Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Arnsberg·3 K 2552/08·17.03.2011

Versorgungsvertrag Krankenhausapotheke: „Unverzügliche“ Akutbelieferung binnen 1 Stunde

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtArzneimittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Inhaberin einer Krankenhausapotheke begehrte die Genehmigung eines Versorgungsvertrags zur Arzneimittelbelieferung eines ca. 80 km entfernten Akutkrankenhauses (§ 14 Abs. 5 ApoG). Streitpunkt war insbesondere, ob die „unverzügliche“ Bereitstellung dringend benötigter Akutarzneimittel gewährleistet ist und ob der Vertrag die gesetzlichen Anforderungen hinreichend konkret regelt. Das VG hielt den Vertrag schon mangels überprüfbarer, konkreter Regelungen zu den Anforderungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG für nicht genehmigungsfähig. Zudem sei eine zuverlässige Lieferung besonders dringlicher Arzneimittel binnen etwa einer Stunde nicht realistisch nachgewiesen; Rufbereitschaft, Sonderfahrten oder ein in Aussicht gestellter Hubschrauber ersetzten die erforderliche sichere, vorhersehbare Akutversorgung nicht. Die Klage auf Verpflichtung zur Genehmigung wurde abgewiesen.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Genehmigung des Versorgungsvertrags wegen fehlender Vertragskonkretisierung und nicht gesicherter unverzüglicher Akutbelieferung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versorgungsvertrag nach § 14 Abs. 5 ApoG ist nur genehmigungsfähig, wenn er zu den Anforderungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1–6 ApoG konkrete, überprüfbare Regelungen enthält und nicht lediglich die gesetzlichen Vorgaben abstrakt wiederholt.

2

Ein im Verwaltungsverfahren vorgelegtes Versorgungskonzept wird ohne ausdrückliche vertragliche Bezugnahme nicht Bestandteil des Versorgungsvertrages und kann fehlende konkrete Vertragsregelungen nicht ersetzen.

3

„Unverzüglich“ im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG erfordert eine zuverlässige, vorhersehbare tatsächliche Bereitstellung besonders dringlich benötigter Arzneimittel in angemessen kurzer Zeit; es genügt nicht, lediglich organisatorisch ohne schuldhaftes Zögern reagieren zu können.

4

Für die Beurteilung der „Unverzüglichkeit“ kann eine Lieferfrist von etwa einer Stunde (von Anforderung bis Anlieferung) als Maßstab herangezogen werden, wenn sie der Sicherung der Akutversorgung und dem Patientenschutz dient.

5

Die Darlegung der Einhaltung der Unverzüglichkeitsanforderung verlangt belastbare Nachweise zu Transport- und Bereitstellungsmodalitäten; bloße Routenplanerangaben oder unverbindliche Hinweise auf Sonderfahrzeuge bzw. Lufttransport genügen hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 5 ApoG§ 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG§ 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 ApoG§ 11a ApoG§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG§ 121 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Rubrum

1

Die Klägerin ist Inhaberin der Erlaubnis zum Betreiben einer Krankenhausapotheke in T., die seit dem Jahr 2005 u.a. die sich im weiteren Umkreis von X. befindlichen I.-Krankenhäuser (in I., X., T., C1. und P.), die im I.-Konzern organisatorisch der Region West zugeordnet sind, mit Arzneimitteln versorgt.

2

Am 5. März 2008 schloss die Klägerin mit der ebenfalls zur Region West gehörenden I.-Klinikum T1. GmbH einen Vertrag zur Versorgung u.a. mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln und legte diesen mit Schreiben vom 2. April 2008 dem Landrat des Beklagten gemäß § 14 Abs. 5 des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG -) zur Genehmigung vor. Dieser Versorgungsvertrag sieht u.a. die Verpflichtung der Klägerin vor, für eine ordnungsgemäße und ausreichende Versorgung und Bevorratung des Klinikums in T1. mit bestellten Arzneimitteln zu sorgen bzw. das Krankenhauspersonal zu beraten. § 3 Nr. 6 des Vertrages benennt in diesem Zusammenhang die Öffnungszeiten der Apotheke der Klägerin in T. und regelt Im Übrigen, dass die Vertragsparteien die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Klinikums auch außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten, insbesondere im Hinblick auf die Ausgabe von Arzneimitteln in Eil- und Notfällen, sicherstellen.

