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Verwaltungsgericht Arnsberg·2 L 421/05·06.07.2005

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Versetzung zur Personalserviceagentur abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Rückgängigmachung einer Versetzung zur konzerninternen Personalserviceagentur und zur Zuweisung einer amtsangemessenen A 11-Stelle. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da eine einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnehmen würde und die für eine Ausnahme erforderlichen qualifizierten Anordnungsgründe fehlen. Ein zeitnahes Entscheiden über den Widerspruch ist zu erwarten, und der Antragsteller hat keine unzumutbaren Nachteile oder hohe Erfolgsaussichten dargelegt.

Ausgang: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Versetzung zur Personalserviceagentur als unbegründet abgewiesen; fehlende qualifizierte Anordnungsgründe

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dient nur der Sicherung vorläufiger Rechtsverhältnisse und darf nicht die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmen.

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Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Anordnung ist nur zulässig, wenn effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist, dem Antragsteller sonst unzumutbare Nachteile drohen und ein hoher Grad an Erfolgsaussicht in der Hauptsache besteht.

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Solange über einen gleichlautenden Widerspruch noch nicht entschieden ist und mit einer zeitnahen Entscheidung zu rechnen ist, besteht regelmäßig kein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz zur Rückversetzung oder sofortigen Zuordnung zu einer amtsangemessenen Stelle.

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Längeres Zuwarten des Antragstellers ohne substantiierten Nachweis drohender, erheblicher Nachteile begründet grundsätzlich keine Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Anordnung.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der - wörtliche - Antrag des Antragstellers,

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im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines sich eventuell anschließenden Klageverfahrens aus dem Betrieb W. herauszunehmen, ihn amtsangemessen zu beschäftigen und ihm ein funktionelles Amt der Besoldungsgruppe A 11 zu übertragen,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung.

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Die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rückgängigmachung seiner - mit bestandskräftigem Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 27. Oktober 2003 erfolgten - „Versetzung" zur Personalserviceagentur W. und zur Zuweisung einer amtsangemessenen Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle der Deutschen Telekom AG würde zumindest zeitweilig eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Eine dahingehende einstweilige Anordnung würde dem Antragsteller bereits - wenn auch nur einstweilen - die Rechtsposition vermitteln, die er in der Hauptsache anstrebt.

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Für eine derartige, die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung ist im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich kein Raum. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann gerechtfertigt, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren spricht.

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Vgl. Ständige Rechtsprechung der beschließenden Kammer und der für beamtenrechtliche Verfahren zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW); vgl. z.B. Beschlüsse des OVG NRW vom 20. November 2003 - 1 B 1719/03 -, vom 25. Juni 2001 - 1 B 789/01 -, vom 7. August 2000 - 12 B 956/00 - und vom 28. Oktober 2002 - 6 B 1626/02 -.

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An diesen besonderen Voraussetzungen eines qualifizierten Anordnungsgrundes fehlt es.

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Der Sache nach stellt sich der - etwa zeitgleich mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. April 2005 erhobene - „Widerspruch gegen die Nichtbeschäftigung" als Antrag auf „Rückversetzung" zu einer anderen Dienststelle der Deutschen Telekom AG unter Zuweisung einer amtsangemessenen Beschäftigung dar. Über diesen Antrag hat die Antragsgegnerin bislang nicht entschieden; insbesondere kann in der Antragserwiderung vom 4. Mai 2005, die sich im Wesentlichen nur zur Frage des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers und den ihm im Rahmen der Vermittlungstätigkeit zur Kenntnis gebrachten offenen Stellen verhält, keine Ablehnung des im oben genannten Sinne gestellten Antrags gesehen werden. Die Kammer hat keine Veranlassung anzunehmen, dass die Antragsgegnerin über den Antrag nicht zeitnah entscheiden wird. Angesichts des Umstandes, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 1 B 1329/04 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 354

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die derzeitige Handhabung der „Versetzung" von bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten zu der konzerninternen Personalserviceagentur W. im Regelfall rechtswidrig ist, weil es an einer Rechtsgrundlage für derartige Personalmaßnahmen fehlt, kann auch nicht ohne weiteres von einer Ablehnung des Antrags des Antragstellers und einer auf unabsehbare Zeit nicht möglichen Durchsetzung des ihm gegebenenfalls zustehenden Anspruchs ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht nicht erkennen, dass es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, die Bescheidung seines Antrags abzuwarten. Der Antragsteller, der immerhin ca. 1 ½ Jahre nicht gegen seine „Versetzung" zur Personalserviceagentur W. und die damit für ihn verbundene Nichtbeschäftigung vorgegangen ist, hat wesentliche Nachteile für den Fall des weiteren Zuwartens nicht glaubhaft gemacht; er hat insbesondere nicht dargelegt, dass ohne den sofortigen Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung eine „Rückversetzung" und amtsangemessene Beschäftigung vereitelt werden könnten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung in Höhe des hälftigen Regelstreitwerts.