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Verwaltungsgericht Arnsberg·3 K 3462/00·01.11.2001

Feststellungsklage gegen Zuchtverbot für Bordeauxdogge und Fila Brasileuro abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt festzustellen, dass sie berechtigt sei, Bordeauxdoggen und Fila Brasileuro zu züchten. Das Verwaltungsgericht hält die Feststellungsklage für unzulässig, weil damit die Gültigkeit einer Rechtsnorm angegriffen werden soll; ein Normenkontrollverfahren wäre der geeignete Weg. Ferner wird das angefochtene Zuchtverbot materiell als durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt und verhältnismäßig beurteilt, sodass die Klage auch unbegründet ist.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Zuchtberechtigung abgewiesen; Feststellungsklage unzulässig und materiell unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist unzulässig, soweit sie auf die Feststellung der Gültigkeit einer Rechtsnorm (abstrakte Normenkontrolle) gerichtet ist.

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Die Feststellungsklage ist subsidiär gegenüber Gestaltungsklagen und kann nicht dazu dienen, eine abstrakte Rechtsvorschrift selbstgegenständlich durch Feststellung für rechtswidrig zu erklären.

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Für den Erlass einer sicherheitsrechtlichen Verordnung (z. B. Zuchtverbot) genügen abstrakte oder potentielle Gefahren, die nach Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus bestimmten Handlungen oder Zuständen entstehen können; dies kann durch eine Ermächtigungsgrundlage wie § 26 Abs. 1 OBG gedeckt sein.

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Beschränkungen der Berufsausübung (Art. 12 GG) sind durch eine Verordnung zulässig, wenn sie dem Schutz höherwertiger Rechtsgüter (z. B. Leben und Gesundheit) dienen und die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit erfüllen.

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Die Einstufung bestimmter Hunderassen als besonders gefährlich und die Aufnahme in eine Verbotsliste ist nicht willkürlich, wenn sich dies aus sachlichen Gründen (Größe, Kraft, Führigkeit, Zuchtziel) ergibt.

Relevante Normen
§ 43 VwGO§ 4 Abs. 5 LHV NRW§ 47 VwGO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 26 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz§ Art. 12 Abs. 1 GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Klägerin ist seit 1995 Hundezüchterin in Wetter. Sie hat einen Zwinger zur Zucht von Bordeauxdoggen und Fila Brasileiro- Hunden mit dem Zwingernamen "Vom Esborner Wald". Derzeit hält die Kläger vier Bordeauxdoggen-Hündinnen und eine Fila Brasileuro-Hündin.

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Mit Klage vom 28. August 2000 beantragte die Klägerin,

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festzustellen, dass sie berechtigt ist, Hunde der Rassen Bordeauxdogge und Fila Brasileuro zu züchten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die vorliegende Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO ist unzulässig.

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Voraussetzung der Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Vorliegend ist im Streit, ob das Zuchtverbot gemäß § 4 Abs. 5 der Landeshundeverordnung vom 30. Juni 2000, GV NW S. 5180, - LHV NRW - rechtmäßig ist. Dieses Zuchtverbot ist durch die Landeshundeverordnung NRW also durch eine Rechtsnorm geregelt. Die Gültigkeit einer Rechtsnorm kann aber nicht Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO sein. Insoweit kann nur ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO in Betracht kommen. Im Wege der Normenkontrollklage kann jedoch die Landeshundeverordnung gemäß § 47 VwGO nicht angefochten werden.

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Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG vor, da die Klägerin den Rechtsweg beschreiten kann, wenn die Normen der Landeshundeverordnung NRW durch die zuständigen Behörden umgesetzt werden, d.h. wenn konkret durch Verwaltungsakt oder Bußgeldbescheide gegen die Klägerin eingeschritten wird.

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Das Ziel einer abstrakten Normenkontrolle kann nicht auf dem Wege der Feststellungsklage erreicht werden.

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vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Beschluss vom 21. März 1974 - VII B. 97.73 in: DöV 1974, S. 426.

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Die Feststellungsklage ist grundsätzlich subsidiär gegenüber der Möglichkeit, seine Rechte durch eine Gestaltungsklage zu verfolgen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung die Feststellungsklage zugelassen hat, ging es darum, bestimmte Rechtsfolgen eines nicht unmittelbar angreifbaren Rechtssatzes abzuwehren, ohne damit diesen Rechtssatz selbst zum Gegenstand der Feststellungs- oder vorbeugenden Unterlassungsklage zu machen. Gerade das aber soll hier geschehen. Es soll festgestellt werden, dass eine bestimmte Vorschrift der Landeshundeverordnung, also ein Rechtssatz, rechtswidrig ist. Insoweit ist die Feststellungsklage unzulässig.

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Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet.

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Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 LHV NRW ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 26 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 - GV NW S. 528 - gedeckt. Das Zuchtverbot in der Landeshundeverordnung dient nämlich der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Entsprechend dem Charakter der Landeshundeverordnung als abstrakte Rechtsvorschrift genügen dabei "abstrakte" oder "potentielle" Gefahren, die generell aus bestimmten Arten von Handlungen oder Zuständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu entstehen pflegen; es muss sich um eine nach der Lebenserfahrung begründete Befürchtung eines Schadenseintritts handeln. Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist abhängig von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter. Je höher diese in ihrer Bedeutung eingeschätzt sind, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gestellt werden können. Geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, so kann auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts zum Erlass einer sicherheitsrechtlichen Verordnung ausreichen,

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vgl. BVerwG in: Entscheidungen BVerwG Bd. 45, S. 51 (61), Bayerischer Verfassungsgerichtshof (VGH), Entscheidung vom 12. Oktober 1994 in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht RR 1995 S. 262 ff. (264).