3

Zur Begründung des Genehmigungsantrags - einschließlich der vorausgegangenen Korrespondenz - führte die Klägerin, die bereits im März 2006 ein schriftliches Versorgungskonzept vorgelegt hatte, u.a. aus: Die Belieferung des Akut-Krankenhauses in T1. mit Fertigarzneimitteln, Infusionslösungen und apothekenüblichen Waren solle jeden Werktag routinemäßig mit dem konzerneigenen Transportdienst per LKW erfolgen. Angesichts der hierfür angedachten Tageszeiten - den frühen Morgenstunden - sei das etwa 80 km von T. entfernte Krankenhaus in T1. in etwa einer Stunde zu erreichen. Auf eilige Bestellungen bzw. Notfälle werde mit dem Einsatz eines Einsatzfahrzeugs, ggf. sogar eines Rettungsfahrzeugs mit Sondersignal reagiert. Im äußersten Fall sei auf der Basis einer beabsichtigten Kooperationsvereinbarung sogar ein in Mönchengladbach stationierter Hubschrauber verfügbar. Samstags könnten Bestellungen und Auslieferungen zwischen 11.00 und 13.00 Uhr erfolgen und außerhalb der Dienstzeiten bestehe eine Rufbereitschaft; zudem sei ein Apotheker jederzeit erreichbar. Darüber hinaus werde in der Intensivstation des Klinikums T1. ein Notfalldepot eingerichtet, wobei die Klägerin die entsprechenden Arzneimittel auflistete. Ferner werde dort einer ihrer Apotheker ständig präsent sein. Schließlich verwies die Klägerin auf - aus ihrer Sicht - vergleichbare Fälle u.a. in Nordrhein-Westfalen, in denen eine ordnungsmäßige Arzneimittelversorgung bejaht und Versorgungsverträge genehmigt worden seien.

