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Verwaltungsgericht Arnsberg·3 K 570/22·23.02.2022

Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme; Kläger trägt Kosten

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat die Klage am 21.2.2022 zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht stellt das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein und verpflichtet den Kläger zur Tragung der Verfahrenskosten nach § 155 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wird auf 1.689,00 EUR festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung ist nur eingeschränkt Beschwerde möglich.

Ausgang: Klage zurückgenommen; Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, Kläger trägt die Kosten, Streitwert auf 1.689,00 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Klage führt zur Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 VwGO.

2

Bei Einstellung des Verfahrens infolge Klagerücknahme trifft die Kostenentscheidung regelmäßig den Kläger; maßgeblich ist § 155 Abs. 2 VwGO.

3

Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes, insbesondere §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.

4

Beschlüsse über die Einstellung sind mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar; gegen die Streitwertfestsetzung kann Beschwerde eingelegt werden.

5

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft oder anderweitiger Erledigung zulässig und unzulässig, soweit der Beschwerdewert 200 EUR nicht übersteigt.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG§ 55a VwGO§ 55d VwGO§ Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)

Tenor

1.              Das Verfahren wird eingestellt.

2.              Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.              Der Streitwert wird auf 1.689,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 21. Februar 2022 zurückgenommen.

3

Daher wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.

Rechtsmittelbelehrung

7

Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.

8

Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.

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Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.

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