Widerruf von Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 7 AufenthG) wegen Krankheit bei Roma aus Kosovo unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (Roma aus dem Kosovo) wendet sich gegen den Widerruf einer früher festgestellten erheblichen Gesundheitsgefahr im Abschiebungsfall. Streitpunkt war, ob sich die für das Verpflichtungsurteil maßgebliche Sachlage nachträglich wesentlich und dauerhaft geändert hat (§ 73 Abs. 3 AsylVfG). Das Gericht hebt den Widerruf auf, weil weder das komplexe Krankheitsbild noch die tatsächliche Erreichbarkeit der notwendigen Behandlung/Medikamente im Kosovo eine entscheidungserhebliche Verbesserung erkennen lassen. Die Rechtskraft des früheren Verpflichtungsurteils wird daher nicht durchbrochen.
Ausgang: Klage erfolgreich; Widerruf der Feststellung des Abschiebungsverbots wurde aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerruf nach § 73 Abs. 3 AsylVfG setzt eine nachträgliche, wesentliche und dauerhafte Änderung der für die frühere positive Entscheidung maßgeblichen Sach- oder Rechtslage voraus.
Beruht die frühere Feststellung eines Abschiebungsverbots auf einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteil, ist ein Widerruf nur zulässig, wenn neue erhebliche Tatsachen die zeitliche Grenze der Rechtskraft überschreiten.
Eine bloße allgemeine Verbesserung der medizinischen Grundversorgung im Zielstaat genügt für den Widerruf nicht, wenn bei einem komplexen Krankheitsbild weiterhin eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr bei Unterbleiben der Behandlung droht.
Für die Beurteilung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots ist auch die tatsächliche Erreichbarkeit der erforderlichen Behandlung einschließlich der Finanzierung notwendiger (nicht kostenfrei verfügbarer) Medikamente maßgeblich.
Umstände, die bereits im Zeitpunkt der früheren Entscheidung bestanden (z.B. bestehende Möglichkeiten kostenfreier Basismedikation), stellen regelmäßig keine wesentliche Sachlagenänderung als Widerrufsgrund dar.
Tenor
Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Oktober 2005 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichts- kosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der Kläger ist serbischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der Roma an. Er stammt aus dem Kosovo. Im April 1991 reiste er mit seiner Ehefrau - Klägerin in dem ebenfalls vor der Kammer anhängigen Verfahren 3 K 1269/06.A - und dem gemeinsamen Sohn in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem ein Asyl(-erst)antrag und auch ein Asylfolgeantrag unter dem Aliasnamen L. - auch in gerichtlichen Verfahren - ohne Erfolg geblieben waren, stellte der Kläger im Dezember 1999 einen weiteren Folgeantrag und führte zur Begründung aus: Als Angehöriger des Volkes der Roma werde er in seiner Heimat sowohl von den Serben als auch von den Albanern verfolgt. Im übrigen leide er an gravierenden Erkrankungen, deren Behandlung im Kosovo nicht gewährleistet sei. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) sowohl den Antrag auf Durchführung eines Folgeverfahrens als auch den Antrag auf Abänderung der früheren Bescheide bezüglich der Feststellungen über das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 des Ausländergesetzes (AuslG) ab. Gleichzeitig forderte es den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzten Ausreisefrist die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) an. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das Bundesamt unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 9. Dezember 2002 mit Urteil vom 18. Oktober 2004 - 7 aK 6312/02.A - festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers - der inzwischen unter Vorlage verschiedener Identitätspapiere eingeräumt hatte, dass sein Familienname tatsächlich B. laute - ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliege. Grundlage dieser Entscheidung war, dass der Kläger nach Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der vorgelegen ärztlichen Atteste sowie einer amtsärztlichen Stellungnahme an Herz/Nerven und orthopädischen sowie einer Vielzahl weiterer Krankheiten leide und deshalb auf dauerhafte und intensive ärztliche sowie medikamentöse Behandlung angewiesen sei, bei deren Ausbleiben eine lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintreten werde. Zwar sei eine Vielzahl an Erkrankungen auch im Kosovo behandelbar; insbesondere bei psychischen Erkrankungen seien jedoch ausreichende Kapazitäten nicht vorhanden. Hinzu komme, dass der Kläger an erheblichen weiteren somatischen Beschwerden leide. Letztlich sei nicht erkennbar, wie die umfangreiche Behandlung des Klägers finanziell sichergestellt werden könne, weshalb eine solche in dem erforderlichen vielschichtigen Umfang aller Voraussicht nach tatsächlich nicht möglich sein werde.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 stellte das Bundesamt daraufhin mit im wesentlichen gleicher Begründung fest, dass für den Kläger angesichts seiner Erkrankungen ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Serbien und Montenegro vorliege.
