Klage auf Folgeverfahren und Asylanerkennung abgewiesen wegen fehlender Verfolgungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Durchführung eines Asyl-Folgeverfahrens und Anerkennung als Asylberechtigter mit Verweis auf Traumatisierung. Das Gericht prüft, ob neue Tatsachen nach §71 AsylVfG bzw. politische Verfolgung nach Art.16a GG bzw. §§51,53 AuslG vorliegen. Die Klage wird abgewiesen, weil weder neue, entscheidungserhebliche Umstände noch konkrete individuelle Verfolgungsgründe vorgetragen sind; eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative sowie ausreichende medizinische Versorgung bestehen.
Ausgang: Klage auf Durchführung eines Folgeverfahrens und Anerkennung als Asylberechtigter abgewiesen; keine neuen bzw. individuellen Verfolgungsgründe dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Durchführung eines Folgeverfahrens nach §71 AsylVfG setzt das Vorliegen neuer, substanzieller Tatsachen oder Beweismittel voraus, die eine abweichende Schutzentscheidung wahrscheinlich machen.
Asylberechtigung nach Art. 16a GG bzw. Schutz nach §§ 51, 53 AuslG erfordert konkrete, individuelle Anhaltspunkte für politische Verfolgung; allgemeine ethnische Spannungen genügen nicht.
Besteht innerhalb des Herkunftsstaates eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in einem Gebiet, in dem kein erhebliches Verfolgungsrisiko für die Volksgruppe besteht, schließt dies regelmäßig die Annahme staatlichen Schutzbedarfs aus.
Behauptete gesundheitliche Beeinträchtigungen begründen nur dann Schutzbedürftigkeit, wenn dargelegt wird, dass lebensnotwendige Behandlung oder Medikamente im Herkunftsstaat de facto nicht verfügbar sind; bloße Pauschalvorträge genügen nicht.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der am 18. April 1966 geborene Kläger ist Volkszugehöriger der Serben aus Bosnien-Herzegowina. Er reiste am 24. November 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 11. Dezember 2000 die Gewährung von Asyl mit der Begründung, dass er von Moslems aus dem Haus gejagt worden sei.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2000 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, verneinte zugleich das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG und drohte dem Kläger die Abschiebung an. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden.
Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bzgl. § 53 AuslG wegen einer Traumatisierung wurde mit Bescheid vom 19. Januar 2001 abgelehnt. Auch dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.
Am 8. April 2002 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag mit der Begründung, dass er traumatisiert sei.
Mit Bescheid vom 13. August 2002 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines Folgeverfahrens ab.
Hiergegen richtet sich die am 27. August 2002 erhobene Klage.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. August 2002 zu verpflichten, für ihn ein Folgeverfahren durchzuführen, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte sowie die dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Ladung bekanntgegebenen Presseberichte, soweit sie für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte für ihn ein weiteres Asylverfahren durchführt, weil die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG und des § 51 Abs. 1-3 VwVfG nicht gegeben sind. Auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 13. August 2002 wird insoweit Bezug genommen.
Der Kläger hat keinen Anspruch, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, weil er nicht politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a GG ist. Die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG liegen ebenfalls nicht vor.
Seit Beendigung des Bürgerkrieg findet in Bosnien-Herzegowina in den sog. Mehrheitsgebieten keine Verfolgung statt. Selbst wenn der Kläger nicht in seinen früheren Wohnort zurückkehren kann, weil dort Serben von der Volksgruppe der Moslems verfolgt werden, kann er seinen Wohnsitz in den Teilen der Föderation von Bosnien und Herzegowina begründen, der von seiner Volksgruppe kontrolliert wird.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht vom 30. September 1997, S. 14; Erlass des Innenministeriums NW über Rückführungen nach Bosnien und Herzegowina vom 17. Juli 1997, Az.: I B 5/6.2.3;
Individuelle Gründe für eine politische Verfolgung der Kläger sind ebenfalls nicht gegeben. Die von dem Kläger benötigten Medikamente sind auch in dessen Heimat erhältlich. Auch kann dort eine eventuell notwendige Krankenhausbehandlung bei Bedarf durchgeführt werden.
Jedes Medikament kann aus dem Ausland importiert werden. Durch Vertrauensärzte der deutschen Botschaft wurde festgestellt, dass auch in staatlichen Kliniken aus dem Ausland importierte Medikamente Verwertung finden.
Es besteht ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz für alle Arbeitnehmer, der ihre Familienangehörigen einschließt. Gemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte Sozialhilfeempfänger und ihre Familienangehörigen sind ebenfalls versichert, zahlen aber keine Versicherungsbeiträge und werden daher kostenlos behandelt. Deshalb war der hilfsweise gestellte Beweisantrag abzulehnen.
Obwohl auf Grund von Engpässen oft lange Wartezeiten bestehen, werden lebensbedrohliche Erkrankungen im Regelfall sofort behandelt.
Nach alledem ist der Kläger nicht politisch verfolgt und damit auch nicht asylberechtigt.
Ebensowenig liegen die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG vor. Greifbare Anhaltspunkte, die zu entsprechenden Feststellungen führen könnten, sind weder von dem Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.