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Verwaltungsgericht Arnsberg·3 K 645/99·24.08.2000

Tierhaltungsverbot nach § 16a TierSchG wegen grober Verstöße und Unzuverlässigkeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen ein behördlich angeordnetes Verbot, Tiere jeglicher Art zu halten, sowie gegen die angeordnete Überstellung einzelner Tiere an den Tierschutzverein. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen des § 16a TierSchG für ein umfassendes Tierhaltungsverbot vorlagen und ob es auf eine nachträgliche Änderung der Lebensumstände ankommt. Das VG Arnsberg hielt grobe Verstöße gegen § 2 TierSchG und eine negative Prognose weiterer Zuwiderhandlungen für gegeben. Ein Verschulden sei nicht erforderlich; maßgeblich sei die Erkenntnislage bei Erlass der letzten Behördenentscheidung. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen Tierhaltungsverbot und Überstellungsanordnung vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG setzt grobe oder wiederholte Verstöße gegen § 2 TierSchG und eine auf Tatsachen gestützte Prognose weiterer Zuwiderhandlungen voraus.

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Für die Anordnung eines Tierhaltungsverbotes nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist es nicht erforderlich, dass erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden oder Schäden bei jedem einzelnen Tier eines betroffenen Bestandes im Einzelnen festgestellt werden.

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Ein schuldhafter Verstoß gegen § 2 TierSchG ist keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Tierhaltungsverbotes nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG.

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Für die Prognose nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist grundsätzlich auf die Erkenntnislage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen; nachträgliche Änderungen sind regelmäßig im Verfahren der Wiederzulassung auf Antrag zu prüfen.

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Die Erstreckung eines Tierhaltungsverbotes auf Tiere jeder Art kann ermessensfehlerfrei sein, wenn die Gesamtumstände eine tierartunabhängige tierschutzrechtliche Unzuverlässigkeit des Halters belegen.

Relevante Normen
§ 16a Nr. 2 TierSchG§ 16a Nr. 3 TierSchG§ 16a Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 TierSchG§ 2 TierSchG§ 42 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

a t b e s t a n d :

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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines von der Beklagten angeordneten Tierhaltungsverbotes.

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Aufgrund eines Hinweises eines Nachbarn führten am 20. August 1998 Bedienstete des Ordnungsamtes der Stadt M1. und des Veterinärdienstes der Beklagten eine Besichtigung des Hauses C1. Straße 106 durch. Dabei stellten sie folgendes fest: " Alle Räume des Hauses waren zwischen 1 und 1,50 m hoch mit Möbeln (teils brauchbar, teils unbrauchbar), Tierfutter, Lebensmitteln, losen Abfällen, Abfällen in Tüten, mindestens 130 Tierkäfigen, Kleidung und Haushaltsgeräten angefüllt. Auf der Toilette, der Treppe, der Küche und anderen Räumen war nur ein schmaler Pfad begehbar. Im gesamten Haus verbreitete sich ein penetranter Geruch nach Abfall, Katzenkot und Rattenausscheidungen. Mehrere Räume waren durch das Herablassen der Jalousien vollständig abgedunkelt. In ca. 110 Behältnissen wurden zahme schwarz- weiße Ratten unterschiedlichen Alters gehalten. Diese "Käfige" bestanden aus einem Plastikgeschirr (z.B. Speisfaß oder Haushaltsschüssel), das oben mit einem Drahtgeflecht verschlossen war. Ca 1/3 aller Käfige waren deutlich mit Ratten überbesetzt (z.B. 30 Ratten in einem Speisfaß). Mehrere dieser Speisfässer waren zu 2/3 mit Einstreu/Kotgemisch gefüllt. Ein Aquarium das zum Rattenkäfig nach obiger Bauart umfunktioniert worden war, war zu 5/6 mit Kot/Einstreu gefüllt. Die Ratten liefen bereits direkt unter dem Abdeckdraht. In einer offenen Kunststoffschüssel befanden sich 3 dahinsiechende Ratten. Sie hatten bereits ein getrübtes Sensorium und waren teilweise bereits in Agonie verfallen. Diese Schüssel wurde von Ihnen (der Klägerin) als eine Art "Sterbestation" dargestellt. Eine weiße in einem einzelnen kleinen Vogelkäfig gehaltene Ratte wies einen ca. bohnengroßen Abzeß im Bereich des Mittelohres auf. Der Abzeß war gespalten und der Eiter ragte frei heraus. Die Mehrzahl der Rattenkäfige stand bis zu fünffach aufeinander, so daß die Licht- und Luftversorgung der Tiere stark eingeschränkt war. Insgesamt wurden 8 Katzen gehalten: 1 Katze wurde in einem vollständig vollgerümpelten, stark nach Katzenausscheidungen stinkenden Raum im Dachgeschoß gehalten. Die Tür zu diesem Raum war wegen der vermeintlichen Aggressivität dieser Katze zugeschnürt. 2 weitere Katzen wurden in einem ebenfalls vollständig vollgerümpelten Raum im Erdgeschoß, erstes Zimmer links, gehalten. Diese Katzen waren stark verängstigt. Eine getigerte Katze wurde in einem ca. 45 cm x 1 m großen Kaninchenkäfig gehalten. Nach Ihren Angaben (der Klägerin) halten sich noch weitere 4 Katzen zwischen dem Gerümpel auf. Ein Igel wurde in einem weißen Kunststoffeimer ohne Einstreu gefunden. Insgesamt 8 Kaninchen wurden auf mehrere Kaninchenkäfige verteilt gehalten. 7 Degus (Familie Chinchilla) wurden in einem Terrarium gehalten. Das Terrarium war für 7 Tiere insgesamt zu klein und war nach oben mit einem Holzbrett abgedeckt, so daß ein völlig unzureichender Gasaustausch für diese agilen Tiere bestand."

