§ 10 BÄO: Keine Berufserlaubnis für TCM-Ausbildung aus China ("China-Erlass")
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte eine auf Traditionelle Chinesische Medizin beschränkte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 BÄO und berief sich auf den „China-Erlass“ (1994). Streitpunkt war, ob seine in China absolvierte TCM-Ausbildung als „abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf“ genügt. Das VG Arnsberg verneinte dies, weil die TCM-Ausbildung in wesentlichen Grundzügen von der deutschen ärztlichen Ausbildung abweicht und zudem nicht als reguläres mindestens fünfjähriges Vollzeitstudium nachgewiesen ist. Auch aus dem Erlass ergebe sich kein Anspruch, u.a. wegen Nichterfüllung der dortigen Voraussetzungen und des Erfordernisses einer befristeten, überwachten Tätigkeit an einem geeigneten Institut.
Ausgang: Klage auf Erteilung bzw. Neubescheidung einer Berufserlaubnis nach § 10 BÄO für TCM wurde abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 10 Abs. 1 BÄO setzt für die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs den Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung für den ärztlichen Beruf voraus; fehlt dieser, ist der Tatbestand nicht erfüllt und es kommt nicht zur Ermessensausübung.
Auch wenn § 10 Abs. 1 BÄO keine „Gleichwertigkeit“ wie § 3 BÄO verlangt, scheidet eine Berufserlaubnis aus, wenn die im Herkunftsstaat erworbene Ausbildung in wesentlichen Grundzügen von der ärztlichen Ausbildung nach der deutschen Approbationsordnung abweicht.
Eine in China absolvierte Ausbildung in Traditioneller Chinesischer Medizin ist mit der deutschen ärztlichen Ausbildung jedenfalls dann nicht vergleichbar, wenn wesentliche Inhalte der deutschen ärztlichen Ausbildung fehlen und ein der deutschen Ausbildung entsprechendes System von Leistungskontrollen nicht nachgewiesen ist.
Eine nach § 10 Abs. 1 BÄO erteilte Erlaubnis muss dem Charakter nach „vorübergehend“ sein; ein auf Dauer angelegter, fachlich beschränkter Einsatz als „kleine Approbation“ ist mit § 10 BÄO nicht vereinbar.
Aus einem ministeriellen Erlass kann ein Anspruch aus Gleichbehandlung nur folgen, wenn dessen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind; fehlt es insbesondere an einem nachgewiesenen mindestens fünfjährigen Studium und den Erlassvorgaben zur überwachten, befristeten Tätigkeit, besteht kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der am 24. Mai 1957 in T1 geborene Kläger hat 1988 die Volksrepublik China verlassen, anschliessend in P gelebt und die dortige Staatsbürgerschaft erworben. 1993 ist der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland gelangt und arbeitet nunmehr in T2.
Die heilberufliche Ausbildung des Klägers in China verlief wie folgt: Laut Abschlusszeugnis der Mittleren Sanitärschule der Stadt T1 vom Dezember 1984 hat er dort die dreieinhalb-jährige Sanitärschule im Hauptfach traditionelle chinesische Medizin von 1975 bis 1977 in der vorgeschriebenen Dauer besucht und die Prüfungen bestanden. Durch Bescheinigung der Universität für die Traditionelle Chinesische Medizin T1 vom Mai 1986 wird dem Kläger bestätigt, dass er vom März 1983 bis April 1986 in einem berufsbegleitenden Studiengang die Traditionelle Chinesische Medizin studiert und alle für die vierjährige Regelstudienzeit vorgesehenen Studienfächer erfolgreich abgeschlossen hat. Das Lokalhospital der I- Gemeinde in T1 bescheinigt dem Kläger unter dem Datum des 20. September 1991, dass er von Dezember 1977 bis Februar 1987 bei ihm als Arzt für traditionelle chinesische Medizin, Akupunktur-Moxenbehandlung, Osteologie und Traumatologie gearbeitet hat. In P hat der Kläger nach seinen Angaben dreieinhalb Jahre als Masseur und Arzt für Traditionelle Chinesische Medizin gewirkt. In der Bundesrepublik ist er seit 1993 in eigener Praxis als Masseur tätig. Der Kläger strebt eine ärztliche Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der Gemeinschaftspraxis N, T2 und S2 in T2 an. In dieser Praxis werden seit 1988 intensiv Methoden der Traditionellen Chinesischen Medizin eingesetzt; N und T2 sind laut Zertifikaten vom 04. Oktober und 09. Dezember 2000 im Bereich der Akupunktur aus- bzw. fortgebildet. Die Praxis betrachtet sich als Zentrum für Traditionell Chinesische Medizin.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2000 beantragte der Kläger die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs und berief sich dabei auf den sog. China-Erlass" (= Erlass des damaligen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 26. April 1994 - V B 3 -0400.3.4.42). Auf entsprechende Anfrage der Beklagten teilte die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in C am 11. Februar 2000 mit, die Gleichwertigkeit der Ausbildung des Klägers mit einer deutschen ärztlichen Ausbildung werde nicht bestätigt. Zur Begründung bezog sie sich auf die Bewertung vom 23. April 1993, die im Rahmen einer Antragstellung des Klägers für die Tätigkeit als Heilpraktiker abgegeben worden war: Nach den damals vorgelegten Unterlagen kam der Kläger auf eine nachgewiesene Ausbildungsdauer von maximal drei Jahren. Nach ergänzender Vorlage des Universitätsabschlusszeugnisses über die Erwachsenenbildung vom Mai 1986 erklärte die Zentralstelle am 22. März 2000, die bisherige gutachtliche Stellungnahme werde hierdurch nicht entscheidend beeinflusst, da die Wertigkeit dieser Ausbildung nicht sehr hoch sei. Nach weiteren Erläuterungen des Bildungsganges durch den Kläger gab die Zentralstelle am 31. Juli 2000 eine erneute Stellungnahme ab und hielt wiederum die Voraussetzungen für eine Berufserlaubnis nach § 10 BÄO für nicht gegegen.