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Ferner sind die Vorschriften der Landeshundeverordnung, insbesondere das Zuchtverbot mit höherrangigen Rechtsnormen, vereinbar.

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Insoweit liegt kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor. Die Freiheit der Berufsausübung kann durch Gesetz oder eine Verordnung aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Insoweit stützt sich das Gericht auf die Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 12. Oktober 1994 a.a.O. Das Verbot, bestimmte Hunde zu züchten, soll durch Unterbindung einer "Aggressionszucht" zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren dienen. Unter den Gesichtspunkten des Grundrechts der Berufsfreiheit sowie der Freiheit des Eigentumsgebrauchs können gegen ein solches gesetzliches Ziel Bedenken nicht erhoben werden. Gegenüber dem Zweck, eine Gefährdung von Menschen und Tieren durch gesteigerte aggressive und gefährliche Hunde zu verhindern, muss das private oder berufliche Interesse an der Zucht und Kreuzung von Hunden, die aufgrund ihrer Rasse spezifische Merkmale eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweisen, zurücktreten.

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Auch widerspricht das Zuchtverbot in der Landeshundesverordnung nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Übermaßverbot. Es ist grundsätzlich dem Ermessen des Verordnungsgebers überlassen, wie er bei seiner Entscheidung die Häufigkeit von Beißvorfällen bei bestimmten Hunderassen im Verhältnis zu anderen Kriterien gewichtet. Er war deshalb nicht gehalten "Beißstatistiken" zur Grundlage seiner Regelung zu machen. Soweit solche Untersuchungen über "Beißstatistiken" vorliegen, sind diese nicht ohne weiteres geeignet, zuverlässige Schlussfolgerungen über die Gefährlichkeit einzelner Rassen oder Gruppen von Hunden zu ziehen. Zudem ist hier noch zu berücksichtigen, das besonders große kräftige Hunderassen von vornherein nicht unproblematisch in der Haltung sind, wenn ihr Halter sie nicht beherrscht, und dass solche großen furchtlosen Hunde leicht missbraucht werden. Dies gilt insbesondere für die Bordeauxdogge und für die Rasse Fila Brasileuro. Die Bordeauxdogge ist ein sehr großer, außergewöhnlich kräftiger und muskulöser, respekteinflößender, imposanter Wachhund mit "Kampfhundvergangenheit". Zwar wird diese Hunderasse charakterlich als nahezu ausnahmslos ruhig, ausgeglichen, gutmütig, mit intaktem Sozialverhalten auch gegenüber Kindern beschrieben. Jedoch wird in der kynologischen Literatur weiter beschrieben, dass diese Hunde schwer zu beherrschen sind (mangelnde Führigkeit) und insoweit nur dann ungefährlich sind, wenn sie entsprechend erzogen werden. Der Fila Brasileuro ist ein sehr großer und kräftiger Hund. Er ist ein Jagd- und erstklassiger Wachhund. Nach dem Urteil nahezu der gesamten kynologischen Literatur handelt es sich um die Züchtung eines großrahmigen Schutz- und Wachhundes mit dem Ziel der Schärfe und Angriffslust. Der Hund besitzt eine sehr niedrige Reizschwelle, er sei misstrauisch und sehr aggressiv gegenüber Fremden. Auch beim Umgang mit Kindern sei Vorsicht geboten.

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vgl. insoweit: Entscheidung des Bayerischen VGH vom 12. Oktober 1994 a.a.O.

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Aus dieser Schilderung in der kynologischen Literatur ist für das Gericht eindeutig, dass die beiden Hunderassen zu Recht in der Anlage 1 zur Landeshundeverordnung angeführt sind und insoweit mit einem Zuchtverbot belegt worden sind.

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Entgegen der Auffassung der von der Klägerin zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung hält das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kampfhundesteuer sowie anderer Obergerichte,

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vgl. Entscheidungen des Bayerischen VGH vom 12. Oktober 1994 a.a.O., VGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 2001,

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die Einstufung sämtlicher Hunde der in Anlage 1 genannten Rassen als Kampfhunde für rechtlich unbedenklich. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG kann nicht festgestellt werden, weil für die in Rede stehenden Regelungen sachliche Gründe vorliegen. Bei den aufgelisteten Hunden handelt es sich um solche, denen wegen ihrer Größe, ihres Gewichts, ihrer Sprung-, Muskel- und Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss. Darüber hinaus werden diese Hunde nicht selten von Personen gehalten, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten.

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vgl. Prof. Dr. Unselm in Broschüre des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V., "Kampfhunde?", "Gefährliche Hunde?" 2. Auflage 1998, S. 22 ff.

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Das der Verordnungsgeber möglicherweise ähnlich gefährliche Hunderassen nicht zu den Hunden der Anlage 1 zur Landeshundeverordnung NRW gezählt hat, ist unerheblich und dies kann nicht dazu führen, dass das Zuchtverbot für Bordeauxdoggen und Fila Brasileuro-Hunde rechtswidrig ist.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

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Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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T.