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Verwaltungsgericht Arnsberg·3 K 2250/07·07.04.2011

Einstellung des Verfahrens und Anerkennung der Notwendigkeit eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrecht (Hunderecht)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten das Verfahren übereinstimmend für erledigt; das Gericht stellte daraufhin gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein und entschied nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten. Der Beklagte übernahm die Verfahrenskosten, dieser Erklärung folgte das Gericht. Zudem erklärte das Gericht die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig, da die rechtliche und tatsächliche Fragestellung komplex war.

Ausgang: Verfahren eingestellt; Beklagte trägt Kosten; Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, hat das Gericht das Verfahren einzustellen; über die Verfahrenskosten ist dennoch zu entscheiden (§ 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2 VwGO).

2

Eine abgegebene Kostenübernahmeerklärung der Gegenpartei kann das Gericht bei seiner Kostenentscheidung berücksichtigen und dieser Erklärung folgen.

3

Nach § 162 Abs. 2 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines im Vorverfahren tätigen Rechtsanwalts nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung für das Vorverfahren als notwendig erklärt.

4

Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist aus der Sicht eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten zu prüfen; ist die Sach- und Rechtslage so komplex, dass einem solchen Beteiligten nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen, ist die Zuziehung für notwendig zu erklären.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LHundG NRW§ 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger bereits im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

3

Nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 23. und 24. März 2011 das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist dieses zwecks Klarstellung entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO noch über dessen Kosten zu entscheiden. Bezüglich der Kostenentscheidung folgt das Gericht der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten vom 23. März 2011.

4

Dem Antrag des Klägers, die Zuziehung seines Bevollmächtigen im Vorverfahren für notwendig zu erklären, war zu entsprechen. Nach § 162 Abs. 2 Satz  VwGO sind Gebühren und Auslagen u.a. eines Rechtsanwalts, der in einem Vorverfahren tätig geworden ist, nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten schon im Vorverfahren ist anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und dem Beteiligten nicht zumutbar war, das Verfahren allein zu führen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1963 ‑ VII C 14/63 -, NJW 1964, 686 und Urteil vom 14. August 1987 ‑ 8 C 129.84 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 316 § 80 VwVfG Nr. 25; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 1982   ‑ 13 B 3767/82 -, NVwZ 1983, 356 sowie Urteil vom 28. November ‑ 8 A 5370/94 -).

5

Im vorliegenden Fall sind danach die Voraussetzungen für eine Zuziehung gegeben. Die hier streitig gewesene Frage, anhand welcher Kriterien sich die Ausbildung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggression oder Zivilschärfe im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LHundG NRW bemisst und welche Anforderungen in diesem Zusammenhang an die Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW) zu stellen sind, ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht derart komplex, dass es dem Kläger nicht zuzumuten war, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen; seine Entscheidung, einen Rechtsanwalt schon im Vorverfahren zu beauftragen, war bei der gegebenen Sachlage aus der Sicht eines verständigen Widerspruchsführers vielmehr nachvollziehbar.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht in der Höhe dem sog. Auffangstreitwert.