4

Durch Bescheid vom 23. Juni 2008 lehnte der Landrat des Beklagten - der zuvor gegenüber dem Begehren der Klägerin Bedenken geäußert hatte - den o.g. Antrag auf Genehmigung des Versorgungsvertrages ab, weil dieser in mehrfacher Hinsicht den Vorgaben des § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG nicht Rechnung trage. So sei die Klägerin aufgrund der gegebenen räumlichen Entfernung nicht in der Lage, dem Klinikum in T1. - ein 380 Betten führendes Akutkrankenhaus der Regelversorgung mit zahlreichen Fachabteilungen, das auch als akademisches Lehrkrankenhaus anerkannt sei - die zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigten Arzneimittel unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG). Eine unverzügliche Arzneimittelversorgung sei nur dann anzunehmen, wenn sie binnen höchstens einer Stunde (gerechnet vom Auftragseingang bis zum Eintreffen des Arzneimittels im Krankenhaus) erfolgen könne. Die Einhaltung dieser Zeitvorgabe habe die Klägerin nicht sichergestellt. Schon die reine Fahrzeit zwischen den Standorten in T. und T1. mit einem LKW sei - auch unter günstigsten Bedingungen - mit weit über einer Stunde zu veranschlagen und bei realistischer Einschätzung sei eine wesentlich kürzere Transportzeit mit einem PKW - einschließlich der Verwendung eines Fahrzeugs mit Sondersignal - auch nicht zu erreichen, zumal im letztgenannten Fall fraglich sei, ob ein solcher (angesichts der Größe und Struktur des Klinikums in T1. wohl täglich notwendig werdender) Einsatz mit Sonderrechten überhaupt zulässig sei. Der Zuverlässigkeit eines von der Klägerin für Ausnahmefälle angedachten Einsatzes eines Hubschraubers stünden derartige Unwägbarkeiten - z.B. im Hinblick auf die Witterungsverhältnisse - entgegen, dass auch insoweit in besonders dringenden Fällen keine unverzügliche Arzneimittellieferung sichergestellt sei. Das von der Klägerin im Klinikum in T1. geplante "Notfalldepot" könne diese in Bezug auf die Arzneimittelversorgung - insbesondere in Akutfällen - absehbaren Hindernisse nicht beseitigen. Vielmehr sei ein solches Depot mit dem sich aus § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 ApoG ergebenden Grundsatz der Direktbelieferung des zu versorgenden Krankenhauses durch eine Apotheke nicht zu vereinbaren. Dafür, dass das von der Klägerin geplante "Notfalldepot" in Wirklichkeit ein "Zwischenlager" darstelle, spreche, dass es angesichts der vorgelegten Bestückungsliste offensichtlich auf die zentrale Bevorratung des gesamten Krankenhauses mit dort auch für den Regelbedarf benötigten Arzneimitteln ausgelegt sei sowie, dass mit dessen Aufbau und Verwaltung ein Apotheker der Klägerin betraut werden solle. Soweit ein Apotheker der Klägerin seinen ständigen Arbeitsplatz in T1. habe, gehöre er weder dem dortigen Klinikpersonal noch der Versorgungsapotheke in T. an und sei insbesondere nicht mehr in deren Betrieb integriert. Auch dies widerspreche den apothekenrechtlichen Vorgaben (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG). Letztlich sei nach dem vorgelegten Versorgungskonzept nicht auszuschließen, dass ein apothekenrechtlich unzulässiger "Ringtausch" von Arzneimitteln unter den I.-Kliniken, die von der Krankenhausapotheke in T. zentral versorgt würden, stattfinde. Am 4. August 2008 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Der Bescheid des Landrates des Beklagten vom 23. Juni 2008 sei rechtswidrig. Die zur Versagung des Genehmigungsantrages gegebene Begründung finde im Apothekengesetz keine Stütze. Dies gelte zunächst im Hinblick auf einen angeblichen Verstoß gegen § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 ApoG, soweit die Behörde insbesondere Anstoß an dem im Klinikum T1. geplanten Notfalldepot genommen habe. Entgegen der behördlichen Auffassung sei dieser Vorschrift kein strikter Grundsatz der "Direktbelieferung aus einer Hand" zu entnehmen; der Gesetzgeber differenziere insoweit lediglich zwischen der direkten Belieferung und dem - in § 11a ApoG näher geregelten und hier nicht einschlägigen - Arzneimittelversand. Aus dieser Unterscheidung könne nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Apotheke einem Krankenhaus alle Versorgungsgüter ungeachtet ihrer Dringlichkeit und Bedeutung für die Patientenversorgung auf unmittelbarem Weg selbst zu stellen habe. Entscheidend sei vielmehr, dass die Arzneimittelversorgung im Patienteninteresse in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben sichergestellt werde. Insoweit könne eine Pflicht zur "unmittelbaren Lieferung" aber lediglich für besonders dringlich benötigte Arzneimittel angenommen werden, im übrigen müsse der Apotheke ein Spielraum zugestanden werden, wie sie ihre Versorgungsaufgabe erfülle. Unabhängig davon habe der Landrat des Beklagten die Bedeutung des in der Intensivstation des Klinikums T1. geplanten Notfalldepots verkannt, das - was sich auch ohne weiteres der vorgelegten Bestückungsliste entnehmen lasse - lediglich die Funktion habe, dem versorgten Krankenhaus unter Berücksichtigung seiner Größe und spezifischen Versorgungsstruktur die zur Bewältigung dringlicher Notfälle benötigten Arzneimittel in angemessener Menge zur Verfügung zu stellen. Die Apotheke in T. sei entgegen der Auffassung des Landrates des Beklagten auch in der Lage, die erforderliche qualifizierte - insbesondere unverzügliche - Akutversorgung des Krankenhauses in T1. i.S.v. § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG zu gewährleisten. Der im angefochtenen Bescheid vertretene Ansatz, die Beurteilung einer unverzüglichen Versorgung bemesse sich allein anhand der räumlichen Entfernung zwischen Apotheke und Krankenhaus, sei nicht haltbar und führe faktisch zur Wiedereinführung einer europarechtswidrigen sog. Kreisgrenzenregelung. Mit Blick auf die auch im öffentlichen Recht maßgebliche Legaldefinition des § 121 BGB sowie dem Sinn und Zweck der Vorgaben des Apothekengesetzes sei - wie schon dargestellt - vielmehr entscheidend, ob die Versorgungsapotheke u.a. personell und organisatorisch in der Lage sei, ohne Verzögerung auf eingehende Bestellungen des Krankenhauses reagieren zu können. Hierzu sei die Apotheke in T. in der Lage. Selbst aber wenn man dem Ansatz der Behörde folgte, treffe die Ansicht nicht zu, dass eine Belieferung des Klinikums in T1. von T. aus - unter Berücksichtigung der gegebenen Anbindungen an eine Bundestraße bzw. Autobahn - innerhalb einer Stunde nicht möglich sei, zumal auf eilige Fälle mit dem Einsatz eines Fahrzeugs mit Sondersignal oder sogar eines Hubschraubers reagiert werden könne. Letztlich überzeuge auch der Einwand bezüglich einer angeblich nicht gesetzeskonformen pharmazeutischen Beratung nicht. Die im angegriffenen Bescheid erfolgte Begründung, eine solche Beratung dürfe nur persönlich von einem in den Betrieb der Versorgungsapotheke integrierten Apotheker vorgenommen werden, sei nicht haltbar und könne im Übrigen auch mit modernen Kommunikationsmitteln ohne Zeitverlust und zuverlässig erfolgen. Die im Versagungsbescheid abschließend geäußerte Auffassung, die Klägerin beabsichtige oder fördere einen "Ringtausch" unter den I.-Krankenhäusern, sei unzutreffend und spekulativ.

