dass einstweiliger Rechtsschutz nach S 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist -

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Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Zunächst ist festzustellen, dass • der Antragsgegner die Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besonders begründet hat. Das Gericht hält die Ausführungen dazu auf Seite 7 der hier umstrittenen Verfügung für zutreffend, insbesondere den sinngemäßen Hinweis darauf, dass das Versammlungsverbot zur Erreichung seines Zwecks der sofortigen Beachtung unterliegen müsse .

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In sachlicher Hinsicht lässt sich zwar bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ein endgültiges Urteil über die Rechtmäßigkeit des hier umstrittenen Versammlungsverbotes nicht treffen, weil die Gefährdungslage im Sinne des § 15 Abs. 1 des einschlägigen Versammlungsgesetzes nicht endgültig abgeschätzt werden kann

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Die demzufolge anzustellende Interessenabwägung fällt jedoch zu Lasten der Antragstellerin aus, weil aus derzeitiger Sicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die vom Antragsgegner angenommene Gefahrenlage spricht .

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Der Antragsgegner hat in der angefochtenen Entscheidung vom 9. August 2001 im wesentlichen zutreffend dargelegt, dass die Grundrechte der Antragstellerin aus Art . 8

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Abs. 1 und Art•. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zurücktreten müssen; auf diese Ausführungen des Bescheides sei daher zunächst verwiesen.

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Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Unterlagen des Antragsgegners spricht eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Annahme des Antragsgegners, es handele sich bei der Versammlung vom 11. August• 2001 um eine der sog

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'I ) zuzurechnende Veranstaltung. Diese Einschätzung stützt sich insbesondere auf die Person der Antragstellerin, die, wie sich der schriftlichen Anmeldung vom 7. August 2001 entnehmen lässt, Anmelderin und ver-antwortliche Leiterin der beabsichtigten Veranstaltung ist. Die Antragstellerin ist in• der Vergangenheit wiederholt im Zusammenhang mit Veranstaltungen der 't in Erscheinung getreten. So •nahm sie etwa im Jahre 1997 an der Beerdigung der tödlich verunglückten –Aktivisten        und           teil und organisierte im Folgejahr ein Treffen anlässlich des ersten Todestages der beiden vorgenannten Personen. Weitere Aktivitäten der Antragstellerin im Zusammenhang mit der      ergeben sich aus einer entsprechenden Auflistung in der angefochtenen Verbotsverfügung - vgl. dort S. 5 auf die insoweit Bezug genommen werden kann. Im "Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 1999 " (S. 101 f.) ist hinsichtlich der              ausgeführt , die"bedeutendste Neonazi-Szene in NRW [sei] nach wie vor die 7 ) , die sich selbst auch als              ' [ ] bezeichne [ ] . Diese Szene [habe] Sich unter maßgeblicher Beteiligung einer 25 jährigen Frau aus organisatorisch/ideologisch wieder gefestigt" . Letztgenannte Person ist die Antragstellerin. Darüber hinaus ist die Antragstellerin auch in gerichtlichen Verfahren, die bei der Kammer anhängig waren bzw. sind, im Zusammenhang mit der in Erscheinung getreten, so etwa in den Verfahren 3 L 328/99 und 3 517/99.

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Der Antragsgegner hat demzufolge zutreffend bei der Gefahrenprognose maßgeblich auf das abgestellt, was bei einer Trägerschaft der Versammlung durch die von seiten dieser Gruppierung an Verhaltensweisen zu erwarten ist. Die betreffende Gefahrenprognose stützt sich auf das bisherige Verhalten der    . Der Antragsgegner hat die entsprechende Bewertung auf den Seiten 4 ff. der angefochtenen Verfügung vorgenommen, indem er eine Reihe von Vorgängen genannt und gewürdigt hat. Auch dieser Einschätzung schließt sich das Gericht im Ergebnis an.

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Als wesentlich stuft das Gericht dabei insbesondere• die Ereignisse im Zusammenhang mit der Beerdigung des    und des     am 27. November 2997 sowie den Inhalt des 1997 verbreiteten Aufklebers ein. Nach dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen wurden bei diesem Anlass Hakenkreuzfahnen in das Grab gelegt, und es wurde “Sieg Heil“ skandiert. Der - dem Gericht auch aus dem Verfahren 3 517/99 bekannte Aufkleber ist vom Antragsgegner zutreffend dahin beschrieben worden, dass. er die Aufschrift 11 trägt, einen Arm mit geballter Faust und einem Hakenkreuz enthält, dass die Faust auf ein skizziertes Parlament schlägt und dass der Aufkleber die Worte zeigt: „Schluß mit dem Bonner Judensystem“ und "Volk wach auf Nach Lage der Dinge ist damit zu rechnen, dass bei der geplanten Veranstaltung Kennzeichen, Parolen oder 'Grußformen verfassungswidriger Organisationen Sinne von §§ 86 und 86 a des Strafgesetzbuches (StGB) verwendet werden und dass Volksverhetzung im Sinne von § 130 StGB betrieben wird. Diese Gefahr gewinnt vor dem Hintergrund, dass in der Vergangenheit Absprachen über den Ablauf bestimmter Veranstaltungen nicht eingehalten worden waren (vgl dazu den Beschluss der Kammer vom II. März 1999 - 3 L 328/99 -) , besonderes Gewicht. Angesichts dessen kommt auch den Ausführungen in der Antragsschrift, dass die Antragstellerin nicht vorbestraft sei und zudem mehrfach versichert habe, die geplante Veranstaltung solle 'I bei strikter Beachtung des Gräbergesetzes durchgeführt werden" im vorliegenden Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zu .

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO .

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Die Streitwertentscheidung • resultiert aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. I Satz I des Gerichtskostengesetzes - GKG (vgl. hierzu auch 1.7. und 11.44.3 des sog. Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit              abgedruckt in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBI. ) 1996, 605 ff.) .

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen den Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße I, 59821 Arnsberg Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg ,

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59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss den angegriffenen Beschluss bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist .

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Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten • lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

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Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Insoweit besteht vor dem Oberverwaltungsgericht kein Vertretungszwang.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM nicht übersteigt .

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Dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde und der Beschwer-deschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.