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Verwaltungsgericht Arnsberg·3 K 531/01.A·20.09.2001

Klage gegen Ablehnung des §53 AuslG wegen fehlender schwerer Traumatisierung abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, serbischer Volkszugehöriger, klagte gegen den Bescheid des Bundesamts, mit dem sein Abänderungsantrag nach §53 AuslG abgelehnt wurde. Zentrale Frage war, ob eine schwere Traumatisierung vorliegt, die ein Abschiebungsverbot begründet. Das Gericht verneint dies: vorgelegte Atteste bescheinigen nur Reiseunfähigkeit und wiederholte gefahrlose Wiedereinreisen sprechen gegen eine schwere Traumatisierung. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung des §53-AuslG-Antrags als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten (Gerichtskostenfreiheit nach AsylVfG).

Abstrakte Rechtssätze

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Eine schwere Traumatisierung begründet nur dann ein Abschiebungsverbot nach §53 AuslG, wenn hieraus eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben folgt.

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Ärztliche Atteste, die lediglich Reiseunfähigkeit bescheinigen, reichen nicht aus, um ein Abschiebungsverbot nach §53 AuslG zu begründen.

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Wiederholte, gefahrlose Einreisen in den Herkunftsstaat nach Beendigung bewaffneter Auseinandersetzungen sprechen gegen das Vorliegen einer schweren Traumatisierung im Sinne des §53 AuslG.

4

Die Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde/ des Bundesamts ist vom Verwaltungsgericht nach §113 Abs. 5 VwGO zu überprüfen; bei fehlenden schutzbegründenden Tatsachen ist die Klage abzuweisen.

Relevante Normen
§ 51 AuslG§ 53 AuslG§ 113 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83 b AsylVfG

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Der am 18. April 1966 geborene Kläger ist serbischer Volkszugehörige aus Bosnien. Er reiste am 24. November 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. Dezember 2000 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

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Den Asylantrag begründete er damit,dass die Moslems ihn aus dem Haus gejagt hätten.

4

Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 11. Dezember 2000 wiederholte und vertiefte der Kläger seine Angaben zum Asylantrag.

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Mit Bescheid vom 12. Dezember 2000 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 AuslG nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung an. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.

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Am 15. Januar 2001 stellte der Kläger einen Abänderungsantrag mit der Begründung, dass er unter einem posttraumatischen Belastungssyndrom leide.

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Dieser wurde mit Bescheid vom 19. Januar 2001 abgelehnt.

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Hiergegen richtet sich die Klage vom 12. Februar 2001.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte sowie die dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

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Die Beklagte hat zu Recht die Feststellung abgelehnt, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.

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Die Voraussetzungen des § 53 AuslG liegen nicht vor.

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Eine schwere Traumatisierung des Klägers ist nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben. Die vom Kläger eingereichten Atteste bescheinigen ihm lediglich eine Reiseunfähigkeit. Eine konkrete Gefahr für Leib und Leben resultiert hieraus nicht. Auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 19. Januar 2001 wird insoweit Bezug genommen.

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Gegen ein schwere Traumatisierung des Klägers spricht weiter die Tatsache, dass er nach Beendigung des Bürgerkriegs in den Jahren 1999 und 2000 mehrfach mit einem zeitlich begrenzten Visum nach Deutschland eingereist und wieder in sein Heimatland ausgereist ist.

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Nach alledem liegen die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vor.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.