5

Die Klägerin beantragt,

6

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides seines Landrates vom 23. Juni 2008 zu verpflichten, den zwischen ihr als Betreiberin der Krankenhausapotheke am I. Klinikum T. und der I. Klinikum T1. GmbH geschlossenen Versorgungsvertrag vom 5. März 2008 gemäß § 14 Abs. 5 des Apothekengesetzes zu genehmigen.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er hält an seiner Auffassung fest, das von der Klägerin geplante Notfalldepot in T1. stelle ein rechtlich unzulässiges, mit dem apothekenrechtlichen Grundsatz der Direktbelieferung nicht vereinbares Arzneimittelzwischenlager und könne deshalb auch im Rahmen der Prüfung, ob die Klägerin dem Klinikum in T1. "unverzüglich" besonders dringlich benötigte Arzneimittel zur Verfügung stellen könne, nicht berücksichtigt werden. Da der Versorgungsauftrag gerade die Akut- und Notfallsituationen einschließe und die Apotheke insoweit selbst - also ohne Zwischenschaltung Dritter oder wie hier einem vor Ort eingerichteten Zwischenlager - zur unverzüglichen Bereitstellung von Arzneimitteln in der Lage sein müsse, spiele der für die Lieferung zu veranschlagende Zeitaufwand die maßgebliche Rolle. Mangels gesetzlicher Vorgaben werde eine Bereitstellungsfrist von einer Stunde als noch angemessen erachtet. Aufgrund der räumlichen Entfernung zwischen den hier betroffenen Standorten und unter Berücksichtigung der Verkehrsräume sowie deren Auslastung sei die Einhaltung dieser Zeitvorgabe im vorliegenden Fall aber unrealistisch; vielmehr müssten für den Transport auf der Straße zwei Stunden eingeplant werden. Vor diesem Hintergrund sei auch die erforderliche - ggf. unverzügliche - persönliche Beratung des Klinikums in T. durch einen in den Geschäftsbetrieb in T. integrierten Apotheker nicht sichergestellt. Eine Beratung über Telefon, Fax oder Computer(netzwerk) reiche nicht aus und dem Modell der ständigen Präsenz eines das "Zwischenlager" in T. verwaltenden Apothekers könne aus Rechtsgründen nicht zugestimmt werden. Der ablehnende Bescheid sei allein am Zweck des Apothekengesetzes - dem Gesundheitsschutz des Patienten - ausgerichtet und verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere europäisches Recht.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Landrates des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Landrates des Beklagten vom 23. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch auf Genehmigung des o.g. apothekenrechtlichen Versorgungsvertrages hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Aus § 14 Abs. 3 ApoG folgt, dass die Klägerin als Inhaberin einer Erlaubnis zum Betreiben einer Krankenhausapotheke für die Versorgung der nicht in ihrer Trägerschaft stehenden (rechtlich selbständigen) I. Klinikum T1. GmbH mit Arzneimitteln einen Vertrag - hier den Versorgungsvertrag vom 5. März 2008 - zu schließen hatte. Zu dessen Rechtswirksamkeit bedarf es nach § 14 Abs. 5 Satz 1 ApoG der Genehmigung des Landrates des Beklagten als insoweit zuständige Behörde (vgl. § 1 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz vom 11. Dezember 1990). Auf diese Genehmigung besteht ein Anspruch, wenn sichergestellt ist, dass dieser Vertrag die in § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG festgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Hierzu gehört u.a., dass die Apotheke Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung stellt (Nr. 3 der vorgenannten Vorschrift).

