Einstweilige Anordnung auf Altersteilzeit abgelehnt – Anwendung von §78d LBG zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Bewilligung von Altersteilzeit ab 1.8.2000. Das VG Arnsberg lehnte den Antrag ab, da die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz (Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und hoher Erfolgsaussicht in der Hauptsache) nicht gegeben waren. Die auf §78d Abs.3 LBG gestützte Beschränkung der Altersteilzeit war im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Bewilligung von Altersteilzeit als unzulässig/als nicht begründet verworfen; Anwendung von §78d Abs.3 LBG rechtmäßig.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs erforderlich; das Gericht darf die Hauptsache nur vorwegnehmen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist.
Eine einstweilige Regelung, die der Antragstellerin bereits das gewährt, was nur in der Hauptsache erreichbar wäre, ist nur zulässig, wenn sonst unzumutbare Nachteile drohen und eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache besteht.
Nach § 78d Abs. 3 LBG kann der Dienstherr aus sachlichen Gründen ganz oder teilweise von der Anwendung der Regelung zur Altersteilzeit nach § 78d Abs. 1 LBG absehen oder sie auf bestimmte Beamtengruppen beschränken; hiergegen steht eine summarische Überprüfung nur eingeschränkt zu.
In einstweiligen Verwaltungsverfahren kann das Fehlen glaubhaft gemachter Erfolgsaussichten oder das Vorliegen hinreichender haushaltsrechtlicher Gründe die Gewährung von Altersteilzeit entgegenstehen und den Antrag abweisen.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM fest- gesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin Altersteilzeit für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum Beginn des Ruhestandes/der Regelalters- grenze zu bewilligen,
hat keinen Erfolg.
Der nach Maßgabe von § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) grundsätzlich mögliche Erlaß einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Abordnungsanspruchs voraus. Dabei kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Rechtsschutzsuchenden nicht schon im vollen Umfang, wenn auch zeitlich beschränkt und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gilt dieses grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn die beantragte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsschutzsuchenden auch in der Hauptsache besteht.
Hiernach ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung unzulässig. Eine antragsgemäße Entscheidung würde der Antragstellerin bereits heute das gewähren, was sie ansonsten nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist auch nicht aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig. Es kann dabei unbeantwortet bleiben, ob die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin als unzumutbar bezeichnet werden könnten. Jedenfalls besteht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der Antragstellerin in einem etwaigen Hauptsacheverfahren nicht.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft machen können, daß ihr ein Anspruch auf Gewährung der beantragten Altersteilzeit zusteht. Auszugehen für die rechtliche Beurteilung des Begehrens der Antragstellerin ist von § 78 d Abs. 1 LBG. Nach dieser Vorschrift kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes beziehen muß, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre vollzeitbeschäftigt war, die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. August 2004 beginnt und dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Dienstherr kann gemäß § 78 d Abs. 3 LBG von der Anwendung dieser Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken.
Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall in - jedenfalls im Ergebnis - rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, weil das zuständige Ministerium in Anwendung von § 78 d Abs. 3 LBG aus haushaltsrechtlichen Gründen durch Erlaß vom 15. Februar 2000 bestimmt hat, daß Lehrer und Lehrerinnen erst mit Vollendung des 59. Lebensjahres in den Genuß der Altersteilzeit kommen können, was bei der am 11. Dezember 1944 geborenen Antragstellerin aber gerade noch nicht der Fall ist. Ob mit diesem Erlaß bereits - wie von der Bezirksregierung angenommen - der Bewilligung von Altersteilzeit "dringende dienstliche Belange" i.S.d. § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG (tatbestandlich) entgegenstehen, kann dabei im Ergebnis unbeantwortet bleiben. Vor dem Hintergrund, daß aus haushalts- technischen Gründen eine volle Wiederbesetzung der im Falle der Altersteilzeit freiwerdenden Stellen mit der Folge nicht möglich ist, daß eine Unterbesetzung der Schulen und damit ein Unterrichtsausfall verbunden wäre, erscheint dies allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen. Jedenfalls ist der Antragstellerin indes - soweit dies im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens beurteilt werden kann - bereits deshalb im Ergebnis zu Recht Altersteilzeit nicht gewährt worden, weil der Dienstherr mit der Prolongation des Eingreifens der zu erreichenden Lebensaltersgrenze der Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer bis zur Vollendung des 59. Lebensjahres von der Anwendung des § 78 d Abs. 1 LBG gemäß § 78 d Abs. 3 LBG abgesehen hat. Dies ist nach Auffassung der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist gerade Sinn und Zweck des § 78 d Abs. 3 LBG, dem Dienstherrn einen möglichst weiten Spielraum einzuräumen, innerhalb dessen er aus sachlichen Gründen von der Anwendung der Altersteilzeit absehen kann. Kann er dies nach dem Wortlaut des Abs. 3 der genannten Vorschrift "ganz" - auch dies wäre bei gegebenem sachlichen Grund im Schulbereich nicht ausgeschlossen -, so kann er dies (argumentum a maiore ad minus) auch zum Teil bzw. beschränkt auf einen Teil der Gruppe der beamteten Lehrerinnen und Lehrer (Beamtengruppe) verfügen. Insoweit besteht auch ein hinreichender sachlicher Grund für das Hinausschieben der Lebensaltersgrenze im Schulbereich, da nach den gegebenen haushaltsrechtlichen Vorgaben eine volle Kompensation der wegfallenden Unterrichtsstunden nicht möglich wäre, so daß es gegebenenfalls zu Unterrichtsausfällen käme. Dem steht der Umstand, daß - wie von der Antragstellerin vorgetragen - der F-S-Kreis derzeit mit 5,6 Stellen überbesetzt ist, bereits deshalb nicht entgegen, weil sich diese Überbesetzung nur auf die gegenwärtige Lage bezieht, nicht aber zwangsläufig mit der Dauer der beantragten Altersteilzeit konform gehen muß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bemißt sich nach den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes und ist mit dem halben Auffangstreitwert festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluß mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muß den angegriffenen Beschluß bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Insoweit besteht vor dem Oberverwaltungsgericht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM nicht übersteigt.
Dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde und der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.