Ordnungsverfügung zur Rinderweide: Anforderungen an bullensichere Einzäunung rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Ein Landwirt wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, die die Weidehaltung seiner Rinder nur bei bestimmter verstärkter Einzäunung zuließ und ein Zwangsgeld androhte. Streitpunkt war, ob nach wiederholten Ausbrüchen und aggressivem Verhalten eines Zuchtbullen eine konkrete Gefahr bestand und die Zaunanforderungen verhältnismäßig waren. Das Gericht bejahte eine Gefahr für Eigentum und körperliche Unversehrtheit und sah den Kläger als ordnungspflichtigen Störer an. Die angeordnete Unterlassung bei unzureichender Sicherung sowie die Zwangsgeldandrohung wurden als rechtmäßig bestätigt; der spätere Verkauf des Bullen ändere daran nichts.
Ausgang: Klage gegen die Ordnungsverfügung zur Weidesicherung und die Zwangsgeldandrohung wurde als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine ordnungsbehördliche Unterlassungsverfügung kann auf die Generalklausel gestützt werden, wenn aufgrund konkreter Vorfälle eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch entweichende Nutztiere droht.
Wiederholte Ausbrüche von Rindern sowie aggressives Verhalten eines Bullen begründen bei unzureichender Einzäunung eine konkrete Gefahr für Eigentum und die körperliche Unversehrtheit Dritter.
Der Halter von Weidetieren ist als Verhaltens- und Zustandsstörer ordnungspflichtig und hat durch geeignete Sicherungsmaßnahmen oder alternative Haltungsformen weitere Gefahren auszuschließen.
Eine Anordnung, Weidehaltung nur bei Erfüllung bestimmter Zaun- und Sicherungsstandards zuzulassen, kann verhältnismäßig sein, wenn sie dem Betroffenen Wahlmöglichkeiten (Nachrüstung, Stallhaltung, andere Weide) eröffnet und den Gefahren angemessen Rechnung trägt.
Die Höhe eines angedrohten Zwangsgeldes darf zur Sicherung des Beugezwecks die reinen Umsetzungskosten deutlich übersteigen, solange sie sich im gesetzlichen Rahmen hält und nicht zu einer unzumutbaren Härte führt.
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3) Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Landwirt und hielt jedenfalls bis Oktober 1997 in den Sommermonaten auf einer Weide an der G.-Straße in C. eine Rinderherde, zu der auch ein Zuchtbulle gehörte. Gesichert wurde die Weidefläche durch einen eindrahtigen, stromführenden Zaun, sog. Wanderzaun.
Am 16. August 1996 überwand der Zuchtbulle in den späten Abendstunden den die Weide begrenzenden stromführenden Zaun, beschädigte zwei Pkw's und verwüstete den Vorgarten des Hauses G. Straße 25. Er konnte mit Hilfe eines Traktors auf die Weide zurückgedrängt werden. Nachdem dem Beklagten Beschwerden von Anwohnern zugegangen waren, hörte er den Kläger mit Schreiben vom 22. August 1997 zu dem Vorfall an und kündigte den Erlaß einer Ordnungsverfügung an. Es schloß sich weiterer Schriftwechsel sowie ein Telefonat des Klägers mit dem Sachbearbeiter des Ordnungsamtes des Beklagten an, worin dieser mitteilte, daß er den Bullen nicht im Stall halte und den Zaun notdürftig repariert habe. Am Morgen des 20. August 1997 drückte der Zuchtbulle den unverstärkt gebliebenen Zaun erneut nieder, so daß zwei Kühe von der Weide entweichen konnten und auf der nahegelegenen Straße umherliefen. Ein erneuter Ausbruch ereignete sich am 08. September 1997, als wiederum Kühe aus der Herde ausbrachen und sich inmitten der Bebauung an der G. Straße befanden. Der Zuchtbulle reagierte aggressiv gegenüber den vor Ort anwesenden Behördenvertretern, weshalb von diesen die Betäubung des Tieres in Erwägung gezogen wurde. Einer Aufforderung der Behördenvertreter, das Tier sofort in den Stall zu bringen, folgte der Kläger nicht.