Nach Anhörung durch Schreiben vom 07. August 2000 lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 19. September 2000 die Erteilung der beantragten Erlaubnis ab. Zur Begründung führte sie aus, die Vorausetzungen für eine Erteilung der Erlaubnis nach § 10 Abs. 2 BÄO iVm dem Erlass von 1994 seien nicht erfüllt, weil es sich bei dem Studiengang des Klägers nicht um einen regulären mindestens 5-jährigen Studiengang im Vollzeitstudium gehandelt habe.
Der gegen die Ablehnung eingelegte Widerspruch wurde damit begründet, dass das Gesetz - anders als etwa in § 3 Abs. 2 Nr.1 BÄO - in § 10 Abs. 1 BÄO keine Gleichwertigkeit der Ausbildungen fordere und bis 1980 in China nur eine 3-jährige universitäre Ausbildung vorgeschrieben gewesen sei.
Durch Widerspruchsbescheid vom 21. November 2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie verblieb bei ihrer Einschätzung, dass es sich bei dem Studium des Klägers nicht um ein reguläres Vollzeitstudium von mindestens 5 Jahren gehandelt habe, wie es § 10 Abs. 1 BÄO iVm dem Erlass von 1994 erfordere.
Mit der am 02. Januar 2001 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Erteilung einer im einzelnen näher bezeichneten und beschränkten Berufserlaubnis bzw. einen Anspruch auf Neubescheidung weiter. Er wiederholt seine Auffasung, dass es sich bei seiner Ausbildung in China zur Traditionellen Chinesischen Medizin nach den dortigen Regeln um eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf" iSv § 10 Abs. 1 BÄO handele und dass es auf eine Gleichwertigkeit der Ausbildungen nicht ankomme, weil dieses Merkmal in § 10 Abs. 1 BÄO nicht angesprochen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 19. September 2000 und 21. November 2000 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gemäss § 10 BÄO auf dem Gebiet der Traditionellen Chinesischen Medizin zu erteilen,
hilfsweise,
die Beklagte ebenfalls unter entsprechender Aufhebung der bereits genannten Bescheide zu verurteilen, seinen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gemäss § 10 BÄO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil des VG Münster vom 11. Dezember 2000 - 6 K 3054/97 - sowie gestützt auf die eingeholten Stellungnahmen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen und orientiert an den Anforderungen der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte hält sie die Ausbildung des Klägers in China schon vom Ansatz her nicht für vergleichbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte und der dazu von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge.
Entscheidungsgründe
Die nach § 42 Abs. 1 VwGO als Verpflichtungsklage zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, weil die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten vom 19. September 2000 und 21. November 2000 nicht rechtswidrig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO): Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt oder über seinen Antrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet.
Massgebliche Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers sind die Bestimmungen der Bundesärzteordnung - BÄO - idF der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBL. I S. 1218).
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation nach § 3 Abs. 1 BÄO erfüllt der Kläger unstreitig nicht, da er nicht die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat (vgl. Abs. 1 Nr.4) und auch die Gleichwertigkeit im engeren Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 BÄO nicht gegeben ist.
Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt sich für den Kläger auch nicht aus § 10 Abs. 1 BÄO.
Eine solche Erlaubnis kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Einen solchen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht, so dass bereits der Tatbestand der sodann ermessenseröffnenden Bestimmung nicht erfüllt ist.