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Mit Ordnungsverfügung vom 26. August 1998 untersagte der Beklagte der Klägerin ab sofort das Halten von Tieren jeglicher Art (Ziffer 1.) und gab der Klägerin auf, die gehaltenen 8 Katzen, 8 Kaninchen, 7 Degus und 1 Igel unverzüglich einzufangen und dem Tierschutzverein M1. zu überstellen (Ziffer 2.) sowie die gehaltenen Ratten unverzüglich schmerzlos zu töten und unschädlich zu beseitigen (Ziffer 3.). Hinsichtlich der Ziffer 1. und 3. ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte der Beklagte im wesentlichen aus: Die Verfügung stütze sich auf § 16 a Nr. 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Die vollständige Verwahrlosung des Wohnhauses und die Uneinsichtigkeit im Hinblick auf die katastrophalen Rahmenbedingungen der Tierhaltung stellten Tatsachen dar, die die Annahme rechtfertigten, daß die Klägerin weiterhin Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz begehen werde.

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Am 22. September 1998 erhob die Klägerin dagegen Widerspruch, zu dessen Begründung sie geltend macht: Die Ordnungsverfügung sei zumindest hinsichtlich der Katzenhaltung nicht gerechtfertigt, weil es im Zusammenhang mit der Haltung von Katzen zu keiner Zeit zu Verstößen gegen das Tierschutzgesetz gekommen sei. Die Bezirksregierung Arnsberg wies mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 1999 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus. Die Klägerin habe - auch bei der Haltung der Katzen - in grober Weise gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Aufgrund der schwerwiegenden Verstöße bei der Haltung der Katzen und aufgrund weiterer untragbarer, tierschutzwidriger Verhältnisse, insbesondere bei der Haltung der Ratten aber auch bei anderen Tierarten und der Tatsache, daß die Klägerin keinerlei Einsicht im Hinblick auf die katastrophalen Rahmenbedingungen der Tierhaltung gezeigt habe, sei nicht zu erwarten, daß die Klägerin künftige Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz unterlassen werde. Die Zuverlässigkeit zur Haltung von Tieren jedweder Art sei nicht mehr gegeben.

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Am 20. Februar 1999 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, weil sie jegliche Tierhaltung untersage. Das Tierhaltungsverbot sei auch nicht mehr gerechtfertigt. Die Katzen und Kaninchen seien von Anfang an artgerecht gehalten worden. Sie habe sogar eine Tierkrankenversicherung abgeschlossen gehabt. Die Tiere seien im Rahmen des Erforder-lichen von einem Tierarzt behandelt worden. Es seien zwar im Zusammenhang mit der Haltung einiger Ratten Schwierigkeiten entstanden, deren sie zeitweise nicht mehr Herr geworden sei. Diesbezüglich habe sie aber mit Hilfe eines Tierarztes versucht, die Sache zu steuern. Der Grund für das Einschreiten der Behörden sei nicht mehr gegeben, weil sie nun bei ihren Eltern wohne. Zumindest nach Abschluß der von der Stadt M1. durchgeführten Räumung des Hauses seien die Voraussetzungen für die Untersagung des Haltens von Tieren jeglicher Art entfallen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. August 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 21. Januar 1999 zu Ziffer 1. aufzuheben, soweit der Klägerin das Halten von Tieren jedweder Art untersagt wird,