Daraufhin erließ der Beklagte die hier streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 09. September 1997 gegenüber dem Kläger und gab ihm auf, die Rinderherde oder einzelne Tiere ab sofort nur noch dann auf der Weide in Frühlinghausen gegenüber seinem landwirtschaftlichen Anwesen zu halten, wenn die Weide mit einem Außenweidezaun versehen sei, der aus drei Stacheldrähten und einem nach innen versetzten Elektrodraht (Abstandshalter) bestehe. Die massiven Pfähle des Weidezaunes seien in einem Abstand von höchstens drei Metern zu setzen. Die Höhe des Zauns müsse mindestens 1,30 m betragen. Der Elektrodraht sei mit einem Abstand von 20 bis 25 Zentimetern vom Zaun zur Weide hin anzubringen. Eine andere Möglichkeit sei, den Elektrodraht 0,5 Meter vom Stacheldraht entfernt in die Weide zu setzen. Gleichzeitig ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 DM, ersatzweise Ersatzzwangshaft, an. Zur Begründung berief er sich auf die bisherigen Vorkommnisse, aus denen sich die Bösartigkeit des Zuchtbullen ergebe, sowie auf den Umstand, daß der Weidezaun weiterhin nur aus einem einzigen Stromdraht bestehe. Diese Einzäunung genüge nach Empfehlungen der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe nicht einmal für abgelegene Weidegebiete an wenig befahrenen Straße und gut kontrollierbaren Weiden in Hofnähe, bei denen nach heutigem Kenntnisstand nicht mit Reizen für das Vieh zu rechnen sei. Der Bescheid wurde dem Kläger am 10. September 1997 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Am 12./13. und 15. September 1997 stellte ein Mitarbeiter des Beklagten bei einem Ortstermin fest, daß sich die Rinderherde des Klägers weiterhin auf der Weide an der G.-Straße befand und der Zaun nicht weitergehend verstärkt worden war.
Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 15. September 1997 gegenüber dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 DM sowie 12,00 DM als Auslage für eine Postzustellungsurkunde, zahlbar bis zum 26. September 1997 fest und berief sich auf die Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung vom 09. September 1997.
Gegen die Ordnungsverfügung legte der Kläger am 30. September 1997, gegen die Zwangsgeldfestsetzung am 06. Oktober 1997 jeweils Widerspruch ein, welche mit Widerspruchsbescheiden des Landrats des Märkischen Kreises vom 10. bzw. 12. Februar 1998 zurückgewiesen wurden.
Hiergegen hat der Kläger am 06. März 1998 die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides begehrt. Zur Begründung macht er geltend, daß er den Zuchtbullen am 08. Oktober 1997 verkauft habe und die anderen Rinder niemals auffällig geworden seien. Für die Einzäunung der Weide genüge auch ein einziger stromführender Draht. Außerdem übersteige das angedrohte Zwangsgeld sein Jahresnettoeinkommen und sei daher unangemessen.
Parallel hat der Kläger am selben Tag Klage gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes durch den Beklagten unter dem Az: 3 K 1008/98 erhoben.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 09. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Märkischen Kreises vom 10. Februar 1998 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung im wesentlichen auf seine Ausführungen in den angefochtenen Verwaltungsakten. Darüber hinaus sei die Gefahr durch die Abschaffung des Zuchtbullen nicht beseitigt, und es sei bereits ein anderer Bulle mit der Herde auf der Weide gesehen worden.