Zunächst ist im Hinblick auf den im Verwaltungsverfahren von der Beklagten und der Zentralstelle verwendeten Begriff der Gleichwertigkeit" klarzustellen, dass dieser Begriff, den die BÄO in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 nennt, in § 10 Abs. 1 BÄO nicht erscheint, so dass hier geringere Anforderungen an die Vergleichbarkeit der Ausbildungen zu stellen sind. Die geringeren Anforderungen erklären sich daraus, dass die Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO gegenüber der Approbation geringeren Umfang hat, indem sie zeitlich und gegenständlich beschränkt werden kann und generell nur zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt. Trotz des niedrigeren Anforderungsniveaus kommt jedoch eine Erlaubniserteilung nicht in Betracht, wenn die im Heimatland erworbene Ausbildung in wesentlichen Grundzügen von der Ausbildung nach der Approbationsordnung für Ärzte abweicht (vgl. Haage, Erläuterungen zur Bundesärzteordnung, Das Deutsche Bundesrecht, I K 9 S. 26).
Nach Überzeugung des Gerichts ist eine in China absolvierte Ausbildung in Traditionell Chinesischer Medizin mit der deutschen Ausbildung zum Arztberuf schon vom Ansatz her nicht vergleichbar.
Das ergibt sich zunächst - jedenfalls vom Ergebnis her - aus den im vorliegenden Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahmen der Zentralstelle. Diese äußert sich zunächst am 11. Februar 2000 dahingehend, dass die Gleichwertigkeit mit einer deutschen ärztlichen Ausbildung nicht bestätigt wird. In der weiteren Stellungnahme vom 22. März 2000 wird die frühere Einschätzung bestätigt und darauf verwiesen, dass die Wertigkeit der Ausbildung in der Erwachsenenbildung nicht sehr hoch sei. Am 31. Juli 2000 schliesslich führt die Zentralstelle aus, dass es sich bei der dreijährigen Teilzeitausbildung des Klägers nicht um einen regulären mindestens fünfjährigen Studiengang im Vollzeitstudium handelt. Zudem seien Studiengänge im Rahmen der Erwachsenenbildung weder im Hinblick auf Zugangsvoraussetzungen noch im Hinblick auf Stundenzahlen, Praxisanforderungen und Prüfungen einem regulären Hochschulstudium auf Bachelorniveau vergleichbar.
Die Überzeugung, dass sich die Ausbildung zur Traditionellen Chinesischen Medizin in wesentlichen Grundzügen von der deutschen Ausbildung zum Arzt unterscheidet, gewinnt die Kammer auch aus den Ausführungen des VG Münster in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 11. Dezember 2000 - 6 K -3054/97-, auf das Bezug genommen wird. Auch wenn sich dieses Urteil zum Begriff der Gleichwertigkeit iSd § 3 Abs. 2 BÄO verhält, wird aus seiner Begründung doch hinreichend deutlich, dass wesentliche Unterschiede bestehen. Auf Seite 9 des Urteils werden die Unterschiede in den beiden Krankheitsverständnissen und demzufolge auch Heilungsansätzen dargestellt. Es wird herausgestellt, dass die Traditionelle Chinesische Medizin eine eigene Diagnostik, eigene Behandlungsmethoden und eine eigene Pharmakologie vermittelt. Auf Seite 10 werden den chinesischen Unterrichtsplänen die in Deutschland massgeblichen Studienfächer gegenübergestellt. Dabei kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass in der chinesischen Ausbildung eine Vielzahl der für die deutsche Ausbildung massgeblichen Fächer fehlt. Weiter wird ausgeführt, dass der chinesischen Ausbildung ein System von Leistungskontrollen fehlt, wie es für die deutsche Ausbildung vorgesehen ist. Abschliessend wird darauf hingewiesen, dass es sich auch nach chinesischem Verständnis bei der Traditionellen Chinesischen Medizin und der dort ebenfalls gelehrten modernen Schulmedizin" um Studiengänge handelt, die sich in ihren Inhalten wesentlich unterscheiden.
Eine Anerkennung der klägerischen Ausbildung unter Anlegung eines grosszügigeren Masstabes rechtfertigt sich aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die ihm zu erteilende Erlaubnis inhaltlich beschränkt werden soll. Dies würde vorausetzen, dass in der Erlaubnis der Tätigkeitsbereich des Klägers auf die Fächer der Traditionellen Chinesischen Medizin eingeschränkt werden und dies in der Praxis auch eingehalten werden könnte. Würde dem Kläger die Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO erteilt, wäre er nach § 2 Abs. 5 iVm Abs. 2 BÄO berechtigt, den ärztlichen Beruf unter der Berufsbezeichnung Arzt" auszuüben. Bei der derzeitigen Struktur der Gemeinschaftspraxis, die trotz Spezialisierung auf chinesische Behandlungsmethoden eine Facharztpraxis für Innere Medizin und Allgemeinmedizin bleibt, wäre eine Kontrolle des Tätigkeitsbereichs des Klägers nur schwer möglich.