13

Diesen Vorgaben genügt der vorliegende Versorgungsvertrag bereits in formaler Hinsicht nicht. In Bezug auf die gesetzlichen Vorgaben des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ApoG sind im Versorgungsvertrag konkrete Vereinbarungen zu treffen, aus denen sich ergibt, auf welchem Weg die Versorgungsapotheke den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen im gegebenen Fall Rechnung tragen wird. Nur so kann die zuständige Behörde prüfen, ob der Vertrag den Anforderungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG entspricht und zu genehmigen ist bzw. kann sie später feststellen, ob die Krankenhausapotheke sich tatsächlich an die vertraglichen Verpflichtungen hält oder ob unter Umständen die Voraussetzungen nach Abs. 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG weggefallen sind und die erteilte Genehmigung ggf. sogar zu widerrufen ist (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 3 ApoG). Derart konkrete und überprüfbare Vereinbarungen weist der vorliegende Vertrag nicht auf. Er schreibt der Sache nach lediglich abstrakt fest, dass die Krankenhausapotheke der Klägerin sich in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften und behördlichen Vorgaben zur ordnungsgemäßen Versorgung des Klinikums in T1. mit Arzneimitteln verpflichtet. Es werden aber keine konkreten Festlegungen getroffen - auch nicht durch Bezugnahme auf das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Versorgungskonzept, das somit nicht Bestandteil des Vertrages und damit nicht verbindlich geworden ist - wie insbesondere die Versorgung des Krankenhauses in T1. mit Arzneimitteln auch in dringlichen Fällen im einzelnen sichergestellt werden soll. Es genügt insoweit nicht, in § 3 Nr. 6 des Versorgungsvertrages lediglich bestimmte Öffnungszeiten der Krankenhaus-apotheke zu benennen und im Übrigen die - zu unbestimmte - Regelung zu treffen, die Vertragsparteien "stellten sicher", dass auch außerhalb dieser Öffnungszeiten insbesondere für die Ausgabe von Arzneimitteln in Eil- und Notfällen eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gegeben sei (vgl. § 3 Nr. 6 Sätze 2 und 3 des Versorgungsvertrages). Aber z.B. auch im Hinblick auf eine persönliche Beratung enthält der Vertrag keine konkreten Angaben, wie die in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG geregelte Vorgabe erfüllt werden soll, sondern beschränkt sich insoweit auf die Wiedergabe der gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift.

14

Unabhängig davon hat der Landrat des Beklagten auch zu Recht entschieden, dass der vorliegende Versorgungsvertrag selbst unter Berücksichtigung der Antragsbegründung und den von der Klägerin im Verwaltungsverfahren weiter eingereichten Unterlagen zumindest die bereits genannte Voraussetzung des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG nicht erfüllt und deshalb nicht genehmigt werden konnte. Dies ergibt sich daraus, dass nicht sichergestellt ist, dass die Krankenhausapotheke in T. dem Klinikum in T1. die von diesem als Akut-Krankenhaus besonders dringlich benötigen Arzneimittel binnen einer Stunde und damit im Sinne der gesetzlichen Regelung "unverzüglich" liefern kann.

15

Die zur Auslegung des im Apothekengesetz nicht näher präzisierten Begriffes "unverzüglich" vertretene Auffassung des Landrates, insoweit sei entscheidend, ob die Versorgungsapotheke in der Lage sei, die für die Akutversorgung des Krankenhauses auch in eiligen Notfällen benötigten Arzneimittel in einer angemessenen Frist - binnen einer Stunde ab Auftragserteilung - selbst zur Verfügung zu stellen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass in Anlehnung an § 121 BGB von der Versorgungsapotheke lediglich zu fordern ist, sie müsse personell und organisatorisch in der Lage sein, auf eilige Fälle ohne schuldhaftes Zögern reagieren zu können, wie die Klägerin meint. Eine solche, zumal wesentlich auf das subjektive Vermögen einer Apotheke im Einzelfall abstellende Betrachtung wird dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte nicht gerecht.