Ein am 12. April 2000 vom Kläger eingereichtes einstweiliges Rechtsschutzgesuch hat die Kammer mit Beschluß vom 05. Mai 2000 abgelehnt. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakte, die Akten in den Verfahren 3 L 533/00, 3 K 1008/98 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 09. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Märkischen Kreises vom 10. Februar 1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Rechtsgrundlage für den sich im Ergebnis als Unterlassungsverfügung darstellenden Bescheid des Beklagten vom 09. September 1997 ist § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV NW S. 1115). Hiernach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle stehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Der Beklagte war als allgemeine Ordnungsbehörde gemäß § 5 OBG NW für den Erlaß der angefochtenen Ordnungsverfügung sachlich zuständig. Denn die getroffene Anordnung, die Rinder nur im Falle einer hinreichenden Absicherung auf der Weide in Frühlinghausen gegenüber dem landwirtschaftlichen Anwesen des Kläger zu halten, dienten zumindest auch der Abwehr einer Gefahr für die in der Nähe wohnenden Anwohner, deren Eigentum, sich der Weide nähernden Passanten sowie der sich in der Nähe des benachbarten Zeltplatzes aufhaltenden Jugendlichen.
Der Beklagte durfte die Ordnungsverfügung auch auf § 14 Abs. 1 OBG NW stützen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, da im September 1997 die konkrete Gefahr bestand, daß der Zuchtbulle oder einzelne bzw. mehrere Rinder, die nur unzureichend durch einen eindrahtigen Zaun gesicherte Weide verlassen, und die Häuser der nahegelegenen Anwohner, deren Gärten oder Eigentum beschädigen, oder Leib und Leben der in der Nähe sich aufhaltenden Personen verletzen könnten. Aufgrund der Feststellungen der Behördenvertreter des Beklagten waren in der Vergangenheit bereits einzelne oder mehrere Rinder, sowie der Zuchtbulle ausgebrochen, was zu Sachbeschädigungen geführt hatte. So überwand der Zuchtbulle am 16. August 1996 den Zaun der an der G. -Straße befindlichen Weide und beschädigte zwei Pkw's und verwüstete den Vorgarten des Hauses G. -Straße 25. Des weiteren drückte der Zuchtbulle am 20. August 1997 den, trotz verschiedener Aufforderungen durch das Ordnungsamt des Beklagten vom Kläger nicht weitergehend verstärkten Zaun nieder, so daß zwei Kühe von der Weide entweichen konnten, und auf der Straße umherliefen. Daß hierdurch der öffentliche Straßenverkehr sowie die Gesundheit von Personen gefährdet war, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Ein erneuter Ausbruch ereignete sich am 08. September 1997, als wiederum Kühe aus der Herde ausbrachen und sich inmitten der Bebauung an der G. -Str. befanden. Sowohl an diesem Tag als auch bei einem vorangegangenen Ortstermin am 11. August 1997 reagierte der Zuchtbulle äußerst aggressiv gegenüber den vor Ort anwesenden Personen, weshalb sogar die Betäubung des Tieres in Erwägung gezogen worden war. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung am 09. September 1997 bestand daher die Möglichkeit des wiederholten Ausbruches der Tiere und damit die konkrete Gefahr der Verletzung von Eigentum und/oder der körperlichen Unversehrtheit von Personen, wie durch die Feststellung des Beklagten und die in den Verwaltungsakten befindlichen Fotos belegt wird. Da es bereits zu wiederholten Ausbrüchen der Tiere gekommen war, steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die vom Kläger vorgenommene Umzäunung der Weide - Sicherung durch einen einreihigen verrosteten Stacheldraht - nicht ausreichend war.
Als Halter der Rinder ist der Kläger Verhaltens- und Zustandsstörer gemäß § 17, 18 OBG NW und damit ordnungspflichtig. Ihn trifft damit die Pflicht, die Weide an der G. -Straße genügend gesichert einzuzäunen oder die Rinder so zu halten, daß weitere Gefahren ausgeschlossen sind (Stallhaltung). Solche Vorkehrungen hatte er im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens sowie im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheide und - wie die Ausführungen des Beklagten-Vertreters in der mündlichen Verhandlung ergeben haben -, wohl bis heute nicht getroffen.