Der Anspruch des Klägers auf Erteilung der hier in Rede stehenden Berufserlaubnis scheitert aber auch daran, dass er eine dauerhafte Berufserlaubnis, also quasi eine fachlich beschränkte kleine Approbation" anstrebt. Dies steht mit § 10 Abs. 1 BÄO nicht in Einklang, der ausdrücklich von der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs spricht. Das Merkmal des Vorübergenden" wird weiter deutlich in den zeitlichen Beschränkungen, wie sie in § 10 Abs. 2 BÄO festgelegt sind und in den Regelungen der Absätze 3 bis 5, die davon ausgehen, dass die vorläufige Berufserlaubnis letztlich von einer Approbation abgelöst wird: In den Fällen des Absatz 3 kann nämlich erwartet werden, dass der Antragsteller einmal die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben wird; der Arzt im Praktikum (Abs. 4) erhält nach erfolgreichem Abschluss ebenfalls die Approbation; die Antragsteller nach Abs. 5 streben nach Ergänzung ihrer Ausbildung gleichfalls die Approbation an.
Der Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs oder ein entsprechender Antrag auf Neubescheidung lässt sich auch nicht aus dem sog. China-Erlass" vom 26. April 1994 ableiten.
Dem steht entgegen, dass der Kläger - wie oben ausgeführt - bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der das Ermessen einräumenden Norm nicht erfüllt.
Aber auch dann, wenn man davon ausgeht, dass der Erlass des Ministeriums von den nachgeordneten Bezirksregierungen angewandt wird und sich insoweit eine ständige gleichförmige Verwaltungspraxis gebildet hat, hätte der Kläger nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch, weil er auch die Voraussetzungen dieses für ihn gegenüber der gesetzlichen Regelung günstigeren Erlasses nicht erfüllt.
Einschlägig für den Anspruch des Klägers ist die Regelung in Nr. 3 des Erlasses.
Der Kläger erfüllt die Vorausetzungen nicht, weil er nicht ein mindestens 5- jähriges Studium der TCM abgeschlossen hat. Die Studienzeit des Klägers besteht aus zwei Komponenten: Zunächst hat der Kläger in einem nicht näher erläuterten Studiengang die sog. Sanitärschule besucht. Auch wenn der Schulbesuch in der Bescheinigung vom Dezember 1984 als dreieinhalb-jährig" bezeichnet wird, können in den Kalenderjahren 1975 bis 1977 nur drei Jahre Unterricht erteilt worden sein; dies reicht nicht aus. Auch die zweite Komponente der Ausbildung, die berufsbegleitende Ausbildung an der Universität in T1, reicht in zeitlicher Hinsicht nicht aus, egal ob man die in der Bescheinigung vom Mai 1986 genannte vierjährige Regelstudienzeit" berücksichtigt oder den in der derselben Bescheinigung genannten Zeitraum März 1983 bis April 1986"(= drei Jahre). Aber auch eine Zusammenfassung beider Ausbildungen führt nicht zu einem 5-jährigen Studium der TCM", weil beide Elemente von ihrer Struktur her zu unterschiedlich sind und sich das Unterrichtsvolumen des berufsbegleitenden Studiums zeitlich nicht erfassen lässt.
Eine 8-jährige Berufspraxis kann der Kläger zwar aufweisen, allerdings nur bezogen auf den Abschluss im Jahre 1977 und nicht nach Erwerb der Zusatzqualifikation 1986.
Die Erteilung der Erlaubnis scheitert aber weiter daran, dass sie nach dem Erlass nur für eine Tätigkeit unter Aufsicht einer approbierten Ärztin/eines approbierten Arztes an dem jeweils in Frage kommenden Institut ( gemeint sind die in der Einleitung des Erlasses genannten Zentren für traditionelle chinesische Medizin") erteilt werden. Um ein solches Institut handelt es sich bei der Gemeinschaftspraxis in T2 nicht. Zudem wird in dem Erlass die zeitliche Beschränkung einer Erlaubnis deutlich, indem dort von einer Befristung auf maximal 2 Jahre die Rede ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss.
Bei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Dr. L1 T1 Dr. L2
Richter am Verwaltungsgericht Dr. L2 ist wegen Urlaubs an der Beifügung der Unterschrift gehindert.
B e s c h l u s s
Ferner hat die Kammer beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 40.903 EUR, entsprechend 80.000 DM (vgl. Beschluss des OVG NRW vom 29. April 1999 - 13 B 680/99 - )festgesetzt.