Feststellungsantrag zur Mitbestimmung bei Übertragung der Kämmereraufgabe abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Personalrat begehrt die Feststellung, dass die Übertragung der Tätigkeit des Kämmerers auf einen Beamten der Mitbestimmung nach §72 Abs.1 Nr.4 LPVG NRW unterliegt. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag ab, weil die einschlägige Ausnahmeregelung greift: Für in §8 Abs.1–3 bzw. §11 Abs.2 Buchst. b LPVG NRW genannte Beschäftigte gilt die Mitbestimmung nur, wenn sie diese beantragen; ein entsprechender Antrag liegt nicht vor. Die kommunalrechtliche Hauptsatzung ändert hieran nichts.
Ausgang: Feststellungsantrag des Personalrats zur Mitbestimmung bei Übertragung der Kämmereraufgabe abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitbestimmung des Personalrats nach §72 Abs.1 Satz1 Nr.4 LPVG NRW bei Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit gilt für die in §8 Abs.1–3 und §11 Abs.2 Buchst. b LPVG NRW bezeichneten Beschäftigten nur, wenn diese ein Mitbestimmungsverfahren beantragen.
Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilungen gehören zum Personenkreis des §8 Abs.1 LPVG NRW beziehungsweise fallen jedenfalls unter §11 Abs.2 Buchst. b LPVG NRW, sofern sie zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten berufenen sind.
Ortsrechtliche Regelungen (z. B. Hauptsatzung), die dienstrechtliche Entscheidungen dem Bürgermeister zuweisen, verdrängen nicht die gesetzliche Behördenstruktur nach GO NRW; der Bürgermeister kann die sachliche Erledigung auf Bedienstete übertragen, sodass diese dem Personenkreis des LPVG angehören können.
Fehlt bei in §8/§11 LPVG genannten Beschäftigten ein Antrag auf Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens, ist die Mitbestimmung nach §72 Abs.1 Satz1 Nr.4 LPVG NRW ausgeschlossen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist der beim Beteiligten gebildete Personalrat.
Der Beamte L ist seit dem Jahr 2006 Beschäftigter in der Stadtverwaltung. Er wird nach der Besoldungsgruppe besoldet und war bis zum 31. Juli 2010 Leiter des Personal-, Haupt- und Rechtsamts.
Nachdem der Landrat des F -Kreises mit Verfügung vom 17. Februar 2010 die Neubesetzung der Kämmererstelle (Besoldungsgruppe ) genehmigt hatte, wurde die Stelle nach Mitwirkung des Antragstellers bei der Ausschreibung am 23. April 2010 hausintern ausgeschrieben.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, auf die Ausschreibung hätten sich der Beamte L sowie der Leiter des Sachgebiets Kostenrechnung und Controlling, Herr T , beworben. Er - der Beteiligte - habe sich für Herrn L entschieden, der ab 1. August 2010 die Funktion des Kämmerers übernehmen solle. Darüber hinaus beabsichtige er, verschiedene Aufgaben des Fachbereichs I umzuverteilen.
Am 23. Juli 2010 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er u.a. vor: Der bisherige Kämmerer sei nach besoldet worden. Da Herr L seine Funktion als Leiter des Personal-, Haupt- und Rechtsamts weiter ausüben solle, sei davon auszugehen, dass die neue Tätigkeit des Beamten eher der Besoldungsgruppe zuzuordnen sei. Es sei daher die Mitbestimmung bei Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gegeben. Insoweit sei allein maßgeblich, dass die zu besetzende Stelle nach der Stellenbewertung im Stellenplan einer höheren Besoldungsgruppe zuzuordnen sei als die bisher von dem Beamten besetzte. Auch genüge es, wenn durch die Übertragung des Dienstpostens eine klar verbesserte Beförderungschance entstehe.
Der Beteiligte könne dem Mitbestimmungsrecht ferner nicht entgegenhalten, dass Herr L dem in § 8 Abs. 1 bis 3 und § 11 Abs. 2 b) des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG NRW) genannten Personenkreis angehöre. Insoweit bestimme die Hauptsatzung der Stadt T1 in § 16, dass dienstrechtliche Entscheidungen nur vom Bürgermeister selbst gefällt würden.