16

Die Entstehungsgeschichte der o.g. Vorschrift legt ein Verständnis des Begriffs "unverzüglich" im Sinne der Klägerin nicht nahe. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Apothekengesetzes vom 29. November 2004 ging zwar von der Unvereinbarkeit der bis dahin bestehenden Regelung über eine ortsgebundene Krankenhausversorgung mit Europarecht (Art. 28 bis 30 des EG-Vertrages) aus und sah deshalb vor, dass künftig auch ortsferne Apotheken (u.a. solche mit Sitz im Bundesgebiet oder innerhalb eines Mitgliedsstaates der EU) Krankenhäuser mit Arzneimitteln sollten versorgen dürfen. Dabei wurden allerdings (u.a.) mit § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG schon im Regierungsentwurf ausdrücklich "im Interesse des Allgemeinwohls" einige "unverzichtbare Anforderungen" an entsprechende Versorgungsverträge festgelegt. Den Apotheken sollte eine weitgehende Flexibilität nur dadurch eingeräumt werden, dass sie nach dem o.g. Gesetzentwurf gesonderte Versorgungsverträge auch lediglich bezüglich Teilleistungen hätten schließen dürfen.

17

Vgl. Bundestagsdrucksache 15/4293, Seite 7.

18

Der Bundesrat hatte diesen Gesetzentwurf indessen zunächst insgesamt mit der Erwägung abgelehnt, die bestehenden, auf regionalen Strukturen basierenden Regelungen zur Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern hätten sich in Bezug auf Versorgungsqualität und Versorgungssicherheit eindeutig bewährt, und hatte deshalb keinen Grund gesehen, die bewährten Regelungen vorschnell zu Gunsten von Bestimmungen zu ändern, die sich nachteilig auf die Akutversorgung von Krankenhäusern mit Arzneimitteln auswirken könnten.

19

Vgl. Bundesratsdrucksache 874/04 (Beschluss). Hieraus ist abzuleiten, dass das Apothekengesetz in seiner - nach Durchlaufen des Vermittlungsverfahrens, in dem u.a. die im Regierungsentwurf vorgesehene o.g. Zulässigkeit von Verträgen betreffend Teilleistungen weggefallen ist - am 21. Juni 2005 in Kraft getretenen Fassung in Bezug auf die Qualität und Sicherheit der Versorgung von Krankenhäusern mit Arzneimitteln - auch und gerade in Eilfällen - im Vergleich zur alten Rechtslage keine Abstriche hat vornehmen wollen. Die vor der genannten Neufassung bestehende Regelung zur ortsgebundenen Versorgung sollte ihrerseits im Interesse des Schutzes der Patienten gerade eine schnelle und stets zuverlässige Zustellung der Arzneimittel auch insoweit gewährleisten, "als die Apotheke auf Grund der Verkehrsverhältnisse, der Entfernung zum Krankenhaus und der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge pp. tatsächlich in der Lage ist, das Krankenhaus umfassend, unverzüglich und kontinuierlich zu versorgen."

20

Vgl. Bericht des Abgeordneten Jaunich zu dem von der Bundesregierung am 17. Mai 1978 eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen, Bundestagsdrucksache 8/3554, Seite 14 (17). Danach kann den o.g. Gesetzesmaterialen jedenfalls nicht entnommen werden, dass mit dem Wegfall der sog. Kreisgrenzenregelung im Hinblick auf den Zweck des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG, einen hohen Patientenschutz zu gewährleisten, in Bezug auf die Versorgungsqualität räumlich-zeitliche Aspekte keine Rolle mehr spielen sollten. Für die Beantwortung der Frage der "Unverzüglichkeit" kommt es mithin maßgeblich darauf an, dass die Versorgungsapotheke auch in eiligen Fällen stets zuverlässig und vorhersehbar dem zu versorgenden Krankenhaus Arzneimittel in einer der Dringlichkeit Rechnung tragenden angemessen kurzen Frist selbst bereitstellen und nicht lediglich zeitnah einen Bereitstellungsvorgang - dessen Modalitäten jeweils bezogen auf den Einzelfall erfolgen und die Möglichkeit der Einschaltung von Dritten von vornherein einschließen - einleiten kann. Von diesem Verständnis des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG in seiner seit 21. Juni 2005 geltenden Fassung ist auch der Europäische Gerichtshof,