Die Ordnungsverfügung des Beklagten entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 15 OBG NW). Mit ihr ist dem Kläger im Ergebnis aufgegeben worden, die Rinderhaltung auf der Weide in Frühlinghausen zu unterlassen, sofern die in der Verfügung aufgeführten Absicherungsmaßnahme nicht erfolgt sind. Diese Anordnung ist geeignet, einen weiteren Ausbruch einzelner oder mehrerer Tiere der Herde zu verhindern. Die Unterlassungsverfügung stellt auch das mildeste Mittel zur Zweckerreichung dar, da es dem Kläger insoweit von dem Beklagten freigestellt wurde, ob er die Tiere im Stall oder auf einer anderen Weide hält, oder die von der Behörde geforderten Sicherheitsvorkehrungen erfüllt. Daß diese Anforderungen (drei Stacheldrähte und ein nach innen versetzter Elektrodraht, massive Pfähle im Abstand von max. 3,00 m sowie Zaunhöhe von 1,30 m) das notwendige Maß übersteigen, ist für das Gericht nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht dargelegt. Aus dem von dem Beklagten wiederholt zitierten Bericht der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe ergibt sich vielmehr, daß für Weiden, auf denen Bullen mitlaufen, die Maßstäbe des Risikobereiches 3 gelten, wofür mindestens drei wenn nicht vier Stacheldrähte und ein Elektrodraht empfohlen werden. Angesichts der für Menschen drohenden Verletzungsgefahren, die von einem angreifenden Bullen, einer Herde oder auch eines einzelnen Rindes ausgehen, erweist sich des Abhängigmachen der Weidehaltung von einer hinreichenden Einzäunung auch als angemessen.
Auch die auf §§ 55 Abs. 1, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVG NW) beruhende Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Die Androhung des Verwaltungszwanges gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NW ist zulässig, da eine sofort vollziehbare Grundverfügung vorliegt. Eine Fristbestimmung war gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz VwVG NW entbehrlich, da es sich bei der Ordnungsverfügung um eine Unterlassungsverfügung handelt. Den weitergehenden Anforderungen des § 63 Abs. 2 bis 6 VwVG NW hat der Beklagte Genüge getan. Soweit der Kläger gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes Einwendungen erhebt, bestimmt § 60 VwVG NW, daß das Zwangsgeld auf mindestens 20,00 DM und höchstens 100.000,00 DM schriftlich festgesetzt werden kann. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes ist auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. Insoweit ist das von dem Beklagten angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 DM nicht zu beanstanden, da die von ihm errechneten Materialkosten für eine ordnungsgemäße Einzäunung der Weide bei ca. 3.210,00 DM liegen, wobei der Arbeitslohn für die Instandsetzung noch nicht berücksichtigt ist. Es ist daher sachgerecht und verhältnismäßig, daß der angedrohte Zwangsgeldbetrag die Kosten beträchtlich übersteigt, um dem Kläger im Interesse des Beugecharakters des Zwangsmittels den Anreiz zu geben, der Verfügung nachzukommen. Unverhältnismäßig erweist sich die Androhung des Zwangsgeldes auch nicht im Hinblick darauf, daß der Kläger angibt, daß der angedrohte Betrag sein Jahreseinkommen um ein Vielfaches übersteigt. Es war ihm unbenommen, der Ordnungsverfügung nachzukommen und insoweit die Festsetzung des Zwangsgeldes zu vermeiden. Eine, die Rechtswidrigkeit der Androhung zur Folge habende unzumutbare Härte kann daher nicht angenommen werden, zumal der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, daß das Zwangsgeld mittlerweile gezahlt worden ist.
Schließlich wirkt sich auch der nachträgliche Verkauf des Zuchtbullen im Oktober 1997 nicht auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung und der Androhung des Zwangsgeldes aus. Der Beklagte hat dem Kläger nämlich nicht die Haltung eines bestimmten Tieres, sondern allgemein die Haltung einer Rinderherde oder einzelner Tiere der Weide in Frühlinghausen ohne genügende Absicherung untersagt. Darüber hinaus lagen die Eingriffsvoraussetzungen, wie oben dargelegt, im entscheidungserheblichen Zeitpunkt sämtlich vor und können nicht nachträglich durch den Verkauf des Zuchtbullens beseitigt werden. Schließlich ist auch der Einwand des Beklagten, daß bereits ein neuer Zuchtbulle mit der Herde gesehen wurde, unwidersprochen geblieben.
Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergeht gemäß den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung. S.