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Verwaltungsgericht Arnsberg·3 K 3356/98·16.11.2000

Klage gegen Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung zu §17a Abs.3 KHG abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGesundheitsverwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Genehmigung einer Schiedsstellenfestsetzung, wonach die Budgets 1997 und 1998 jeweils um 1 % zu kürzen seien; sie fordert stattdessen kumulativ 1 % für 1997 und 2 % für 1998. Das Gericht weist die Klage ab, weil ein früherer Versagungsbescheid rechtskräftig ist und der Wortlaut des § 17a Abs. 3 KHG eine Kürzung von jeweils 1 % pro Jahr gebietet. Die Begründung der Gesetzesmaterialien bleibt der klaren Wortlautauslegung untergeordnet.

Ausgang: Klage gegen Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung abgewiesen; Bestätigung der Kürzung um jeweils 1 % für 1997 und 1998 und Hinweis auf Rechtskraft des früheren Bescheids

Abstrakte Rechtssätze

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Ein rechtskräftiger Verwaltungsbescheid bindet die Beteiligten und schließt bei unveränderter Sach- und Rechtslage eine erneute gerichtliche Nachprüfung desselben Streitgegenstandes aus.

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Bei offenem Auslegungskonflikt ist der eindeutige Wortlaut einer Rechtsvorschrift vorrangig vor der Erläuterung in der Gesetzesbegründung; eine abweichende Regelung ist nur bei unklarer oder widersprüchlicher Gesetzessprache offen.

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§ 17a Abs. 3 KHG ist dahin auszulegen, dass für jedes Jahr das jeweilige Budget separat zu ermitteln und jeweils um mindestens 1 v.H. zu mindern ist; eine aus dem Wortlaut nicht ableitbare kumulative Zusatzkürzung für ein Folgejahr ist nicht gerechtfertigt.

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Bei Kostenentscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist es gerechtfertigt, einer unterlegenen Klägerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen, nicht jedoch die außergerichtlichen Kosten beigeladener Parteien, die keinen eigenen Antrag gestellt haben und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen sind.

Relevante Normen
§ 17 a Abs. 3 KHG§ 113 Abs. 1 VwGO§ 12 Bundespflegesatzverordnung§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob gemäß § 17 a Abs. 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) die Budgets in den Jahren 1997 und 1998 in Höhe von jährlich 1 % oder das Budget 1997 um 1 % und das Budget 1998 um 2 % zu kürzen ist.

3

Mit Bescheid vom 08. Dezember 1997 hatte die Beigeladene zu 2 zunächst entschieden, daß das Budget für 1997 um 1% und für 1998 um 2% gesenkt werde. Mit Bescheid vom 29. Dezember 1997 hat die Beklagte hierzu die Genehmigung versagt, mit der Begründung, daß nach § 17 a Abs. 3 KHG für die Jahre 1997 und 1998 die Budgets jeweils nur um 1% zu senken seien. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.

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Mit Schreiben vom 18. März 1998 hat die Beigeladene zu 1) bei der Beigeladenen zu 2) beantragt, das Budget 1997 und 1998 jährlich um 1 % zu kürzen.

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Demgegenüber hatte die Klägerin beantragt, das Budget 1997 um 1% und 1998 um 2 % zu kürzen, wie dies im Bescheid vom 08. Dezember 1997 bereits entschieden worden war.

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Die Beigeladene zu 2) hat am 29. April 1998 entschieden, daß das Budget für 1997 und 1998 jeweils um 1 % gesenkt werde und zur Begründung ausgeführt, daß insoweit der Gesetzeswortlaut des § 17 a Abs. 3 KHG eindeutig sei.

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Mit Bescheid vom 25. Juni 1998 hat die Beklagte diese Schiedsstellenfestsetzung vom 29. April 1998 genehmigt. Ein Antrag der Klägerin auf Versagung der Genehmigung wurde abgelehnt. Zur Begründung war wiederum ausgeführt, daß der Wortlaut des § 17 a Abs. 3 KHG eindeutig sei. Danach sei eine Kürzung von 1 % pro Jahr für die Jahre 1997 und 1998 vorzunehmen.