Nach einer Anfrage der Ausländerbehörde, ob aufgrund der Verwendung von Aliaspersonalien durch den Kläger ein Widerruf der Entscheidung vom 3. Dezember 2004 in Betracht komme, leitete das Bundesamt unter dem 31. Mai 2005 mit Hinweis darauf, dass aufgrund der zwischenzeitlichen Veränderungen im Gesundheitswesen des Kosovo die Erkrankungen des Klägers medizinisch behandelbar seien und eine Behandlung auch bei fehlendem Familieneinkommen faktisch erlangt werden könne, ein Widerrufsverfahren ein. Im Rahmen des entsprechenden Anhörungsverfahrens führte der Kläger unter Vorlage ärztlicher Atteste bzw. Bescheinigungen aus: Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Entscheidung vom 3. Dezember 2004 lägen nicht vor, denn von einer erheblichen Verbesserung der medizinischen Versorgungslage im Kosovo sei nicht auszugehen.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 2005 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 getroffene Feststellung hinsichtlich des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG und stellte gleichzeitig fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG lägen nicht mehr vor. Die Angaben zum Umfang und Verlauf der angedeuteten Erkrankungen des Klägers in den vorgelegten Attesten ermöglichten nicht schlüssig eine positive Feststellung im Sinne dieser Vorschrift. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger lediglich unter solchen Erkrankungen leide, die auch im Kosovo behandelt werden könnten. Im übrigen gehöre der Kläger zu jenem Personenkreis, der in seiner Heimat von Medikamentenzuzahlungen befreit sei.
Der Kläger hat am 15. November 2005 die vorliegende Klage zum Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben. Zur Begründung der nunmehr vor der erkennenden Kammer anhängigen Klage weist er unter Vorlage weiterer Unterlagen über seinen aktuellen Gesundheitszustand nochmals darauf hin, dass eine zum Widerruf berechtigende wesentliche Veränderung der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sodann weiter ausgeführt: Sein Gesundheitszustand habe sich inzwischen eher verschlechtert. Er sei auf die tägliche Einnahme von 21 verschiedenen Medikamenten angewiesen und befinde sich fast täglich in ärztlicher Behandlung. Im letzten Jahr habe er sich einer Herzoperation unterziehen müssen. Er habe mehrere Bypässe sowie eine neue Herzklappe erhalten und sei auf ständige kardiologische Betreuung angewiesen. Es müssten regelmäßig Belastungs-EKG's und Laborkontrollen durchgeführt werden. Der Heilungsverlauf sei nicht zufriedenstellend, so dass weitere nachoperative Eingriffe erforderlich seien. Im übrigen müsse die bei ihm vorhandene Schrumpfniere voraussichtlich operativ entfernt werden, was möglicherweise eine Dialysepflichtigkeit bedinge. Letztlich sei er auch nach wie vor wegen der im Verlauf des Verfahrens dargelegten weiteren Erkrankungen in ständiger Behandlung bei verschiedenen Ärzten.
Der Kläger beantragt,
Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Oktober 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Erkenntnisse verwiesen, die in der den Beteiligten zugestellten Erkenntnismittelliste Serbien/Montenegro (Stand: 13. März 2007) näher bezeichnet sind.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte trotz des Fernbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist begründet. Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 26. Oktober 2005 ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen des allein als Ermächtigungsgrundlage für den Widerrufsbescheid in Betracht kommenden § 73 Abs. 3, 2 Alt. AsylVfG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen, der die Regelungen des § 53 AuslG im wesentlichen inhaltsgleich ersetzt hat, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies erfordert eine nachträgliche Änderung der für die frühere positive Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Hierzu müssen sich die Verhältnisse so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in seine Heimat keiner erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mehr ausgesetzt ist. Beruht - wie hier - die Feststellung des Bundesamtes auf einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteil, ist ferner das Rechtsinstitut der Rechtskraft zu beachten. Rechtskräftige Urteile binden nach § 121 VwGO die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Dabei hindert die Rechtskraft grundsätzlich jede erneute und erst recht jede abweichende Verwaltungs- und Gerichtsentscheidung über den Streitgegenstand. Von dieser Bindung stellt § 73 Abs. 3 AsylVfG die Behörde nicht frei. Diese Bestimmung setzt vielmehr voraus, dass die Rechtskraftwirkung geendet hat, weil sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- und Rechtslage nachträglich geändert und so die sog. zeitliche Grenze der Rechtskraft überschritten ist.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7/01 -, in: Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 115, 118 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 202, 345.