Der Antragsteller beantragt
festzustellen, dass die Übertragung der Tätigkeit des Kämmerers der Stadt T auf den Beamten L ab dem 1. August 2010 seiner Mitbestimmung bei Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit unterliegt.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung macht er u.a. geltend: Als Personalleiter zähle Herr L zum Personenkreis des § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 b) LPVG NRW. Er habe in Personalangelegenheiten eigene Verantwortung und ein Schlusszeichnungsrecht. Die Beteiligung des Personalrats sei von Herrn L nicht beantragt worden. Richtig sei, dass Herr L Besoldung nach erhalte. Seine bisherige Stelle sei indes im Stellenplan nach ausgewiesen. Gleiches gelte für die Tätigkeit des Kämmerers; auch diese sei mit zu bewerten. Daher sei Herrn L keine höherwertige Tätigkeit übertragen worden. Auch die Addition von mehreren Tätigkeiten, die der Besoldungsgruppe zuzuordnen seien, führe nicht zu einer höheren Wertigkeit des Dienstpostens.
Im Gütetermin am 18. Mai 2011 haben die Beteiligten auf Durchführung einer mündlichen Anhörung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Niederschrift über den Gütetermin sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die Fachkammer entscheidet gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 83 Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Anhörung.
Der Antrag ist zulässig. Zu Recht stellt der Antragsteller die zwischen ihm und dem Beteiligten streitige Rechtsfrage in konkreter Form zur gerichtlichen Entscheidung. Bei der Übertragung der Stelle des Kämmerers handelt es sich um eine Aufgabenzuweisung, die im Fall endgültiger Ablehnung der Zustimmung rückgängig gemacht werden kann. Daher ist für die rechtliche Beurteilung auch das Landespersonal-vertretungsgesetz in der am 1. August 2010 - dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Maßnahme - gültigen Fassung maßgeblich und nicht in der durch das Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV.NRW. S. 335) novellierten Fassung.
Der Feststellungsantrag ist aber unbegründet. Die Maßnahme der Aufgabenübertragung des Kämmerers der Stadt T1 auf den Beamten L unterliegt nicht der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW. Danach hat der Personalrat (u.a.) mitzubestimmen bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit. Ob die Voraussetzungen dieses Mitbestimmungstatbestandes hier gegeben sind, kann die Fachkammer dahinstehen lassen. Denn die Mitbestimmung ist gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LPVG NRW ausgeschlossen. Danach gilt Satz 1 für die in § 8 Abs. 1 bis 3 und § 11 Abs. 2 Buchstabe b LPVG NRW bezeichneten Beschäftigten nur, wenn sie es beantragen.
Der Beamte L hat einen solchen Antrag auf Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens bei der Übertragung der Tätigkeit des Kämmerers nicht gestellt. Der Beamte gehört auch zu dem in § 8 Abs. 1 bzw. § 11 Abs. 2 b) LPVG NRW genannten Personenkreis.
Von dem in § 8 Abs. 1 LPVG NRW genannten Personenkreis werden neben dem Dienststellenleiter und seinem ständigen Vertreter der Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung sowie in Gemeinden der Leiter des für Personalangelegenheiten zuständigen Dezernates oder Amtes erfasst. Letztere Position hatte der Beamte L inne. Der Beteiligte hat - vom Antragsteller unwidersprochen - stets vorgetragen, Herr L sei seit Juli 2006 in seinem Amt als stellvertretender Fachbereichsleiter mit der originären Zuständigkeit u.a. für das Aufgabengebiet des Personalwesens tätig gewesen. Zudem hat der Antragsteller selbst in seinem Antragsschriftsatz vom 21. Juli 2010 ausgeführt, Herr L sei "gegenwärtig Leiter des Personal-, Haupt- und Rechtsamtes."