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des weiteren die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. August 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 21. Januar 1999 insoweit aufzuheben als die Überstellung von zwei Katzen dem Tierschutzverein gegenüber angeordnet und bestätigt wird, hilfsweise das Tierhaltungsverbot insoweit aufzuheben, als der Klägerin das Halten von Katzen und Kaninchen untersagt wird.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und führt ergänzend aus, daß der Abschluß einer Haustierkrankenversicherung und die tierärztliche Behandlung einzelner Tiere die festgestellte tierschutzwidrige Haltung der Ratten, Katzen und Kleinnager nicht widerlege. § 16 a Nr. 3 des Tierschutzgesetzes lasse die Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren jeder Art zu. Dies sei hier erforderlich gewesen, weil die Klägerin in der Vergangenheit zu einer artgerechten Tierhaltung nicht in der Lage gewesen sei und keine Anzeichen für eine diesbezügliche Besserung zu erkennen seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie die dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 21. Januar 1999 ist - soweit sie mit der vorliegenden Klage angegriffen worden ist - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Das Tierhaltungsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 16 a Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Danach kann die zuständige Behörde insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.

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Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat den Vorschriften des § 2 TierSchG grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihr gehaltenen Tieren die in § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG näher bezeichneten Folgen zugefügt. Zur Begründung im einzelnen verweist die Kammer, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 117 Abs. 5 VwGO insoweit auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden, die sie für zutreffend erachtet und ihnen daher folgt. Daß die in § 16 a Satz 2 Nr. 3 benannten Folgen nicht für jedes einzelne Tier festgestellt worden sind, ist rechtlich unerheblich. Eine Anordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG setzt nicht voraus, daß bei jedem Tier eines insgesamt betroffenen Bestandes die Belastungen festgestellt werden müssen.

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Vgl. Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 5. Aufl., § 16 a Rdnr. 21.

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Mit Blick auf die Grundentscheidung des Gesetzgebers für den ethischen Tierschutz und das im Tierschutzgesetz geschützte Rechtsgut ist ein schuldhafter Verstoß gegen die Anforderungen des § 2 TierSchG ebenfalls nicht Voraussetzung für die Recht-mäßigkeit eines Tierhaltungsverbotes nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG.

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Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, daß Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begangen werden. Für die insoweit anzustellende Prognoseentscheidung kommt es auf die Erkenntnislage im Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung an. Dies folgt aus § 16 a Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz TierSchG. Danach ist auf Antrag dem Halter bzw. Betreuer von Tieren das Halten und Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Hieran wird der gesetzgeberische Wille deutlich, eine Veränderung der Sachlage nach Erlaß der letzten Behördenentscheidung in einem durch eine besondere Antragstellung ausgelösten eigenständigen Verwaltungsverfahren zur Überprüfung zu stellen. Die Kammer teilt die in den angegriffenen Bescheiden vertretene Auffassung, daß aufgrund der Gesamtumstände des Falles die Klägerin zur Haltung bzw. Betreuung von Tieren nicht geeignet ist und damit die Gefahr besteht, daß von ihr gehaltene Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Diese Annahme wird insbesondere dadurch erhärtet, daß die Klägerin - wie auch ihre verharmlosenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung verdeutlichen - keinerlei Einsicht zeigt und die Tierhaltung immer noch als im wesentlichen artgerecht darstellt.

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Die Beklagte hat das ihr nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Ermessensfehler im Sinne des § 114 S. 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Es ist insbesondere rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Beklagte das Tierhaltungsverbot auf Tiere jeder Art erstreckt hat. Angesichts der dokumentierten qualifizierten Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG und der erneut in der mündlichen Verhandlung gezeigten Uneinsichtigkeit im Hinblick auf die Rahmenbedingungen der Tierhaltung besteht wegen der darin zum Ausdruck kommenden tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin die Gefahr, daß - unabhängig von der Tierart - Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden im Falle einer weiteren Tierhaltung zugefügt werden.

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Die Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung richtet. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Satz 1 TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nachdem der Klägerin in Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung die Haltung von Tieren jedweder Art untersagt worden ist, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die Überstellung der Tiere an den Tierschutzverein M1. anordnet, um die ordnungsgemäße Haltung der Tiere sicherzu- stellen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung (ZPO).