Dies ist jedenfalls im Asylrecht nur dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue, für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früheren maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7/01 -,a.a.O. und Urteil vom 8. Mai 2003 - 1 C 15/02 -, in: NVwZ 2004, 113.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Grundlage des Verpflichtungsurteils vom 18. Oktober 2004 war zunächst die Annahme, der Kläger leide an Herz-, Nerven- und orthopädischen sowie einer Vielzahl von weiteren Krankheiten, sei daher auf dauerhafte und intensive ärztliche sowie medikamentöse Behandlung angewiesen und müsse ohne die erforderliche Behandlung mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes rechnen. Diese Sachlage hat sich nachträglich nicht so wesentlich und nachhaltig gebessert, dass eine Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils vom 18. Oktober 2004 gerechtfertigt wäre. Die Kammer hegt angesichts der im vorliegenden Verfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Bescheinigungen sowie insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks vom gesundheitlichen Zustand des Klägers in der mündlichen Verhandlung und dessen Schilderungen bezüglich seines aktuellen Krankheitsbildes keine Zweifel daran, dass dieser - weiterhin - an einer derartigen Vielzahl verschiedenster - gravierender - Erkrankungen leidet, die eine intensive, dauerhafte medizinische Betreuung sowie medikamentöse Therapie erfordern und dass ein Ausbleiben der erforderlichen Behandlung zu existentiellen Gesundheitsgefahren führen würde. Zwar teilt die Kammer die Auffassung der Beklagten, dass die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung im Kosovo in der Vergangenheit immer weiter vorangeschritten ist und viele Erkrankungen inzwischen auch dort behandelt werden können. Ob dies allerdings auch auf das äußerst komplexe und vielschichtige Krankheitsbild des Klägers - der im übrigen seit dem Jahr 2005 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 70 % anerkannt worden ist - zutrifft, erscheint jedoch äußerst zweifelhaft. Jedenfalls aber ist im Hinblick auf die dem Urteil vom 18. Oktober 2004 und auch dem Bescheid vom 3. Dezember 2004 zugrundeliegende Einschätzung, dass die für den Kläger erforderliche Behandlung wegen fehlender finanzieller Mittel tatsächlich nicht erreichbar sein dürfte, keine wesentliche Sachlagenänderung eingetreten. Soweit das Bundesamt in dem hier angefochtenen Widerrufsbescheid darauf hinweist, dass im Kosovo Basismedikamente zur Schmerzbehandlung oder Behandlung psychischer Erkrankungen kostenfrei abgegeben werden und bestimmte Personengruppen auch von Zuzahlungen zu den übrigen Medikamenten befreit sind, ist dies bereits deshalb nicht als wesentliche Sachlagenänderung anzusehen, weil die genannten Möglichkeiten der Inanspruchnahme freier Heilfürsorge bereits sowohl im Zeitpunkt des verpflichtenden Urteil vom 18. Oktober 2004 als auch im Zeitpunkt des zuerkennenden Bescheides des Bundesamtes vom 3. Dezember 2004 bestanden.
Vgl. nur: Bundesamt, Loseblattwerk Serbien und Montenegro (inkl. Kosovo)", 9. Gesundheitswesen, Juni 2004, S. 28 ff.
Im übrigen hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass er derzeit auf die tägliche Einnahme von 21 verschiedenen Präparaten angewiesen ist, die gerade nicht sämtlich in der Essential Drugs List aufgeführt und damit grundsätzlich kostenfrei an bestimmte Patientengruppen abgegeben werden.
Vgl. Bundesamt, Loseblattwerk Serbien und Montenegro (inkl. Kosovo)", 9. Gesundheitswesen, Juni 2004, S. 45 ff.
Damit ist der Kläger zur Sicherstellung einer auf sein Krankheitsbild genau abgestimmten Medikamentenversorgung zumindest auch auf die kostenintensive Beschaffung der benötigen Präparate über private Apotheken angewiesen. Dass der Kläger, der seit nunmehr 16 Jahren ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland lebt und seinen Lebensunterhalt von Sozialleistungen bestreitet, entgegen der Annahme in dem Verpflichtungsurteil vom 18. Oktober 2004 bei einer Rückkehr in sein Heimatland gleichwohl finanziell in der Lage sein sollte, die benötigten Medikamente regelmäßig zu erwerben, ist nicht ansatzweise erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass er im Kosovo in ein gesichertes soziales Beziehungsgeflecht von Familie und Freunden zurückkehren würde und insofern die Übernahme der zur Behandlung seiner Krankheit erforderlich werdenden Kosten anderweitig gesichert sein könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Angesichts dieser besonderen Umstände des Einzelfalls ist zur Überzeugung der Kammer nicht von einer die Widerrufsentscheidung tragenden nachhaltigen Änderung der Sach- und Rechtslage auszugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.