Im Übrigen gehörte der Beamte L , selbst wenn er dem in § 8 Abs. 1 LPVG NRW genannten Personenkreis nicht unterfiel, jedenfalls zu dem Personenkreis des § 11 Abs. 2 b) LPVG NRW. In jener Bestimmung sind die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle berufenen Beschäftigten bezeichnet. Unter Personalangelegenheiten in diesem Sinne fallen jedenfalls die Mitbestimmungstatbestände des § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW.
Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung, Stand der Bearbeitung: Mai 2011, § 72 RdNr. 263.
Auf Anfrage der Fachkammer hat der Beteiligte mit Schriftsatz vom 10. Mai 2011 mitgeteilt, Herr L besitze umfassende Entscheidungsbefugnis für alle personellen Angelegenheiten der Mitarbeiter der Stadtverwaltung, die ihre Grenze lediglich in den nach der Hauptsatzung dem Rat vorbehaltenen personellen Angelegenheiten finde. Das wird belegt durch die Mitteilung des Beteiligten an den Beamten L vom 20. Juni 2008, wonach in Übereinstimmung mit der Meinung des örtlichen Wahlvorstandes ein Wahlrecht des Beamten zum Personalrat auf Grund dessen Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 11 Abs. 2 b) LPVG NRW nicht bestehe.
Der Antragsteller vermag dem nicht wirksam entgegenzusetzen, eine eigene Zuständigkeit des Beamten L in Personalangelegenheiten sei vom geltenden Ortsrecht gesperrt, weil § 16 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt T1 eine insoweit abweichende Regelung treffe. Jener Ortsrechtsbestimmung zufolge werden alle dienstrechtlichen Entscheidungen vom Bürgermeister getroffen. Der Antragsteller verkennt mit seiner Auslegung der Hauptsatzung die gesetzlich vorgeschriebene Behördenstruktur der Stadtverwaltung.
Gemäß § 62 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) obliegt dem Bürgermeister die Erledigung aller Aufgaben, die ihm auf Grund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind. Insoweit eröffnet § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW dem Rat die Möglichkeit, die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf den Bürgermeister zu übertragen, wovon der Rat der Stadt T1 mit der Hauptsatzung u.a. hinsichtlich dienstrechtlicher Angelegenheiten Gebrauch gemacht hat. Diese Übertragung ist aber im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers nicht dahin zu verstehen, dass der Bürgermeister ausschließlich selbst und höchstpersönlich die Geschäfte übernehmen und bearbeiten muss. Vielmehr ist gemäß § 62 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 GO NRW der Bürgermeister für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsganges der gesamten Verwaltung zuständig. Er leitet und verteilt die Geschäfte. Dabei kann er sich bestimmte Aufgaben vorbehalten und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten selbst übernehmen. Demzufolge hat der Bürgermeister bei der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben von den sachlichen und personellen Ressourcen seiner Behörde Gebrauch zu machen und die Organisation der Verwaltung festzulegen. Lediglich wenn er sich ausdrücklich die Erledigung bestimmter Aufgaben vorbehalten hat, kann er sich diese selbst in einem Dezernat zuordnen.
Vgl. Held u.a., Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung, Stand der Bearbeitung: Dezember 2010, § 62 GO, Anm. 4 ff., 10.
Anhaltspunkte, wonach sich der Beteiligte höchstpersönlich die Erledigung der Aufgaben nach § 16 Abs. 1 der Hauptsatzung selbst derart zugeschrieben hat, dass eine Personalsachbearbeitungskompetenz im Sinne des § 8 Abs. 1 bis 3 bzw. des § 11 Abs. 2 b) LPVG NRW für den Beamten L nicht verbliebe, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat der Beteiligte stets ausgeführt, er habe die Erledigung dieser Angelegenheiten im Rahmen seiner Organisationsgewalt dem Beamten L übertragen. Die Richtigkeit dieser Überlegungen bestätigt auch die Hauptsatzung in § 12, wonach allgemein die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen gelten. Träfe mithin die Auffassung des Antragstellers, dass allein der Bürgermeister in der Hauptsatzung beauftragt sei, zu, müsste dieser höchstpersönlich sämtliche laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigen, was aber offenbar nicht gewollt ist.
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.