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Verwaltungsgericht Arnsberg·2 L 466/22·30.05.2022

Einstweilige Anordnung zur Entfernung eines Bediensteten abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte per einstweiliger Anordnung die Entfernung eines beim Antragsgegner tätigen Bediensteten der Bundesagentur für Arbeit aus dem Dienst. Das Gericht hat den Antrag abgewiesen, weil weder ein Anordnungsgrund (§123 VwGO) noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurden. Es sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die einen subjektiven Anspruch auf Entfernung begründe. Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Entfernung des Bediensteten abgewiesen, da weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurden

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs voraus (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

2

Ein Anordnungsgrund ist nur dann glaubhaft gemacht, wenn dargelegt wird, dass ohne einstweilige Anordnung ein Recht vereitelt oder wesentlich erschwert oder wesentliche Nachteile eintreten würden.

3

Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ist eine erkennbare Rechtsgrundlage erforderlich, aus der sich ein subjektiver Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Maßnahme ableiten lässt.

4

Fehlt eine Rechtsgrundlage für die Entfernung eines Bediensteten aus dem Dienst, kann ein Antrag auf einstweilige Anordnung nicht stattgegeben werden.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO§ 17b Abs. 2 Satz 2 GVG

Tenor

Der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers, den bei der Bundesagentur für B.      beschäftigten und beim Antragsgegner tätigen Bediensteten U.       im Wege der einstweiligen Anordnung aus dem Dienst zu entfernen, hat keinen Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs voraus. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht; es ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht im Ansatz ersichtlich, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Gefahr bestünde, dass ein Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen nötig wäre. Ebenso wenig hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist – unabhängig davon, in welchem Rechtsverhältnis der Bedienstete U.       zum Antragsgegner steht – keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aus der sich ein (subjektiver) Anspruch des Klägers ergeben könnte, den Bediensteten U.       aus dem Dienst entfernen zu lassen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten trägt gemäß §§ 154 Abs. 1, 173 Satz 1 VwGO, 17b Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Antragsteller.

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

2

Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

3

Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.

4

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.

5

Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht überschreitet.

6

Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.