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Zur Begründung der am 27. Juli 1998 erhobenen Klage bezieht sich die Klägerin im wesentlichen auf die Begründung zu § 17 a Abs. 3 KHG. Aus dieser Begründung gehe hervor, daß eine Kürzung kumulativ für das Jahr 1997 um 1 % und 1998 um 2 % vorgenommen werden müßte.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 1998 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet.

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Der angefochtene Genehmigungsbescheid der Beklagte vom 25. Juni 1998 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Bereits mit Versagungsbescheid vom 29. Dezember 1997 hatte die Beklagte rechtskräftig entschieden, daß die Budgets für 1997 und 1998 um jeweils 1% zu senken seien. Rechtskräftige Bescheide binden die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die in einem rechtskräftig gewordenen Bescheid aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge darf bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht werden. Die Rechtskraft schafft ein unabdingbares, in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu beachtendes Prozeßhindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des Anspruchs, über den bereits entschieden worden ist. Da mit Bescheid vom 29. Dezember 1997 bestandskräftig entschieden worden ist, daß eine kumulative Budgetkürzung für die Jahre 1997 und 1998 nicht vorzunehmen ist, stellt diese Entscheidung ein Prozeßhindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung dar.

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Darüber hinaus ist aber der hier angefochtene Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 25. Juni 1998 auch deshalb rechtmäßig, weil die genehmigte Schiedsstellenfestsetzung vom 25. Juni 1998 in rechtmäßiger Weise eine Budgetkürzung für die Jahre 1997 und 1998 um jeweils 1 % vorgenommen hat.

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Nach § 17 a Abs. 3 KHG sind die Parteien der Pflegesatzvereinbarung verpflichtet, durch entsprechende Bemessung des Budgets nach § 12 der Bundespflegesatzverordnung sicherzustellen, daß Fehlbelegungen abgebaut werden; dabei ist für die Jahre 1997 bis 1999 jeweils mindestens 1 v.H. des um Ausgleiche und Zuschläge bereinigten Budgetbetrages, wie er ohne Abzug für Fehlbelegungen vereinbart würde, abzuziehen. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes ist folglich zu Recht für die Jahre 1997 und 1998 jeweils 1 % gekürzt worden. Eine weitere Kürzung des Budgets 1998 um 2 %, wie die Klägerin dieses beantragt hat, kann aus Abs. 3 des § 17 a KHG nicht abgeleitet werden. Nach dem insoweit unmißverständlichem Wortlaut der Vorschrift ist das jeweils an sich maßgebende Budget um 1 % zu mindern. Es ist also Jahr für Jahr das Budget zu ermitteln und um 1 % zu kürzen. Daß die Begründung des § 17 a Abs. 3 KHG mißverständlich ist, ändert nichts an dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift.

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Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes kann der mißverständlichen Begründung dieser Vorschrift und der Begründung eines anderen Gesetzes jedoch keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Wäre eine stufenweise zu erreichende Dauerabsenkung gewollt gewesen, so hätte der Gesetzgeber dieses gleich klarstellen können, wenn er von einem jährlichen Einspareffekt von 2,4 Mrd. DM ab dem Jahre 1999 gesprochen hätte. Dies geschieht jedoch an keiner Stelle. Aus dem Gesetzeswortlaut kann eine Dauerentlastung von 2,4 Mrd. DM jährlich nicht entnommen werden. Aus dem Gesetz ergibt sich nur, daß die an sich zu vereinbarenden Budgets der Jahre 1997 bis 1999 jeweils um 1 % gekürzt werden. Mehr wird mit dieser Regelung nicht sichergestellt.

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Vgl. Dietz/Bofinger, Kommentar zum Krankenhausfinanzierungsgesetz zu § 17 a KHG, Rd.Ziff. 6.6 Seite 126 c.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin nicht auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muß das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

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Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Dr. Köster Schäperklaus Rasche-Sutmeier

29

B e s c h l u ß :

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Ferner hat die Kammer

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b e s c h l o s s e n :

32

Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 520.079,00 DM festgesetzt.