21

Urteil vom 11. September 2008 - C-141/07 -, juris, ausgegangen, soweit er in jenem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik angenommen hat, diese Vorschrift verlange "de facto" eine "gewisse räumliche Nähe" zwischen der die Arzneimittel liefernden Apotheke und dem Krankenhaus. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass der deutsche Gesetzgeber mit § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG diejenigen Anforderungen auf das System der "externen" Krankenhausversorgung übertragen hat, die das System der "internen" Versorgung mit Arzneimitteln (nämlich durch eine in den Räumen des Krankenhauses gelegenen Apotheke) kennzeichnen: Dass die Arzneimittel weitgehend und schnell vor Ort zur Verfügung stehen, um für die Gesundheit der Bevölkerung ein hohes Schutzniveau sicherzustellen. Der Europäische Gerichtshof ist vor diesem Hintergrund auch zu dem Ergebnis gelangt, dass die in § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG festgeschriebenen Anforderungen insoweit erforderlich und mit Europarecht vereinbar sind.

22

Davon ausgehend, dass das Attribut "unverzüglich" i.S.v. § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG im Sinne einer "raschen tatsächlichen Erreichbarkeit" zu verstehen ist und dies nach dem Wortlaut der Vorschrift die von dem Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigten Arzneimittel betrifft, ist die Annahme des Landrates des Beklagten nicht zu beanstanden, dass insoweit eine Zeitspanne von etwa einer Stunde - von der Anforderung bis zur Anlieferung des Arzneimittels - ausreichend, aber auch erforderlich ist.

23

Die Klägerin hat nicht hinreichend dargetan, dass sie diesen Zeitrahmen zuverlässig und regelmäßig einhalten kann. Insoweit genügt der bloße Hinweis auf einen "Routenplaner" nicht. Derartige Planer sind reine Hilfsmittel, die lediglich näherungsweise und generalisierend Fahrtzeiten (für PKW) veranschlagen. Sie berücksichtigen indessen weder die Auswirkungen der konkreten Witterungsbedingungen (Nebel, Regen oder gar Eis und Schnee) noch staubedingte Verzögerungen für die tatsächliche Fahrzeit im konkreten Fall. Gerade im Zusammenhang mit Stauereignissen ist darauf hinzuweisen, dass einer Staubilanz des ADAC zufolge im Jahr 2010 rund 185.000 (2009: knapp 140.000) solcher Stauereignisse auf deutschen Autobahnen - die schnellste Strecke zwischen T. und T1. führt fast ausschließlich über Bundesautobahnen - gemeldet wurden, die sich auf eine Länge von knapp 400.000 km (2009: etwa 350.000 km) summierten; dies bedeutete im Vergleich zu 2009 eine deutliche Zunahme von 32% bzw. 14%. Dabei stammten 2010 etwa 57.000 (2009: 44.000) bzw. 31% aller Staumeldungen aus Nordrhein-Westfalen, was 26 Staumeldungen pro km Autobahn entspricht. Die hier interessierenden Autobahnabschnitte A 1 (Köln-Dortmund) und A 3 (P.-Köln) zählten zu den 20 stauanfälligsten Autobahnstreckenabschnitten.

24

Vgl. ADAC, Staubilanz 2010 (März 2011), www.adac-de/ _mm/pdf/statistik_staubilanz_2010_0311_68897.pdf.

25

Insoweit ist der Landrat des Beklagten zutreffend davon ausgegangen, dass die Annahme der Klägerin, sie könne das Klinikum in T1. im Bedarfsfall binnen einer Stunde erreichen, nicht realistisch ist. Zudem reicht es gerade nicht aus, allein auf die Fahrzeit abzustellen. Wie schon angedeutet, müssen auch die Zeiten für die Arzneimittelbeschaffung, Verladung und ggf. Transportmittelbereitstellung berücksichtigt werden. In letztgenannter Hinsicht hat die Klägerin indessen bislang auch nicht - etwa durch Vorlage eines verbindlichen Konzeptes oder unter Nachweis des Abschlusses einer Kooperationsvereinbarung - konkret belegt, dass ihr (wie im Genehmigungsverfahren behauptet) in Eilfällen tatsächlich ein jederzeit einsatzbereites Dienstfahrzeug oder gar ein Hubschrauber zur Verfügung stünde.

26

Da zumindest die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG nicht vorliegen, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Genehmigung des Versorgungsvertrages vom 5. März 2008 gegen den Beklagten, so dass es auf die übrigen im Versagungsbescheid des Landrates des Beklagten erhobenen Bedenken nicht weiter ankommt.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

28

T. C. M.